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Geschäftsbericht 2011 - Bank Coop

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Der höhere Personalaufwand im Jahre 2010 stand im<br />

Wesentlichen im Zusammenhang mit dem Wechsel von<br />

Yves Grütter von der Basler Kantonalbank in die Geschäftsleitung<br />

der <strong>Bank</strong> <strong>Coop</strong> und der damit verbunde nen Verpflichtung<br />

der <strong>Bank</strong> <strong>Coop</strong> zur Übernahme der Pensionskassennachzahlungen<br />

in den Rentenplan gemäss Re glement<br />

der Pensionskasse der Basler Kantonalbank.<br />

6. Mitwirkungsrechte der Aktionäre<br />

6.1 Stimmrechtsbeschränkung und -vertretung<br />

Es bestehen keine Stimmrechtsbeschränkungen. Jeder<br />

Aktionär kann seine Aktien an der Generalversammlung<br />

mittels schriftlicher Vollmacht durch einen Dritten, durch<br />

einen Depotvertreter, durch einen Organvertreter der Gesell<br />

schaft oder durch einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter<br />

vertreten lassen. Die Stimmabgabe erfolgt in<br />

der Regel offen, sofern nicht die oder der Vorsitzende die<br />

schriftliche Abstimmung anordnet oder 20 anwesende<br />

Aktionärinnen und Aktionäre eine solche verlangen.<br />

6.2 Statutarische Quoren<br />

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und<br />

vollzieht ihre Wahlen grundsätzlich mit der absoluten<br />

Mehrheit der abgegebenen Stimmen, unter Ausschluss<br />

der leeren und ungültigen Stimmen. Als Ausnahme gelten<br />

die in Art. 704 des Schweizerischen Obligationenrechts<br />

aufgeführten Beschlüsse, für welche mindestens<br />

zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute<br />

Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte erforderlich<br />

sind. Es bestehen keine von dieser gesetzlichen Regelung<br />

abweichenden statutarischen Bestimmungen.<br />

6.3 Einberufung der Generalversammlung<br />

Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel<br />

innert vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres<br />

statt. Generalversammlungen können durch den Verwaltungsrat<br />

oder nötigenfalls durch die externe Revisionsstelle<br />

einberufen werden. Ein oder mehrere Aktionäre,<br />

die zusammen mindestens 10% des Aktienkapitals vertreten,<br />

haben das Recht, schriftlich unter Angabe des<br />

Ver handlungsgegenstandes und der Anträge die Einberufung<br />

einer Generalversammlung zu verlangen. Die Einberufung<br />

der Generalversammlung erfolgt mindestens<br />

20 Tage vor dem Versammlungstag durch einmalige<br />

Publikation im «Schweizerischen Handelsamtsblatt».<br />

6.4 Traktandierung<br />

Aktionäre, welche zusammen Aktien im Nennwert von<br />

min destens CHF 100 000.— vertreten, können innerhalb<br />

einer vom Verwaltungsrat veröffentlichten Frist schriftlich<br />

unter Angabe der Anträge die Traktandierung eines<br />

Verhandlungsgegenstandes verlangen. Die Frist beträgt<br />

in der Regel 14 Tage. Die Veröffentlichung erfolgt in der<br />

Regel drei Monate vor der Generalversammlung durch<br />

Publikation im «Schweizerischen Handelsamtsblatt».<br />

6.5 Eintragungen im Aktienbuch<br />

Es bestehen keine Namenaktien, weshalb auch kein Aktienbuch<br />

geführt wird.<br />

7. Kontrollwechsel und Abwehrmassnahmen<br />

7.1 Angebotspflicht<br />

Gemäss Art. 6 der Statuten ist der Erwerber von Aktien<br />

nicht zu einem öffentlichen Kaufangebot gemäss Art.<br />

22, 32 und 52 des Bundesgesetzes über die Börsen und<br />

den Effektenhandel (BEHG) verpflichtet («Opting-out-<br />

Klausel»).<br />

7.2 Kontrollwechselklauseln<br />

Es bestehen keine Kontrollwechselklauseln in Vereinbarungen<br />

und Plänen zugunsten der Mitglieder des Ver waltungs<br />

rates, der Geschäftsleitung oder anderer Kadermitglieder.<br />

8. Revisionsstelle<br />

Die aktienrechtliche Revisionsstelle wird jährlich durch<br />

die Generalversammlung für eine Amtsdauer von einem<br />

Jahr gewählt. Die vom Verwaltungsrat jährlich gewählte<br />

aufsichtsrechtliche Prüfgesellschaft hat jährlich<br />

einen Bericht über die Rechnungsprüfung und einen<br />

Bericht über die Aufsichtsprüfung zu erstellen.<br />

8.1 Dauer des Mandates und Amtsdauer<br />

des leitenden Revisors<br />

Ernst & Young AG, Zürich, hat das Revisionsmandat seit<br />

1.1.2007 inne. Mandatsleiter und leitender Revisor ist<br />

seit dem Geschäftsjahr <strong>2011</strong> Dr. oec. Andreas Blumer,<br />

diplomierter Wirtschaftsprüfer. Die Amtsdauer des leitenden<br />

Revisors ist gemäss Art. 730a des Schweizerischen<br />

Obligationenrechts auf maximal sieben Jahre<br />

begrenzt und darf erst nach einem Unterbruch von drei<br />

Jahren wieder aufgenommen werden.<br />

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