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von Verbindlichkeiten Anm. 1138–1139 §6<br />

Zeitraumbezogene Unterscheidungen bei Folgebewertungen: Abs. 1 Nr. 3<br />

führt zu einer unterschiedlichen Handhabung <strong>de</strong>r Teilwertbewertung, je nach<strong>de</strong>m,<br />

ob Wj. zu betrachten sind, die vor <strong>de</strong>m 1.1.1999 o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m 31.12.1998<br />

en<strong>de</strong>n:<br />

E Für nach <strong>de</strong>m 31.12.1998 en<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Wj. kommt eine Teilwerterhöhung nur für die<br />

Fälle in Betracht, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Teilwert voraussichtlich dauernd über <strong>de</strong>m<br />

Nennbetrag liegt.<br />

E Für vor <strong>de</strong>m 1.1.1999 en<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Wj. kommt eine vom Nennbetrag abweichen<strong>de</strong><br />

Bewertung nur in Betracht bei Verbindlichkeiten, <strong>de</strong>ren Teilwert über <strong>de</strong>m<br />

Nennbetrag liegt. Der Teilwert einer ungewöhnlich hoch verzinslichen Verbindlichkeit<br />

<strong>de</strong>ckt sich im Zweifel zwar ebenfalls mit ihrem Nennbetrag, da die Vermutung<br />

besteht, dass auch ein Erwerber <strong>de</strong>s Betriebs die Verbindlichkeit akzeptiert<br />

hätte, etwa wegen <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Kreditaufnahme für <strong>de</strong>n<br />

Betrieb. Es kann auch sein, dass <strong>de</strong>m Nachteil <strong>de</strong>r ungewöhnlich hohen Zinsen<br />

ein vom Gläubiger eingeräumter Vorteil gegenübersteht, <strong>de</strong>n ein Erwerber<br />

ebenfalls in Anspruch nehmen wür<strong>de</strong> (vgl. Hüttemann, HdJ, Abt. III/8<br />

Rn. 244). Der Teilwert liegt dagegen über <strong>de</strong>m Nennbetrag, wenn die Eingehung<br />

einer so hoch verzinslichen Verbindlichkeit eine Fehlmaßnahme (s.<br />

Anm. 599) bil<strong>de</strong>t.<br />

Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Bewertung beim Gläubiger? Die Bewertung einer<br />

Verbindlichkeit beim Schuldner ist nicht von <strong>de</strong>r Bewertung <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n<br />

For<strong>de</strong>rung beim Gläubiger abhängig. Auch wenn <strong>de</strong>r Gläubiger die For<strong>de</strong>rung<br />

ganz o<strong>de</strong>r teilweise wertberichtigt, zB wegen drohen<strong>de</strong>r Zahlungsunfähigkeit<br />

<strong>de</strong>s Schuldners, muss dieser sie in voller Höhe ausweisen.<br />

Vgl. zur aufgegebenen korrespondieren<strong>de</strong>n Bilanzierung bei Betriebsaufspaltung<br />

Anm. 943; zur Anwendung <strong>de</strong>s Abs. 1 Nr. 3 auf eigenkapitalersetzen<strong>de</strong> Darlehen<br />

Anm. 1155; zur stl. Behandlung <strong>de</strong>s Abzinsungsbetrags als Einlage bei einem unverzinslichen<br />

Darlehen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft Hauber/Kiesel, BB<br />

2000, 1511 [1513]; zur bilanzstrechtl. Behandlung von Darlehensvergaben im Konzern<br />

zwischen beteiligungsi<strong>de</strong>ntischen Schwester-PersGes. Reiche, StuB 2006, 666; zu<br />

grenzüberschreiten<strong>de</strong>n Darlehensvergaben im Konzern Wassermeyer, DB 2006, 296;<br />

zum Missbrauchstatbestand <strong>de</strong>s § 42 AO bei niedriger Verzinsung <strong>de</strong>s Darlehens zwischen<br />

Nahestehen<strong>de</strong>n im Konzernverbund Anm. 1148.<br />

2. Höchstwertprinzip<br />

Gem. Abs. 1 Nr. 3 sind die Bewertungsregeln <strong>de</strong>r Nr. 2 sinngemäß anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Bewertungsuntergrenze sind die AK. Der niedrigere Teilwert darf grundsätzlich<br />

nicht angesetzt wer<strong>de</strong>n. Der Ansatz eines höheren Teilwertes ist nur dann heranzuziehen,<br />

wenn die Abweichung von <strong>de</strong>n AK voraussichtlich dauernd ist. Was<br />

bei Abs. 1 Nr. 2 daher über die Bewertung mit <strong>de</strong>m niedrigeren Teilwert bestimmt<br />

ist, gilt bei Verbindlichkeiten für die Bewertung mit <strong>de</strong>m höheren Teilwert<br />

(BFH v. 22.11.1988 – VIII R 62/85, BStBl. II 1989, 359 [361]; v. 9.6.1997 –<br />

GrS 1/94, BStBl. II 1998, 307: Ableitung aus <strong>de</strong>m Ablösebetrag <strong>de</strong>r Verbindlichkeit).<br />

Darüber hinaus ist ein strenges Wertmin<strong>de</strong>rungsgebot zu beachten.<br />

Voraussichtlich dauern<strong>de</strong> Wertän<strong>de</strong>rung: Mit Wirkung für nach <strong>de</strong>m 31.12.<br />

1998 en<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Wj. gilt eine beachtliche Abweichung <strong>de</strong>r stl. Bewertungsregeln<br />

von <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>lsrechts. Nach Abs. 1 Nr. 2 darf <strong>de</strong>r niedrigere – und damit<br />

nach Nr. 3 <strong>de</strong>r höhere – Teilwert dann angesetzt wer<strong>de</strong>n, wenn er auf einer<br />

voraussichtlich dauern<strong>de</strong>n Wertmin<strong>de</strong>rung – bei Verbindlichkeiten: Werterhöhung<br />

– beruht (zur Auslegung <strong>de</strong>s Begriffs „dauern<strong>de</strong> Wertmin<strong>de</strong>rung“ s. BFH<br />

v. 14.3.2006 – I R 22/05, DStR 2006, 1311; BMF v. 25.2.2000, BStBl. I 2000,<br />

372 Tz. 3, aA Dietrich, DStR 2000, 1629). Die Beweislast für eine dauern<strong>de</strong><br />

HHR Lfg. 231 Mai 2008 Kiesel<br />

E 605<br />

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