Geschäftsbericht 2011 - Bank Coop
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Der höhere Personalaufwand im Jahre 2010 stand im<br />
Wesentlichen im Zusammenhang mit dem Wechsel von<br />
Yves Grütter von der Basler Kantonalbank in die Geschäftsleitung<br />
der <strong>Bank</strong> <strong>Coop</strong> und der damit verbunde nen Verpflichtung<br />
der <strong>Bank</strong> <strong>Coop</strong> zur Übernahme der Pensionskassennachzahlungen<br />
in den Rentenplan gemäss Re glement<br />
der Pensionskasse der Basler Kantonalbank.<br />
6. Mitwirkungsrechte der Aktionäre<br />
6.1 Stimmrechtsbeschränkung und -vertretung<br />
Es bestehen keine Stimmrechtsbeschränkungen. Jeder<br />
Aktionär kann seine Aktien an der Generalversammlung<br />
mittels schriftlicher Vollmacht durch einen Dritten, durch<br />
einen Depotvertreter, durch einen Organvertreter der Gesell<br />
schaft oder durch einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter<br />
vertreten lassen. Die Stimmabgabe erfolgt in<br />
der Regel offen, sofern nicht die oder der Vorsitzende die<br />
schriftliche Abstimmung anordnet oder 20 anwesende<br />
Aktionärinnen und Aktionäre eine solche verlangen.<br />
6.2 Statutarische Quoren<br />
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und<br />
vollzieht ihre Wahlen grundsätzlich mit der absoluten<br />
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, unter Ausschluss<br />
der leeren und ungültigen Stimmen. Als Ausnahme gelten<br />
die in Art. 704 des Schweizerischen Obligationenrechts<br />
aufgeführten Beschlüsse, für welche mindestens<br />
zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute<br />
Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte erforderlich<br />
sind. Es bestehen keine von dieser gesetzlichen Regelung<br />
abweichenden statutarischen Bestimmungen.<br />
6.3 Einberufung der Generalversammlung<br />
Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel<br />
innert vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres<br />
statt. Generalversammlungen können durch den Verwaltungsrat<br />
oder nötigenfalls durch die externe Revisionsstelle<br />
einberufen werden. Ein oder mehrere Aktionäre,<br />
die zusammen mindestens 10% des Aktienkapitals vertreten,<br />
haben das Recht, schriftlich unter Angabe des<br />
Ver handlungsgegenstandes und der Anträge die Einberufung<br />
einer Generalversammlung zu verlangen. Die Einberufung<br />
der Generalversammlung erfolgt mindestens<br />
20 Tage vor dem Versammlungstag durch einmalige<br />
Publikation im «Schweizerischen Handelsamtsblatt».<br />
6.4 Traktandierung<br />
Aktionäre, welche zusammen Aktien im Nennwert von<br />
min destens CHF 100 000.— vertreten, können innerhalb<br />
einer vom Verwaltungsrat veröffentlichten Frist schriftlich<br />
unter Angabe der Anträge die Traktandierung eines<br />
Verhandlungsgegenstandes verlangen. Die Frist beträgt<br />
in der Regel 14 Tage. Die Veröffentlichung erfolgt in der<br />
Regel drei Monate vor der Generalversammlung durch<br />
Publikation im «Schweizerischen Handelsamtsblatt».<br />
6.5 Eintragungen im Aktienbuch<br />
Es bestehen keine Namenaktien, weshalb auch kein Aktienbuch<br />
geführt wird.<br />
7. Kontrollwechsel und Abwehrmassnahmen<br />
7.1 Angebotspflicht<br />
Gemäss Art. 6 der Statuten ist der Erwerber von Aktien<br />
nicht zu einem öffentlichen Kaufangebot gemäss Art.<br />
22, 32 und 52 des Bundesgesetzes über die Börsen und<br />
den Effektenhandel (BEHG) verpflichtet («Opting-out-<br />
Klausel»).<br />
7.2 Kontrollwechselklauseln<br />
Es bestehen keine Kontrollwechselklauseln in Vereinbarungen<br />
und Plänen zugunsten der Mitglieder des Ver waltungs<br />
rates, der Geschäftsleitung oder anderer Kadermitglieder.<br />
8. Revisionsstelle<br />
Die aktienrechtliche Revisionsstelle wird jährlich durch<br />
die Generalversammlung für eine Amtsdauer von einem<br />
Jahr gewählt. Die vom Verwaltungsrat jährlich gewählte<br />
aufsichtsrechtliche Prüfgesellschaft hat jährlich<br />
einen Bericht über die Rechnungsprüfung und einen<br />
Bericht über die Aufsichtsprüfung zu erstellen.<br />
8.1 Dauer des Mandates und Amtsdauer<br />
des leitenden Revisors<br />
Ernst & Young AG, Zürich, hat das Revisionsmandat seit<br />
1.1.2007 inne. Mandatsleiter und leitender Revisor ist<br />
seit dem Geschäftsjahr <strong>2011</strong> Dr. oec. Andreas Blumer,<br />
diplomierter Wirtschaftsprüfer. Die Amtsdauer des leitenden<br />
Revisors ist gemäss Art. 730a des Schweizerischen<br />
Obligationenrechts auf maximal sieben Jahre<br />
begrenzt und darf erst nach einem Unterbruch von drei<br />
Jahren wieder aufgenommen werden.<br />
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