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HINAUS INS WEITE - Evangelische Kirche in Mitteldeutschland

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156 H<strong>in</strong>weise<br />

Ist die Teilnahme an den o .g . Kursen aus zw<strong>in</strong>genden Gründen nicht möglich, haben<br />

die betreffenden Mitarbeiter<strong>in</strong>nen und Mitarbeiter an e<strong>in</strong>em Ersatzkurs, der schriftlich<br />

vom Konsistorium als solcher anerkannt se<strong>in</strong> muss, teilzunehmen . Die Anerkennung<br />

und die Teilnahmebestätigung werden zur Personalakte genommen .<br />

2 . . Bei Pfarrer<strong>in</strong>nen und Pfarrern sowie Geme<strong>in</strong>depädagog<strong>in</strong>nen und Geme<strong>in</strong>depädagogen<br />

im Entsendungsdienst ist die vollständige und erfolgreiche Teilnahme an den<br />

vorgeschriebenen Fortbildungsmaßnahmen notwendige Voraussetzung für die Zuerkennung<br />

der Anstellungsfähigkeit .<br />

Anderen Mitarbeiter<strong>in</strong>nen und Mitarbeitern im Verkündigungsdienst kann die Anstellungsfähigkeit<br />

nur zuerkannt werden, wenn sie an allen <strong>in</strong> der Berufsanerkennungszeit<br />

geforderten Fortbildungsmaßnahmen mit Erfolg teilgenommen haben .<br />

2 .4 . Für Mitarbeiter<strong>in</strong>nen und Mitarbeiter ist die Teilnahme an Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen<br />

Bestandteil der allgeme<strong>in</strong>en Personalbeurteilungen und wird bei der<br />

Prüfung der Bewährung vor e<strong>in</strong>em Bewährungsaufstieg berücksichtigt .<br />

3. Berufliche Fort- und Weiterbildung im unmittelbaren Interesse des Dienstes<br />

.1 . Mitarbeiter<strong>in</strong>nen und Mitarbeiter können zur Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen<br />

Fort- und Weiterbildung, die im unmittelbaren Interesse des Dienstes stehen,<br />

unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freigestellt werden, wenn die dienstlichen<br />

Verhältnisse es gestatten . Sie können auch vom Dienstgeber zur Teilnahme an Maßnahmen<br />

der Fort- und Weiterbildung verpflichtend entsandt werden .<br />

.2 . Fortbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, die im unmittelbaren Interesse des<br />

Dienstes stehen, werden im Fortbildungsplan für Mitarbeiter im Verkündigungsdienst<br />

im Amtsblatt veröffentlicht . Sie werden besonders gekennzeichnet .<br />

Darüber h<strong>in</strong>ausgehende Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen müssen vorher vom<br />

Dienstgeber als unmittelbar im Interesse des Dienstes stehend anerkannt werden,<br />

wenn für sie die Regelungen nach Ziffer .1 . gelten sollen . Dabei kann der Dienstgeber<br />

auf gleiche oder ähnliche Fort- und Weiterbildungsangebote h<strong>in</strong>weisen, die im Fortbildungsplan<br />

der <strong>Kirche</strong>nprov<strong>in</strong>z Sachsen aufgeführt oder sonst kostengünstiger s<strong>in</strong>d .<br />

. . Die Gewährung von Dienstbefreiung und die Kostenübernahme s<strong>in</strong>d von der Mitarbeiter<strong>in</strong><br />

oder dem Mitarbeiter vor der verb<strong>in</strong>dlichen Anmeldung zu e<strong>in</strong>er Fort- oder<br />

Weiterbildungsmaßnahme zu beantragen .<br />

Die Dienstbefreiung soll zwei Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten . Dabei<br />

kann für längere Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen die Zeit der Dienstbefreiung<br />

über mehrere Jahre h<strong>in</strong>weg zusammengezogen werden . Unberührt bleibt e<strong>in</strong> Anspruch<br />

nach § 19 Abs . MVG EKD .<br />

Die Dienstbefreiung kann nur dann gewährt werden, wenn e<strong>in</strong>e Vertretungsregelung<br />

getroffen wurde, die die Wahrnehmung der Dienstaufgaben nicht wesentlich<br />

e<strong>in</strong>geschränkt .<br />

.4 . Die Kosten für die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen trägt unter Beachtung<br />

e<strong>in</strong>er angemessenen Selbstbeteiligung nach Ziffer 6 und der Bestimmungen des<br />

Reisekostenrechts der Dienstgeber . Entsprechende Haushaltsmittel s<strong>in</strong>d vorzusehen .<br />

Jahresprogramm 2008 zur Fort- und Weiterbildung im Verkündigungsdienst der EKM

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