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von Verbindlichkeiten Anm. 1138–1139 §6<br />
Zeitraumbezogene Unterscheidungen bei Folgebewertungen: Abs. 1 Nr. 3<br />
führt zu einer unterschiedlichen Handhabung <strong>de</strong>r Teilwertbewertung, je nach<strong>de</strong>m,<br />
ob Wj. zu betrachten sind, die vor <strong>de</strong>m 1.1.1999 o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m 31.12.1998<br />
en<strong>de</strong>n:<br />
E Für nach <strong>de</strong>m 31.12.1998 en<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Wj. kommt eine Teilwerterhöhung nur für die<br />
Fälle in Betracht, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Teilwert voraussichtlich dauernd über <strong>de</strong>m<br />
Nennbetrag liegt.<br />
E Für vor <strong>de</strong>m 1.1.1999 en<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Wj. kommt eine vom Nennbetrag abweichen<strong>de</strong><br />
Bewertung nur in Betracht bei Verbindlichkeiten, <strong>de</strong>ren Teilwert über <strong>de</strong>m<br />
Nennbetrag liegt. Der Teilwert einer ungewöhnlich hoch verzinslichen Verbindlichkeit<br />
<strong>de</strong>ckt sich im Zweifel zwar ebenfalls mit ihrem Nennbetrag, da die Vermutung<br />
besteht, dass auch ein Erwerber <strong>de</strong>s Betriebs die Verbindlichkeit akzeptiert<br />
hätte, etwa wegen <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Kreditaufnahme für <strong>de</strong>n<br />
Betrieb. Es kann auch sein, dass <strong>de</strong>m Nachteil <strong>de</strong>r ungewöhnlich hohen Zinsen<br />
ein vom Gläubiger eingeräumter Vorteil gegenübersteht, <strong>de</strong>n ein Erwerber<br />
ebenfalls in Anspruch nehmen wür<strong>de</strong> (vgl. Hüttemann, HdJ, Abt. III/8<br />
Rn. 244). Der Teilwert liegt dagegen über <strong>de</strong>m Nennbetrag, wenn die Eingehung<br />
einer so hoch verzinslichen Verbindlichkeit eine Fehlmaßnahme (s.<br />
Anm. 599) bil<strong>de</strong>t.<br />
Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Bewertung beim Gläubiger? Die Bewertung einer<br />
Verbindlichkeit beim Schuldner ist nicht von <strong>de</strong>r Bewertung <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n<br />
For<strong>de</strong>rung beim Gläubiger abhängig. Auch wenn <strong>de</strong>r Gläubiger die For<strong>de</strong>rung<br />
ganz o<strong>de</strong>r teilweise wertberichtigt, zB wegen drohen<strong>de</strong>r Zahlungsunfähigkeit<br />
<strong>de</strong>s Schuldners, muss dieser sie in voller Höhe ausweisen.<br />
Vgl. zur aufgegebenen korrespondieren<strong>de</strong>n Bilanzierung bei Betriebsaufspaltung<br />
Anm. 943; zur Anwendung <strong>de</strong>s Abs. 1 Nr. 3 auf eigenkapitalersetzen<strong>de</strong> Darlehen<br />
Anm. 1155; zur stl. Behandlung <strong>de</strong>s Abzinsungsbetrags als Einlage bei einem unverzinslichen<br />
Darlehen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft Hauber/Kiesel, BB<br />
2000, 1511 [1513]; zur bilanzstrechtl. Behandlung von Darlehensvergaben im Konzern<br />
zwischen beteiligungsi<strong>de</strong>ntischen Schwester-PersGes. Reiche, StuB 2006, 666; zu<br />
grenzüberschreiten<strong>de</strong>n Darlehensvergaben im Konzern Wassermeyer, DB 2006, 296;<br />
zum Missbrauchstatbestand <strong>de</strong>s § 42 AO bei niedriger Verzinsung <strong>de</strong>s Darlehens zwischen<br />
Nahestehen<strong>de</strong>n im Konzernverbund Anm. 1148.<br />
2. Höchstwertprinzip<br />
Gem. Abs. 1 Nr. 3 sind die Bewertungsregeln <strong>de</strong>r Nr. 2 sinngemäß anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
Bewertungsuntergrenze sind die AK. Der niedrigere Teilwert darf grundsätzlich<br />
nicht angesetzt wer<strong>de</strong>n. Der Ansatz eines höheren Teilwertes ist nur dann heranzuziehen,<br />
wenn die Abweichung von <strong>de</strong>n AK voraussichtlich dauernd ist. Was<br />
bei Abs. 1 Nr. 2 daher über die Bewertung mit <strong>de</strong>m niedrigeren Teilwert bestimmt<br />
ist, gilt bei Verbindlichkeiten für die Bewertung mit <strong>de</strong>m höheren Teilwert<br />
(BFH v. 22.11.1988 – VIII R 62/85, BStBl. II 1989, 359 [361]; v. 9.6.1997 –<br />
GrS 1/94, BStBl. II 1998, 307: Ableitung aus <strong>de</strong>m Ablösebetrag <strong>de</strong>r Verbindlichkeit).<br />
Darüber hinaus ist ein strenges Wertmin<strong>de</strong>rungsgebot zu beachten.<br />
Voraussichtlich dauern<strong>de</strong> Wertän<strong>de</strong>rung: Mit Wirkung für nach <strong>de</strong>m 31.12.<br />
1998 en<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Wj. gilt eine beachtliche Abweichung <strong>de</strong>r stl. Bewertungsregeln<br />
von <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>lsrechts. Nach Abs. 1 Nr. 2 darf <strong>de</strong>r niedrigere – und damit<br />
nach Nr. 3 <strong>de</strong>r höhere – Teilwert dann angesetzt wer<strong>de</strong>n, wenn er auf einer<br />
voraussichtlich dauern<strong>de</strong>n Wertmin<strong>de</strong>rung – bei Verbindlichkeiten: Werterhöhung<br />
– beruht (zur Auslegung <strong>de</strong>s Begriffs „dauern<strong>de</strong> Wertmin<strong>de</strong>rung“ s. BFH<br />
v. 14.3.2006 – I R 22/05, DStR 2006, 1311; BMF v. 25.2.2000, BStBl. I 2000,<br />
372 Tz. 3, aA Dietrich, DStR 2000, 1629). Die Beweislast für eine dauern<strong>de</strong><br />
HHR Lfg. 231 Mai 2008 Kiesel<br />
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