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von Verbindlichkeiten Anm. 1155 §6<br />

p Bewertungsrechtlicher Regelzins: Für 5,5 % „grundsätzlich in Anlehnung an die<br />

Vorschriften <strong>de</strong>s BewG“ BFH v. 31.1.1980 – IV R 126/76, BStBl. II 1980,<br />

491, jedoch nicht für Leibrenten als Gegenleistung für die Hingabe eines<br />

Geldbetrags. Entscheidungen, in <strong>de</strong>nen die Vorschriften <strong>de</strong>s BewG als maßgeblich<br />

bezeichnet wer<strong>de</strong>n: BFH v. 20.11.1969 – IV R 22/68, BStBl. II 1970,<br />

309; danach kommt ein höherer Satz als 5,5 % nur bei Vorliegen beson<strong>de</strong>rer<br />

Umstän<strong>de</strong> in Betracht, zB bei beson<strong>de</strong>rer Kurzfristigkeit <strong>de</strong>r Leibrente; BFH<br />

v. 29.11.1983 – VIII R 231/80, BStBl. II 1984, 109 mwN; v. 11.12.1986 – IV<br />

R 222/84, BStBl. II 1987, 553; v. 5.6.2002 – X R 1/00, BFH/NV 2002, 1438<br />

(1440) mwN: mittlerer Satz von 5,5 %.<br />

p Stellungnahme: Aufgrund <strong>de</strong>r inzwischen erfolgten gesetzlichen Normierung ist<br />

seit <strong>de</strong>m StEntlG 1999/2000/2002 bei Abzinsung grundsätzlich von einem<br />

Zinssatz von 5,5 % auszugehen (ebenso Schmidt/Glanegger XXVII. § 6<br />

Rn. 394). Nach BFH v. 2.5.2001 – VIII R 64/93 (BFH/NV 2002, 10 [13])<br />

kommt bei langfristigen Verbindlichkeiten „nur die Wahl eines mittleren<br />

Zinssatzes in Betracht“, für <strong>de</strong>n Abs. 1 Nr. 3 sowie die allgemeinen Vorschriften<br />

<strong>de</strong>s BewG eine gesetzliche Normierung (als Schätzungsmaßstab)<br />

festschreibt.. Ein abweichen<strong>de</strong>r langfristiger Zinssatz kommt daher nur in<br />

Ausnahmefällen in Betracht (zB bei ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarungen).<br />

E Schätzung <strong>de</strong>r Laufzeit: s. Anm. 1145, 1146. Der Barwert <strong>de</strong>r Rente ist ein objektiver<br />

Wert; dh. unrichtige Vorstellungen <strong>de</strong>r Beteiligten über seine Höhe (zB wegen<br />

Anwendung einer veralteten Sterbetafel, eines überhöhten Zinssatzes) müssen<br />

unberücksichtigt bleiben.<br />

E Be<strong>de</strong>utung einer Gegenleistung für die erstmalige Bewertung: Soweit die Verpflichtung<br />

gegen Empfang eines an<strong>de</strong>ren WG als Geld o<strong>de</strong>r gegen Empfang einer Leistung<br />

erfolgt, entsprechen die AK <strong>de</strong>s WG immer <strong>de</strong>m Barwert <strong>de</strong>r Rentenverpflichtung<br />

(zuzüglich sonstiger Gegenleistungen); BFH v. 31.1.1980 – IV R 126/76,<br />

BStBl. II 1980, 491 (493); v. 2.5.2001 – VIII R 64/93, BFH/NV 2002, 10 (12).<br />

E Leibrentenverpflichtung gegen Geld: Nach BFH v. 31.1.1980 – IV R 126/76,<br />

BStBl. II 1980, 491 besteht eine wi<strong>de</strong>rlegbare Vermutung dafür, dass sich <strong>de</strong>r<br />

Barwert <strong>de</strong>r Leibrentenverpflichtung mit <strong>de</strong>m erhaltenen Geldbetrag <strong>de</strong>ckt. UE<br />

ist die Verpflichtung jedoch bei einer Festschreibung <strong>de</strong>s Zinssatzes mit <strong>de</strong>m<br />

versicherungsmathematisch ermittelten Barwert zu bewerten. Dieser kann – abhängig<br />

von <strong>de</strong>n Bezugsgrößen – vom Geldbetrag abweichen.<br />

E Höherer Barwert: Die Verpflichtung ist – wegen eines festgeschriebenen Zinsfußes<br />

auch voraussichtlich dauernd – immer mit <strong>de</strong>m höheren Barwert zu bewerten<br />

(Teilwertzuschreibung wegen Fehlkalkulation).<br />

E Niedrigerer Barwert: Beruht <strong>de</strong>r Unterschied auf außerbetrieblichen Grün<strong>de</strong>n,<br />

so ist mit <strong>de</strong>m Barwert zu bewerten und <strong>de</strong>r Unterschied als Einlage zu behan<strong>de</strong>ln.<br />

Beruht <strong>de</strong>r Unterschied auf betrieblichen Grün<strong>de</strong>n, ist <strong>de</strong>r Gewinn noch<br />

nicht endgültig verwirklicht, da die Rente länger als geschätzt laufen kann; er<br />

wird damit erst während <strong>de</strong>r Laufzeit <strong>de</strong>r Rente zeitanteilig verwirklicht.<br />

p Spätere Bewertung: s.o., zur buchhalterischen Metho<strong>de</strong> s. § 5 Anm. 1367.<br />

p Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r statistischen Lebenserwartung: die Neubewertung hat auch die Neufassung<br />

<strong>de</strong>r Sterbetafeln zu berücksichtigen, wenn die Parteien die Barwertberechnung<br />

an diese statistisch angelehnt haben. Die Berücksichtigung <strong>de</strong>r<br />

aktuellen Statistiken erfasst allein das sich än<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Rentenwagnis beim Verpflichteten.<br />

HHR Lfg. 231 Mai 2008 Kiesel/Görner<br />

E 615

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