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Auch gegen alle Widerstände „der Sonne entgegen“

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34 Kommunal: Recht & Verwaltung<br />

Neue Straftatbestände zur Bekämpfung von Bestechung im öffentlichen Sektor<br />

Kampf der Korruption<br />

Mit 1. Jänner 2008 traten verschärfte Antikorruptionsregelungen<br />

in Kraft. Die neuen Formulierungen der Straftatbestände der<br />

Geschenkannahme und der Bestechung sorgen jedoch für heftige<br />

Diskussionen. KOMMUNAL zeigt auf, ob ein Bürgermeister die<br />

Einladung eines Vorstandes zum Essen annehmen darf oder er<br />

sich damit strafbar macht.<br />

Dr. Hannes Jarolim<br />

Mag. Irena Gogl<br />

Mit Jahresbeginn wurden erstmalig<br />

Straftatbestände zur<br />

Bekämpfung von Korruption in<br />

der Privatwirtschaft eingeführt<br />

und die geltenden Anti-Korruptions-Delikte<br />

für den öffentlichen<br />

Bereich massiv verschärft<br />

(Strafrechtsänderungsgesetz<br />

2008, BGBl I 2007/109). Diese<br />

Neuregelung führt dazu, dass<br />

vieles von dem, was im geschäftlichen<br />

Verkehr bisher nicht<br />

unüblich war, unter gerichtliche<br />

Strafe gestellt ist. Wie weit solches<br />

Verhalten nun unter die<br />

neuen Straftatbestände subsumiert<br />

werden kann, ist heftig<br />

umstritten.<br />

Wer ist Amtsträger?<br />

Unter „Amtsträger“ wird verstanden:<br />

„jeder, der für Österreich,<br />

für einen anderen Staat<br />

Dr. Hannes Jarolim<br />

ist Senior-Partner<br />

in der Kanzlei<br />

Jarolim Flitsch<br />

Rechtsanwälte<br />

GmbH in Wien sowie<br />

Abgeordneter<br />

zum Nationalrat<br />

und Justizsprecher<br />

der SPÖ<br />

Mag. Irena Gogl ist<br />

Rechtsanwältin<br />

und war Mitarbeiterin<br />

in der Kanzlei<br />

Jarolim Flitsch<br />

Rechtsanwälte<br />

GmbH<br />

„Anfüttern“ mit Geschenken unter 100 Euro<br />

ist straflos, es sei denn, es besteht von<br />

vornherein die Absicht mehrere Schenkungen<br />

für die „Klimapflege“ zu machen.<br />

oder für eine internationale Organisation<br />

ein Amt in der Gesetzgebung,<br />

Verwaltung oder<br />

Justiz innehat oder sonst mit öffentlichen<br />

Aufgaben, einschließlich<br />

in öffentlichen Unternehmen<br />

betraut ist, mit Ausnahme<br />

von Mitgliedern inländischer<br />

verfassungsmäßiger Vertretungskörper“.<br />

Amtsträger sind<br />

also jedenfalls natürliche Personen.<br />

Mitglieder von Kammern<br />

und gesetzlichen Interessensvertretungen<br />

sind insoweit dem Begriff<br />

„Amtsträger“ zu unterstellen,<br />

als sie mit Aufgaben der<br />

Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung<br />

betraut sind<br />

(„übertragener Wirkungsbereich“),<br />

<strong>alle</strong>rdings immer nur<br />

hinsichtlich Handlungen in dieser<br />

Eigenschaft.<br />

„Öffentliche Unternehmen“ sind<br />

jedenfalls all jene, welche der<br />

Überprüfung durch den Rechnungshof<br />

unterliegen. Vorstände<br />

bzw. Geschäftsführer „öffentlicher<br />

Unternehmen“ f<strong>alle</strong>n insoweit<br />

nicht unter den Begriff<br />

„Amtsträger“, als sie nicht mit<br />

„öffentlichen Aufgaben“ betraut<br />

sind. Für sie gelten die Bestimmungen<br />

für den „privaten Sektor“.<br />

Unter „Öffentlichen Aufgaben“<br />

wird Handeln im öffentlichen<br />

Interesse über Auftrag bzw<br />

Betrauung des Staats verstanden.<br />

Geschenkannahme durch<br />

Amtsträger<br />

Gegenstand des Sonderdelikts §<br />

304 StGB „Geschenkannahme<br />

durch Amtsträger oder Schiedsrichter“<br />

ist die passive Bestechung,<br />

und zwar „im Zusammenhang“<br />

(Abs 1) oder „im Hinblick“<br />

(Abs 2) auf die Amtsführung,<br />

wobei jede Geschenk -<br />

annahme per se rechtswidrig ist<br />

und keines zusätzlichen Pflichtwidrigkeitskriteriums<br />

bedarf.<br />

Strafbarkeit liegt daher auch<br />

dann vor, wenn die Geschenkannahme<br />

für rechtmäßiges(!) Handeln<br />

erfolgt. Strafbarkeit liegt<br />

weiters vor, wenn der betroffene<br />

Amtsträger außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs<br />

handelt, eine<br />

Zurechenbarkeit seines Wirkens<br />

zur betreffenden Behörde<br />

aber möglich ist.<br />

Der Unterschied der Begriffe „im<br />

Zusammenhang“ (Abs 1) mit<br />

der und „im Hinblick auf“ (Abs<br />

2) die Amtsführung besteht darin,<br />

dass im ersten Fall ein unmittelbarer<br />

Zusammenhang zwischen<br />

dem „Fordern, Annehmen<br />

oder sich Versprechenlassen eines<br />

Vorteils“ durch den Amtsträger<br />

oder Schiedsrichter mit einer<br />

konkreten Amtshandlung<br />

bzw Tätigkeit bestehen muss<br />

(ein „aktueller Fall“ liegt vor),<br />

währenddessen „im Hinblick auf<br />

die Amtsführung“ ein/e allgemeine/s„Wohlwollen/Klimapflege“<br />

ohne Anlassfall<br />

in Aussicht gestellt wird.<br />

Dieses sog „Anfütterungsverbot“<br />

soll den sukzessiven Aufbau einer<br />

„Gegenleistung“ für ein späteres<br />

„Gewogensein“ des Amtsträgers<br />

zum Inhalt haben. Die<br />

Vorteilsgewährung muss ihrer<br />

Natur nach daher zukunftsgerichtet<br />

sein.<br />

Ausnahmen von der<br />

Strafbarkeit<br />

Geringfügigkeit: Ausgenommen<br />

von der Strafbarkeit sind lediglich<br />

„Anfütterungsaktivitäten“<br />

(Abs 2) geringfügigen Ausmaßes<br />

(bis Euro 100,–), es darf

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