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von Verbindlichkeiten Anm. 1150–1155 §6<br />

ertragswirksamen Auflösung <strong>de</strong>r über die AK hinaus bewerteten Positionen.<br />

Um <strong>de</strong>n Übergang zur neuen Rechtslage abzumil<strong>de</strong>rn (vgl. FG Bremen v. 12.10.<br />

2006, EFG 2007, 575, nrkr., Rev. Az. BFH IV R 62/06) hat <strong>de</strong>r Gesetzgeber<br />

<strong>de</strong>n Stpfl. jedoch die Wahlmöglichkeit (... kann ...) gegeben, im Erstjahr – also<br />

<strong>de</strong>m ersten nach <strong>de</strong>m 31.12.1998 en<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Wj. – eine gewinnmin<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Rücklage<br />

iHv. 9/10 <strong>de</strong>s aufzulösen<strong>de</strong>n Werts zu bil<strong>de</strong>n, die in <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n neun Wj.<br />

zu jeweils 1/ 9 gewinnerhöhend aufzulösen ist (§ 52 Abs. 16 Satz 11). Unklar ist<br />

aber, ob durch <strong>de</strong>n Verweis auf die sinngemäße Anwendung <strong>de</strong>r Nr. 2 die in<br />

§ 52 Abs. 16 Satz 3 geregelte Übergangsrücklage für die Einführung <strong>de</strong>s Wertaufholungsgebots<br />

sowie <strong>de</strong>s Kriteriums <strong>de</strong>r Dauerhaftigkeit <strong>de</strong>r Wertmin<strong>de</strong>rung<br />

bei Teilwertabschreibungen nach § 52 Abs. 16 Satz 3 zur Anwendung kommt.<br />

Der Unterschied dieser bei<strong>de</strong>n Rücklagen besteht in <strong>de</strong>m Auflösungszeitraum;<br />

während bei <strong>de</strong>r Rücklage nach Satz 8 ein Zeitraum von neun Jahren vorgesehen<br />

ist, beträgt dieser im Satz 3 lediglich vier Jahre, was zur Folge hat, dass die<br />

Gewinnerhöhung aufgrund <strong>de</strong>r Auflösung dieser Rücklagen schneller erfolgt.<br />

Da § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 nicht direkt, son<strong>de</strong>rn nur indirekt über die sinngemäße<br />

Anwendung <strong>de</strong>r neuen Nr. 2 geän<strong>de</strong>rt wur<strong>de</strong>, gilt § 52 Abs. 16 Satz 3 als lex<br />

specialis zu <strong>de</strong>ssen Satz 11. Die Übergangsrücklage nach § 52 Abs. 16 Satz 11<br />

gilt daher nur für die Übergangsgewinne, die aus <strong>de</strong>r Einführung <strong>de</strong>s Abzinsungsgebots<br />

(Abs. 1 Nr. 3 Satz 2) resultieren.<br />

Tilgung bis auf geringen Restbetrag: Wer<strong>de</strong>n Verbindlichkeiten nicht vollständig,<br />

son<strong>de</strong>rn nur bis auf einen geringen Restbetrag getilgt, ist die Restrücklage<br />

nicht aufzulösen, da die Verbindlichkeit nicht aus <strong>de</strong>m BV ausgeschie<strong>de</strong>n<br />

ist. Die FinVerw. (BMF v. 26.5.2005, BStBl. I 2005, 699) sieht darin eine Missbrauchsgestaltung<br />

iSd. § 42 AO, wenn die Verbindlichkeit nur <strong>de</strong>shalb nicht<br />

vollständig getilgt wur<strong>de</strong>, um die gewinnerhöhen<strong>de</strong> Auflösung <strong>de</strong>r verbleiben<strong>de</strong>n<br />

Rücklage zu vermei<strong>de</strong>n.<br />

Problem <strong>de</strong>r formellen Maßgeblichkeit: § 5 Abs. 1 Satz 2 verpflichtet <strong>de</strong>n<br />

Stpfl. bei <strong>de</strong>r Inanspruchnahme stl. Wahlrechte iVm. §§ 247 Abs. 3, 273 HGB<br />

zur Übernahme in die HBil., sofern ein i<strong>de</strong>ntisches han<strong>de</strong>ls- und strechtl. Wahlrecht<br />

besteht. Es droht daher im Fall <strong>de</strong>r Bildung einer stfreien Rücklage nach<br />

§ 52 Abs. 16 Satz 11 ein Auseinan<strong>de</strong>rfallen von HBil. und StBil. (vgl. Herzig/<br />

Rieck, WPg. 1999, 309). Da die Gewinnrealisierung – wegen <strong>de</strong>r fehlen<strong>de</strong>n Abwertung<br />

<strong>de</strong>r Verbindlichkeit – in <strong>de</strong>r HBil. jedoch nicht nachvollzogen wird,<br />

besteht in <strong>de</strong>r HBil. schon ein Passivposten in voller Höhe (vgl. dazu Dieterlen/<br />

Haun, BB 1999, 2020 [2023]). Aufgrund <strong>de</strong>r schon bestehen<strong>de</strong>n Passivierung<br />

besteht in <strong>de</strong>r HBil. keine Möglichkeit zur Bildung eines han<strong>de</strong>lsrechtl. Son<strong>de</strong>rpostens<br />

mit Rücklageanteil (nach §§ 247 Abs. 3 und 273 HGB). Da keine i<strong>de</strong>ntischen<br />

han<strong>de</strong>ls- und strechtl. Wahlrechte bestehen, ergibt sich somit kein Anwendungsbereich<br />

<strong>de</strong>s § 5 Abs. 1 Satz 2.<br />

Vgl. Feld, WPg. 1999, 861 (870); Schmitz, DB 1999, 1974; Waclawik, DB 2000, 338;<br />

BMF v. 25.2.2000, BStBl. I 2000, 372 (375 Tz. 37); zu ähnlich gelagerten Fällen s.<br />

OFD Düss. v. 8.8.1974, WPg. 1974, 535 betr. Rücklage nach § 6b und BMF v. 29.3.<br />

1983, StEK EStG § 6a Nr. 120 betr. Erhöhung <strong>de</strong>s Zinsfußes bei Pensionsrückstellungen.<br />

Einstweilen frei.<br />

C. Schluss-ABC zur Bewertung von Verbindlichkeiten<br />

Schrifttum: Lin<strong>de</strong>iner-Wildau, Auswirkungen einer in<strong>de</strong>xbezogenen Wertsicherungsklausel<br />

auf die Passivierung langfristiger Verbindlichkeiten in Han<strong>de</strong>ls- und Steuerbilanz,<br />

HHR Lfg. 231 Mai 2008 Kiesel/Görner<br />

1151–1154<br />

E 611<br />

1155

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