HINAUS INS WEITE - Evangelische Kirche in Mitteldeutschland
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156 H<strong>in</strong>weise<br />
Ist die Teilnahme an den o .g . Kursen aus zw<strong>in</strong>genden Gründen nicht möglich, haben<br />
die betreffenden Mitarbeiter<strong>in</strong>nen und Mitarbeiter an e<strong>in</strong>em Ersatzkurs, der schriftlich<br />
vom Konsistorium als solcher anerkannt se<strong>in</strong> muss, teilzunehmen . Die Anerkennung<br />
und die Teilnahmebestätigung werden zur Personalakte genommen .<br />
2 . . Bei Pfarrer<strong>in</strong>nen und Pfarrern sowie Geme<strong>in</strong>depädagog<strong>in</strong>nen und Geme<strong>in</strong>depädagogen<br />
im Entsendungsdienst ist die vollständige und erfolgreiche Teilnahme an den<br />
vorgeschriebenen Fortbildungsmaßnahmen notwendige Voraussetzung für die Zuerkennung<br />
der Anstellungsfähigkeit .<br />
Anderen Mitarbeiter<strong>in</strong>nen und Mitarbeitern im Verkündigungsdienst kann die Anstellungsfähigkeit<br />
nur zuerkannt werden, wenn sie an allen <strong>in</strong> der Berufsanerkennungszeit<br />
geforderten Fortbildungsmaßnahmen mit Erfolg teilgenommen haben .<br />
2 .4 . Für Mitarbeiter<strong>in</strong>nen und Mitarbeiter ist die Teilnahme an Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen<br />
Bestandteil der allgeme<strong>in</strong>en Personalbeurteilungen und wird bei der<br />
Prüfung der Bewährung vor e<strong>in</strong>em Bewährungsaufstieg berücksichtigt .<br />
3. Berufliche Fort- und Weiterbildung im unmittelbaren Interesse des Dienstes<br />
.1 . Mitarbeiter<strong>in</strong>nen und Mitarbeiter können zur Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen<br />
Fort- und Weiterbildung, die im unmittelbaren Interesse des Dienstes stehen,<br />
unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freigestellt werden, wenn die dienstlichen<br />
Verhältnisse es gestatten . Sie können auch vom Dienstgeber zur Teilnahme an Maßnahmen<br />
der Fort- und Weiterbildung verpflichtend entsandt werden .<br />
.2 . Fortbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, die im unmittelbaren Interesse des<br />
Dienstes stehen, werden im Fortbildungsplan für Mitarbeiter im Verkündigungsdienst<br />
im Amtsblatt veröffentlicht . Sie werden besonders gekennzeichnet .<br />
Darüber h<strong>in</strong>ausgehende Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen müssen vorher vom<br />
Dienstgeber als unmittelbar im Interesse des Dienstes stehend anerkannt werden,<br />
wenn für sie die Regelungen nach Ziffer .1 . gelten sollen . Dabei kann der Dienstgeber<br />
auf gleiche oder ähnliche Fort- und Weiterbildungsangebote h<strong>in</strong>weisen, die im Fortbildungsplan<br />
der <strong>Kirche</strong>nprov<strong>in</strong>z Sachsen aufgeführt oder sonst kostengünstiger s<strong>in</strong>d .<br />
. . Die Gewährung von Dienstbefreiung und die Kostenübernahme s<strong>in</strong>d von der Mitarbeiter<strong>in</strong><br />
oder dem Mitarbeiter vor der verb<strong>in</strong>dlichen Anmeldung zu e<strong>in</strong>er Fort- oder<br />
Weiterbildungsmaßnahme zu beantragen .<br />
Die Dienstbefreiung soll zwei Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten . Dabei<br />
kann für längere Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen die Zeit der Dienstbefreiung<br />
über mehrere Jahre h<strong>in</strong>weg zusammengezogen werden . Unberührt bleibt e<strong>in</strong> Anspruch<br />
nach § 19 Abs . MVG EKD .<br />
Die Dienstbefreiung kann nur dann gewährt werden, wenn e<strong>in</strong>e Vertretungsregelung<br />
getroffen wurde, die die Wahrnehmung der Dienstaufgaben nicht wesentlich<br />
e<strong>in</strong>geschränkt .<br />
.4 . Die Kosten für die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen trägt unter Beachtung<br />
e<strong>in</strong>er angemessenen Selbstbeteiligung nach Ziffer 6 und der Bestimmungen des<br />
Reisekostenrechts der Dienstgeber . Entsprechende Haushaltsmittel s<strong>in</strong>d vorzusehen .<br />
Jahresprogramm 2008 zur Fort- und Weiterbildung im Verkündigungsdienst der EKM