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§6 Anm. 1189 Abs. 1 Nr. 3a: Bewertung von Rückstellungen<br />

[Hrsg.], StEntlG 1999/2000/2002, 2. Aufl. 1999, 66). Aufwendungen, die sich<br />

aus <strong>de</strong>r Aufstockung an<strong>de</strong>rer Rückstellungen ergeben, dürfen für Zwecke <strong>de</strong>r<br />

Rücklagenbildung nicht rücklagenmin<strong>de</strong>rnd gegengerechnet wer<strong>de</strong>n.<br />

E Einzelbetrachtung und Pauschalbewertung: In sachlicher Hinsicht ist entsprechend<br />

<strong>de</strong>m Grundsatz <strong>de</strong>r Einzelbewertung für die Rücklagenbildung und damit für<br />

die Ermittlung <strong>de</strong>s Gewinns aus <strong>de</strong>r Neubewertung auf je<strong>de</strong> einzelne ungewisse<br />

Verbindlichkeit bzw. je<strong>de</strong>n einzelnen Rückstellungsanlass abzustellen. Dies ergibt<br />

sich aus <strong>de</strong>m Wortlaut („jeweils“) <strong>de</strong>s § 52 Abs. 16 Satz 11, <strong>de</strong>r aufgrund<br />

<strong>de</strong>r Verweisung in Satz 14 für Rückstellungen entsprechen<strong>de</strong> Anwendung fin<strong>de</strong>t.<br />

Soweit für die Neubewertung von Rückstellungen ein Pauschalverfahren<br />

zulässig ist, ist <strong>de</strong>r auf die Neubewertung entfallen<strong>de</strong> pauschalierte Gewinn zu<br />

9/ 10 rücklagefähig.<br />

Rücklagenauflösung:<br />

E Wahlrecht: Der Wortlaut <strong>de</strong>r Übergangsregelung („kann“) räumt <strong>de</strong>m Bilanzieren<strong>de</strong>n<br />

ein mehrstufiges Wahlrecht zur Rücklagenbildung ein: Zum einen ist es<br />

ihm freigestellt, überhaupt eine Rücklage zu bil<strong>de</strong>n, zum an<strong>de</strong>ren ist auch nur eine<br />

Min<strong>de</strong>stauflösung vorgeschrieben, so dass <strong>de</strong>r Stpfl. je nach individueller Interessenlage<br />

über eine Mehr-Auflösung auch ein stl. Mehrergebnis darstellen<br />

kann. Ob auch die nur teilweise Bildung einer Rücklage vom Gesetzestext ge<strong>de</strong>ckt<br />

ist, ist zweifelhaft.<br />

Auch für die Rücklagenauflösung ist sachlich auf je<strong>de</strong> einzelne ungewisse Verbindlichkeit<br />

bzw. je<strong>de</strong>n einzelnen Rückstellungsanlass abzustellen; vgl. Wortlaut<br />

<strong>de</strong>s § 52 Abs. 16 Satz 11 („jeweils“).<br />

E Min<strong>de</strong>stauflösung und Auflösungszeitraum: Die Übergangsvorschrift sieht grds. eine<br />

gewinnerhöhen<strong>de</strong> Auflösung <strong>de</strong>r Rücklage iHv. min<strong>de</strong>stens 1/9 in je<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>r Rücklagenbildung folgen<strong>de</strong>n Wj. vor. Hierbei ist ein RumpfWj. uE als Wj.<br />

iSd. Vorschrift anzusehen.<br />

E Wegfall <strong>de</strong>r Rückstellung: Für die Rücklage ergibt sich eine Auflösungsverpflichtung,<br />

wenn die <strong>de</strong>r Altrückstellung zugrun<strong>de</strong>liegen<strong>de</strong> Verpflichtung erfüllt wird o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>r Grund für die Rückstellungsbildung entfällt. In diesen Fällen ist die Rücklage<br />

durch entsprechen<strong>de</strong> Anwendung <strong>de</strong>s § 52 Abs. 16 Satz 11 Halbs. 2 zum<br />

En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Wj. <strong>de</strong>r Erfüllung bzw. <strong>de</strong>s Wegfalls <strong>de</strong>s Passivierungsgrunds in vollem<br />

Umfang gewinnerhöhend aufzulösen. Zur Frage <strong>de</strong>s Gestaltungsmissbrauchs<br />

iSv. § 42 AO, wenn die Rückstellung bis auf einen geringen Restbetrag<br />

aufgelöst wird, s. BMF v. 26.5.2005, BStBl. I 2005, 699.<br />

E Umqualifizierung einer Altrückstellung in eine sonstige Verbindlichkeit: Fraglich ist,<br />

wie in <strong>de</strong>n Fällen zu verfahren ist, in <strong>de</strong>nen während <strong>de</strong>s Auflösungszeitraums<br />

die einer Altrückstellung zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong> ungewisse Verbindlichkeit zu einer<br />

gewissen gewor<strong>de</strong>n ist. Hierbei kommt es zu einer Umqualifizierung <strong>de</strong>r Rückstellung<br />

hin zu einer passivierungspflichtigen Verbindlichkeit. Da die „Altschuld“<br />

aus wirtschaftlicher Sicht auch nach Umqualifizierung weiterhin bestehen<br />

bleibt und somit gera<strong>de</strong> nicht – wie in § 52 Abs. 16 Satz 11 Halbs. 2<br />

vorausgesetzt – aus <strong>de</strong>m BV <strong>de</strong>s Stpfl. ausschei<strong>de</strong>t, ist uE in <strong>de</strong>rartigen Fällen eine<br />

Beibehaltung <strong>de</strong>r stfreien Rücklage gerechtfertigt; <strong>de</strong>r Betrag ist ggf. (zB bei<br />

einem Vergleich) anteilig anzupassen. Hierfür spricht – im Fall <strong>de</strong>r Abzinsung –<br />

ferner die Überlegung, dass die Bildung einer Rücklage gem. § 52 Abs. 16<br />

Satz 11 auch zulässig gewesen wäre, wenn die Verbindlichkeit bereits am 31.12.<br />

1998 bestan<strong>de</strong>n hätte (vgl. dazu ebenso Happe, BBK F. 13, 4395 [4404]).<br />

E 624/34 Kiesel/Lahme

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