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von Rückstellungen Anm. 1171–1172 §6<br />
nahmen erfolgt sind, eine uU verhältnismäßig hohe Rückstellung für Verpflichtungen<br />
gebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, sofern Inanspruchnahmen ernsthaft möglich sind und<br />
dann eine hohe Belastung entstün<strong>de</strong> (Beispiel: Lieferung von Sprengstofffabriken).<br />
Auf <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Seite lässt sich bei serienmäßiger Fertigung zahlreicher<br />
gleichartiger Produkte die voraussichtliche Inanspruchnahme aus <strong>de</strong>n Erfahrungen<br />
<strong>de</strong>r Vergangenheit mit einiger Sicherheit ermitteln. Damit die Berechnung<br />
<strong>de</strong>s Rückstellungsbetrags auf statistischen Zahlen <strong>de</strong>r Vergangenheit beruhen<br />
kann, muss die erfor<strong>de</strong>rliche Zahl von Einzelfällen so groß sein, dass es zu einer<br />
statistischen Normalverteilung kommen kann.<br />
III. Bewertung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen<br />
(Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b)<br />
Schrifttum: s. vor Anm. 1158.<br />
1. Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b<br />
Berücksichtigung von Gemeinkosten: Bei Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen<br />
sind nach <strong>de</strong>m Wortlaut <strong>de</strong>s Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b die Einzelkosten<br />
sowie angemessene Teile <strong>de</strong>r notwendigen Gemeinkosten zu berücksichtigen.<br />
Offensichtlich wollte <strong>de</strong>r Gesetzgeber für die Bemessung <strong>de</strong>r Rückstellungen<br />
eine ähnliche Regelung wie bei <strong>de</strong>r HK-Bewertung von Aktiva herbeiführen.<br />
Angeknüpft wird offensichtlich an die stl. HK-Untergrenze, <strong>de</strong>finiert<br />
in R 6.3 EStR (im Ergebnis ebenso Schmidt/Glanegger XXVII. § 6 Rn. 404)<br />
Rechtslage bis zum StEntlG 1999/2000/2002: Entsprechend <strong>de</strong>m han<strong>de</strong>lsrechtl.<br />
Ansatz hat <strong>de</strong>r Kaufmann sämtliche Kosten in die Bewertung einzubeziehen,<br />
die zur Erfüllung <strong>de</strong>r ungewissen Verbindlichkeit notwendig sind (zum<br />
Kostenbegriff im Zusammenhang mit Rückstellungsbewertung insbes. Küting/<br />
Kessler, DStR 1989, 693). Der Ansatz <strong>de</strong>r Vollkosten ist teils durch die Fin-<br />
Rspr. bejaht (für Einbeziehung von Gemeinkosten s. BFH v. 25.2.1986 – VIII<br />
R 134/80, BStBl. II 1986, 788), teils aber auch abgelehnt wor<strong>de</strong>n (gegen Ansatz<br />
von Vollkosten BFH v. 24.11.1983 – IV R 22/81, BStBl. II 1984, 301 betr.<br />
„Verpflichtung zur Erstellung <strong>de</strong>s Jahresabschlusses“, sowie v. 8.7.1992 – XI R<br />
50/89, BStBl. II 1992, 910 betr. Urlaubsrückstellung; bestätigend Moxter, Bilanzrechtsprechung,<br />
5. Aufl. 1999, 216–219 mwN). Diese umstrittene Rechtsfrage<br />
wird jedoch durch die gesetzliche Regelung in Buchst. b stl. als lex specialis<br />
geklärt.<br />
Im Rahmen <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r anfallen<strong>de</strong>n Aufwendungen ist es han<strong>de</strong>lsrechtl. str., ob<br />
zu <strong>de</strong>n variablen Kosten auch die Fixkosten (Vollkosten) einzubeziehen sind. Zur Bewertung<br />
noch ausstehen<strong>de</strong>r Leistungen bei schweben<strong>de</strong>n Absatzgeschäften wer<strong>de</strong>n<br />
(nach ADS VI. § 253 HGB Rn. 226, 254) im Schrifttum drei Auffassungen vertreten,<br />
<strong>de</strong>ren Grundsätze jedoch auch zur Bewertung von Sachleistungsverpflichtungen herangezogen<br />
wer<strong>de</strong>n können: Ansatz nur zu variablen Kosten, Ansatz zu Vollkosten sowie<br />
Wahlrecht zwischen Ansatz zu variablen o<strong>de</strong>r zu Vollkosten (vgl. auch Winnefeld,<br />
Bilanz-Handbuch, 4. Aufl. 2006, E Rn. 1653; für zwingen<strong>de</strong>n Ansatz von Vollkosten<br />
Hoyos/M. Ring in Beck-BilKomm. VI. § 253 HGB Rn. 158).<br />
In <strong>de</strong>r ursprünglich geplanten Fassung <strong>de</strong>s StEntlG 1999/2000/2002 wollte <strong>de</strong>r<br />
Gesetzgeber bei <strong>de</strong>r Bewertung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen<br />
nur die variablen Kosten zulassen (BTDrucks. 14/23, 6). Zur „Ver<strong>de</strong>utlichung <strong>de</strong>s Gewollten“<br />
(Begründung FinAussch., BTDrucks. 14/443, 23) wur<strong>de</strong> die Formulierung<br />
dahingehend abgeän<strong>de</strong>rt, dass nunmehr Einzelkosten und auch angemessene Teile <strong>de</strong>r<br />
notwendigen Gemeinkosten zu berücksichtigen sind.<br />
HHR Lfg. 231 Mai 2008 Kiesel/Görner<br />
E 624/9<br />
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