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von Rückstellungen Anm. 1184 §6<br />

(s. Anm. 1175) abgezogen wer<strong>de</strong>n; ebenso ist vom so ermittelten Betrag eine<br />

Abzinsung nach Buchst. e vorzunehmen (s. Anm. 1187; an<strong>de</strong>rs aber bei <strong>de</strong>r<br />

Übergangsregelung).<br />

Han<strong>de</strong>lsrechtliche Übergangsregelung: Nach Art. 53 Abs. 1 EGHGB gilt<br />

auch für die alten Altfahrzeuge (Inverkehrbringung vor <strong>de</strong>m 1.7.2002) für die<br />

Rückstellungen eine vollständige (also keine ratierliche) Passivierungspflicht. Allerdings<br />

kann für diese (alten) Altfahrzeuge bis zum 30.6.2007 eine Bilanzierungshilfe<br />

(Wahlrecht mit entsprechen<strong>de</strong>r Ausschüttungssperre) auf <strong>de</strong>r Aktivseite<br />

nach Art. 53 Abs. 2 EGHGB angesetzt wer<strong>de</strong>n. Als Bilanzierungshilfe gilt<br />

<strong>de</strong>r Unterschiedsbetrag zwischen <strong>de</strong>r vollen Rückstellung und jenem Betrag, <strong>de</strong>r<br />

sich aus <strong>de</strong>r (ratierlichen) Ansammlung <strong>de</strong>r Rückstellung in gleichen Jahresbeträgen<br />

ergeben wür<strong>de</strong> (vgl. Korn/Strahl, § 6 Rn. 385.4). Wird diese Bilanzierungshilfe,<br />

für die stl. ein Aktivierungsverbot besteht, in <strong>de</strong>r HBil. aktiviert, führt dies<br />

lediglich zu einer Annäherung, aber nicht zu einer Gleichheit <strong>de</strong>r han<strong>de</strong>ls- und<br />

strechtl. Ergebnisse, da die Bilanzierungshilfe bis zum 30.6.2007 aufgelöst sein<br />

muss, <strong>de</strong>r stl. Ansammlungszeitraum sich aber bis zum Erfüllungszeitpunkt<br />

(Rückgabezeitpunkt <strong>de</strong>r Fahrzeuge; s.u.) erstreckt.<br />

Eine han<strong>de</strong>lsrechtl. Bilanzierungshilfe als Aktivposten kann für die neuen Altfahrzeuge<br />

(Inverkehrbringung nach <strong>de</strong>m 30.6.2002) nicht gebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

Steuerrechtliche Übergangsregelung: Die gesetzliche (Übergangs-)Regelung<br />

<strong>de</strong>s Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d Satz 2 gilt nur bei einer gesetzlichen (idR öffentlichrechtl.)<br />

Verpflichtung für WG, die vor In-Kraft-Treten dieser Verpflichtung in<br />

Verkehr gebracht wor<strong>de</strong>n sind, bis zum Beginn <strong>de</strong>s entsprechen<strong>de</strong>n Erfüllungszeitpunkts:<br />

Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten sind zwar nach <strong>de</strong>m<br />

Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Ges. v. 16.3.2005, BGBl. I 2005, 762) auch<br />

zur Entsorgung von sog. Alt-Altgeräten (Geräte, die vor <strong>de</strong>m 13.8.2005 in Verkehr<br />

gebracht wur<strong>de</strong>n) verpflichtet. Gleichwohl schei<strong>de</strong>t in diesen Fällen die Bildung<br />

von Rückstellungen vor <strong>de</strong>m tatsächlichen Rücknahmezeitpunkt aus, da<br />

die Pflicht zur Rücknahme von Alt-Altgeräten privater Nutzer (im Gegensatz zu<br />

sog. Neu-Altgeräten, die ab <strong>de</strong>m 13.8.2005 in Verkehr gebracht wur<strong>de</strong>n) nur<br />

diejenigen Marktteilnehmer trifft, die im Rücknahmejahr noch Neugeräte in<br />

Verkehr bringen. Da die wirtschaftliche Verursachung nicht in <strong>de</strong>m (ursprünglichen)<br />

In-Verkehr-Bringen dieser Alt-Altgeräte liegt und die Entsorgungsverpflichtung<br />

vor <strong>de</strong>m tatsächlichen Rücknahmezeitpunkt noch nicht absehbar ist,<br />

schei<strong>de</strong>t in diesen Fällen die Anwendung <strong>de</strong>r speziellen Bewertungsvorschrift<br />

<strong>de</strong>s Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d Satz 2 aus (vgl. Stegemann, INF 2006, 136; Oser/<br />

Ross, Wpg. 2005, 1069).<br />

E Wirtschaftsgüter: Die vorliegen<strong>de</strong> Regelung gilt nicht nur für die Entsorgung<br />

von Altfahrzeugen, son<strong>de</strong>rn entsprechend auch für an<strong>de</strong>re WG („Erzeugnisse“),<br />

für die schon (gesetzliche) Entsorgungsverpflichtungen gelten, die aber noch<br />

nicht erfüllt wur<strong>de</strong>n, sowie für künftige Rücknahme- und Verwertungsverpflichtungen,<br />

die erst noch in Zukunft gesetzlich verankert wer<strong>de</strong>n.<br />

E Altfahrzeuge: Diese Regelung gilt für die Fahrzeuge, die vor <strong>de</strong>m 1.7.2002 in<br />

Verkehr gebracht wur<strong>de</strong>n und die <strong>de</strong>n Herstellern o<strong>de</strong>r Importeuren (bzw. <strong>de</strong>ren<br />

Beauftragten) nach <strong>de</strong>m 30.6.2007 zu Entsorgungszwecken zurückgegeben<br />

wer<strong>de</strong>n. Auch wenn die Entsorgungsverpflichtung erst seit <strong>de</strong>m 1.7.2007 zur<br />

Anwendung kommt, bestand schon vor diesem Zeitpunkt (in Höhe <strong>de</strong>r zu erwarten<strong>de</strong>n<br />

Rückgabequote ab diesem Zeitpunkt) ein Erfüllungsrückstand und<br />

somit eine rechtl. sowie wirtschaftliche Verpflichtung.<br />

HHR Lfg. 231 Mai 2008 Kiesel/Lahme<br />

E 624/25

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