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von Rückstellungen Anm. 1184 §6<br />
(s. Anm. 1175) abgezogen wer<strong>de</strong>n; ebenso ist vom so ermittelten Betrag eine<br />
Abzinsung nach Buchst. e vorzunehmen (s. Anm. 1187; an<strong>de</strong>rs aber bei <strong>de</strong>r<br />
Übergangsregelung).<br />
Han<strong>de</strong>lsrechtliche Übergangsregelung: Nach Art. 53 Abs. 1 EGHGB gilt<br />
auch für die alten Altfahrzeuge (Inverkehrbringung vor <strong>de</strong>m 1.7.2002) für die<br />
Rückstellungen eine vollständige (also keine ratierliche) Passivierungspflicht. Allerdings<br />
kann für diese (alten) Altfahrzeuge bis zum 30.6.2007 eine Bilanzierungshilfe<br />
(Wahlrecht mit entsprechen<strong>de</strong>r Ausschüttungssperre) auf <strong>de</strong>r Aktivseite<br />
nach Art. 53 Abs. 2 EGHGB angesetzt wer<strong>de</strong>n. Als Bilanzierungshilfe gilt<br />
<strong>de</strong>r Unterschiedsbetrag zwischen <strong>de</strong>r vollen Rückstellung und jenem Betrag, <strong>de</strong>r<br />
sich aus <strong>de</strong>r (ratierlichen) Ansammlung <strong>de</strong>r Rückstellung in gleichen Jahresbeträgen<br />
ergeben wür<strong>de</strong> (vgl. Korn/Strahl, § 6 Rn. 385.4). Wird diese Bilanzierungshilfe,<br />
für die stl. ein Aktivierungsverbot besteht, in <strong>de</strong>r HBil. aktiviert, führt dies<br />
lediglich zu einer Annäherung, aber nicht zu einer Gleichheit <strong>de</strong>r han<strong>de</strong>ls- und<br />
strechtl. Ergebnisse, da die Bilanzierungshilfe bis zum 30.6.2007 aufgelöst sein<br />
muss, <strong>de</strong>r stl. Ansammlungszeitraum sich aber bis zum Erfüllungszeitpunkt<br />
(Rückgabezeitpunkt <strong>de</strong>r Fahrzeuge; s.u.) erstreckt.<br />
Eine han<strong>de</strong>lsrechtl. Bilanzierungshilfe als Aktivposten kann für die neuen Altfahrzeuge<br />
(Inverkehrbringung nach <strong>de</strong>m 30.6.2002) nicht gebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
Steuerrechtliche Übergangsregelung: Die gesetzliche (Übergangs-)Regelung<br />
<strong>de</strong>s Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d Satz 2 gilt nur bei einer gesetzlichen (idR öffentlichrechtl.)<br />
Verpflichtung für WG, die vor In-Kraft-Treten dieser Verpflichtung in<br />
Verkehr gebracht wor<strong>de</strong>n sind, bis zum Beginn <strong>de</strong>s entsprechen<strong>de</strong>n Erfüllungszeitpunkts:<br />
Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten sind zwar nach <strong>de</strong>m<br />
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Ges. v. 16.3.2005, BGBl. I 2005, 762) auch<br />
zur Entsorgung von sog. Alt-Altgeräten (Geräte, die vor <strong>de</strong>m 13.8.2005 in Verkehr<br />
gebracht wur<strong>de</strong>n) verpflichtet. Gleichwohl schei<strong>de</strong>t in diesen Fällen die Bildung<br />
von Rückstellungen vor <strong>de</strong>m tatsächlichen Rücknahmezeitpunkt aus, da<br />
die Pflicht zur Rücknahme von Alt-Altgeräten privater Nutzer (im Gegensatz zu<br />
sog. Neu-Altgeräten, die ab <strong>de</strong>m 13.8.2005 in Verkehr gebracht wur<strong>de</strong>n) nur<br />
diejenigen Marktteilnehmer trifft, die im Rücknahmejahr noch Neugeräte in<br />
Verkehr bringen. Da die wirtschaftliche Verursachung nicht in <strong>de</strong>m (ursprünglichen)<br />
In-Verkehr-Bringen dieser Alt-Altgeräte liegt und die Entsorgungsverpflichtung<br />
vor <strong>de</strong>m tatsächlichen Rücknahmezeitpunkt noch nicht absehbar ist,<br />
schei<strong>de</strong>t in diesen Fällen die Anwendung <strong>de</strong>r speziellen Bewertungsvorschrift<br />
<strong>de</strong>s Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d Satz 2 aus (vgl. Stegemann, INF 2006, 136; Oser/<br />
Ross, Wpg. 2005, 1069).<br />
E Wirtschaftsgüter: Die vorliegen<strong>de</strong> Regelung gilt nicht nur für die Entsorgung<br />
von Altfahrzeugen, son<strong>de</strong>rn entsprechend auch für an<strong>de</strong>re WG („Erzeugnisse“),<br />
für die schon (gesetzliche) Entsorgungsverpflichtungen gelten, die aber noch<br />
nicht erfüllt wur<strong>de</strong>n, sowie für künftige Rücknahme- und Verwertungsverpflichtungen,<br />
die erst noch in Zukunft gesetzlich verankert wer<strong>de</strong>n.<br />
E Altfahrzeuge: Diese Regelung gilt für die Fahrzeuge, die vor <strong>de</strong>m 1.7.2002 in<br />
Verkehr gebracht wur<strong>de</strong>n und die <strong>de</strong>n Herstellern o<strong>de</strong>r Importeuren (bzw. <strong>de</strong>ren<br />
Beauftragten) nach <strong>de</strong>m 30.6.2007 zu Entsorgungszwecken zurückgegeben<br />
wer<strong>de</strong>n. Auch wenn die Entsorgungsverpflichtung erst seit <strong>de</strong>m 1.7.2007 zur<br />
Anwendung kommt, bestand schon vor diesem Zeitpunkt (in Höhe <strong>de</strong>r zu erwarten<strong>de</strong>n<br />
Rückgabequote ab diesem Zeitpunkt) ein Erfüllungsrückstand und<br />
somit eine rechtl. sowie wirtschaftliche Verpflichtung.<br />
HHR Lfg. 231 Mai 2008 Kiesel/Lahme<br />
E 624/25