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§6 Anm. 1187 Abs. 1 Nr. 3a: Bewertung<br />
fend bzw. das Abzinsungsgebot für äußerst be<strong>de</strong>nklich (zu verfassungsrechtl.<br />
Be<strong>de</strong>nken s.u.).<br />
Abzuzinsen<strong>de</strong> Verpflichtungen (Satz 1): Durch die Formulierung <strong>de</strong>s Gesetzestexts<br />
ergibt sich, dass sowohl Geldleistungsverpflichtungen (Satz 1) als auch<br />
Sachleistungsverpflichtungen grds. stbilanziell abzuzinsen sind (Satz 2). Entgegen<br />
<strong>de</strong>r han<strong>de</strong>lsrechtl. Abzinsungsverpflichtung von Rückstellungen, die einen<br />
Zinsanteil enthalten, ist stbilanziell grds. unter Berücksichtigung gewisser Ausnahmen<br />
je<strong>de</strong> Verpflichtung abzuzinsen; s. auch Anm. 1138.<br />
Ausnahmen vom Abzinsungsgebot: Durch <strong>de</strong>n Verweis auf Nr. 3 Satz 2 ist<br />
von <strong>de</strong>r Abzinsung <strong>de</strong>r Rückstellung Abstand zu nehmen, wenn es sich um<br />
Rückstellungen für kurzfristige Verpflichtungen (weniger als 12 Monate) han<strong>de</strong>lt,<br />
die Verbindlichkeit verzinslich ist o<strong>de</strong>r auf einer Anzahlung o<strong>de</strong>r Vorausleistung<br />
beruht. Die Grundsätze für Verbindlichkeiten gelten entsprechend<br />
(BMF v. 26.5.2005, BStBl. I 2005, 699; Anm. 1141 ff.). Aus Vereinfachungsgrün<strong>de</strong>n<br />
soll das Abzinsungsgebot auch auf Pauschalrückstellungen keine Anwendung<br />
fin<strong>de</strong>n (BMF v. 26.5.2005 aaO; zur pauschalen Abzinsung von Scha<strong>de</strong>nsrückstellungen<br />
bei Versicherungsunternehmen s. BMF v. 12.7.2005, BStBl. I<br />
2005, 819).<br />
Zinssatz 5,5 %: Im EStG war früher lediglich im Rahmen <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rregelung<br />
<strong>de</strong>s § 6a ein Abzinsungsfaktor von 6 % genannt. Die Neuregelung <strong>de</strong>s stbilanziellen<br />
Abzinsungsgebots legt hingegen einen Abzinsungsfaktor von 5,5 %<br />
zu Grun<strong>de</strong>. Dieser fin<strong>de</strong>t schon seit langem Anwendung im Rahmen <strong>de</strong>s BewG<br />
(§§ 1, 12 Abs. 3 BewG). Rückstellungen für Geld- o<strong>de</strong>r Sachleistungsverpflichtungen<br />
sind entsprechend <strong>de</strong>m Gesetzeswortlaut einheitlich mit einem Zinssatz<br />
von 5,5 % abzuzinsen. Der einheitlich gelten<strong>de</strong> Zinssatz gilt analog <strong>de</strong>r Regelung<br />
für die Abzinsung von Verbindlichkeiten; s. Anm. 1135.<br />
E Bei Sachleistungsverpflichtungen ist insbes. zu berücksichtigen, dass <strong>de</strong>r Zeitraum<br />
<strong>de</strong>r Abzinsung mit Beginn <strong>de</strong>r Erfüllung en<strong>de</strong>t. Folglich ist auch bei grds. lang<br />
dauern<strong>de</strong>n Verpflichtungen (zB Rekultivierung, Abrissverpflichtung, Lebensversicherungen<br />
etc.) nicht das En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Erfüllung entschei<strong>de</strong>nd, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Zeitpunkt<br />
<strong>de</strong>r erstmaligen Erfüllung. Wenn bspw. bei einer Verpflichtung zur Rekultivierung<br />
frühzeitig mit <strong>de</strong>r (Teil-)Erfüllung begonnen wird, ist die Abzinsung<br />
auf diesen frühen Zeitpunkt vorzunehmen. Hierbei kann es sich ggf. um eine<br />
kurzfristige Verpflichtung han<strong>de</strong>ln, die nicht <strong>de</strong>r Abzinsung unterliegt.<br />
E Beobachtungszeitraum: Die Beurteilung, ob es sich bei <strong>de</strong>r Verpflichtung um eine<br />
lang- o<strong>de</strong>r kurzfristige Verpflichtung han<strong>de</strong>lt, richtet sich nach <strong>de</strong>n Erkenntnissen<br />
und <strong>de</strong>n Preisverhältnissen zum jeweiligen Bilanzstichtag bzw. nach <strong>de</strong>n Erfahrungen<br />
<strong>de</strong>r Vergangenheit. Zwar ist <strong>de</strong>r Wert von Verpflichtungen mit weit<br />
hinausgeschobenem Fälligkeitszeitpunkt, also langfristigen Verpflichtungen, idR<br />
nur schätzungsweise zu ermitteln. Der Ausgangswert ergibt sich jedoch unter<br />
Beachtung aller für <strong>de</strong>n jeweiligen Bilanzstichtag verfügbaren Daten. Zukünftige<br />
Preisverän<strong>de</strong>rungen können nur berücksichtigt wer<strong>de</strong>n, sofern sich diese bereits<br />
am Bilanzstichtag konkret abgezeichnet haben (BFH v. 19.2.1975 – I R 28/73,<br />
BStBl. II 1975, 480; s. Anm. 1174). Zur Abzinsung von Rückstellungen wegen<br />
Verpflichtungen aus ERA-Anpassungsfonds s. BMF v. 2.4.2007, BStBl. I 2007,<br />
301.<br />
Rückstellungsspezifische Beson<strong>de</strong>rheiten hinsichtlich <strong>de</strong>s Abzinsungszeitraums:<br />
E Geldleistungsverpflichtungen: Im Gegensatz zur ausdrücklichen Regelung über<br />
<strong>de</strong>n Abzinsungszeitraum von Sachleistungsverpflichtungen in Satz 2 enthält<br />
E 624/30 Kiesel/Lahme