Herunterladen - Ertragsteuerrecht.de
Herunterladen - Ertragsteuerrecht.de
Herunterladen - Ertragsteuerrecht.de
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
von Rückstellungen Anm. 1188–1189 §6<br />
In verfassungsrechtl. Hinsicht verdiente die Übergangsregelung zumin<strong>de</strong>st im Rahmen<br />
<strong>de</strong>r Interessenabwägung Berücksichtigung. Sie führt zu einer Abmil<strong>de</strong>rung<br />
<strong>de</strong>r Besteuerungsfolgen und trägt damit auch <strong>de</strong>n Härten <strong>de</strong>r Neubewertungsvorschriften<br />
Rechnung (vgl. Weber-Grellet, StuB 1999, 1289 [1293], die Verfassungsmäßigkeit<br />
bejahend; aA Wermeckes, DStZ 1999, 479 [485], mit Blick<br />
auf die Größenordnungen notwendiger Rückstellungsauflösungen).<br />
Steuerfreie Rücklage: Die Übergangsregelung ermöglicht <strong>de</strong>m Stpfl., das sich<br />
aus <strong>de</strong>r Neubewertung ergeben<strong>de</strong> Mehrergebnis („Gewinn“) iHv. 9/ 10 in eine<br />
stfreie Rücklage einzustellen und binnen <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n neun Jahre ratierlich aufzulösen.<br />
Insgesamt kann damit das Mehrergebnis auf einen Zeitraum von zehn<br />
Wj. verteilt wer<strong>de</strong>n.<br />
Steuerliche Rücklagenbildung und Han<strong>de</strong>lsbilanz: Die Bildung eines entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Son<strong>de</strong>rpostens mit Rücklagenanteil in <strong>de</strong>r HBil. ist nicht zulässig,<br />
da die umgekehrte Maßgeblichkeit wegen <strong>de</strong>r schon in <strong>de</strong>r HBil. bilanzierten<br />
Rückstellung für die stfreie Rücklage nicht gilt (vgl. Dieterlen/Haun, BB 1999,<br />
2020; Küting/Harth, DStR 2000, 214 [217]; s. auch Anm. 1145).<br />
Rückstellungen nach § 17 DMBilG unterliegen nach Ansicht <strong>de</strong>r FinVerw.<br />
<strong>de</strong>n Bewertungsregeln <strong>de</strong>s Abs. 1 Nr. 3a (uE zweifelhaft). Die Bildung einer<br />
Rücklage nach § 52 Abs. 16 mit <strong>de</strong>r Möglichkeit einer Gewinnverteilung auf<br />
mehrere Wj. schei<strong>de</strong>t jedoch aus (BMF v. 8.10.1999, BStBl. I 1999, 852).<br />
2. Bildung und Auflösung <strong>de</strong>r Rücklage<br />
Rücklagenbildung:<br />
E Beschränkung auf Altrückstellungen: Das Wahlrecht zur Bildung einer Rücklage<br />
ist auf „Altrückstellungen“ iSd. § 52 Abs. 16 Satz 12 beschränkt, dh. auf solche<br />
Rückstellungsanlässe, für die bereits zum En<strong>de</strong> eines vor <strong>de</strong>m 1.1.1999 en<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />
Wj. Rückstellungen gebil<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sind. „Neurückstellungen“, dh. Rückstellungen,<br />
die erstmals mit Wirkung für ein nach <strong>de</strong>m 31.12.1998 en<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s Wj.<br />
passiviert wer<strong>de</strong>n, unterliegen zwar ebenso <strong>de</strong>n neuen Bewertungsvorschriften<br />
<strong>de</strong>s § 6 Abs. 1 Nr. 3a, von <strong>de</strong>r Rücklagenbildung nach § 52 Abs. 16 sind sie jedoch<br />
ausgenommen (BMF v. 26.5.2005, BStBl. I 2005, 699).<br />
E Nachträgliche Rücklagenbildung, etwa um die aus einer Betriebsprüfung resultieren<strong>de</strong>n<br />
Mehrergebnisse ausgleichen zu können, ist nicht mehr zulässig, da Bilanzän<strong>de</strong>rungen<br />
nach neuer Rechtslage nicht mehr möglich sind (Gla<strong>de</strong>, DB<br />
1999, 400 [405]).<br />
E Versicherungsunternehmen können hinsichtlich <strong>de</strong>r stl. Folgen, die sich aus <strong>de</strong>r<br />
Neubewertung von Altrückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle<br />
gem. <strong>de</strong>r Neuregelung <strong>de</strong>r §§ 20 Abs. 2, 54 Abs. 8c KStG 1999 (mit<br />
Verweis auf § 6 Abs. 1 Nr. 3a) ergeben, eine steuerschonen<strong>de</strong> Rücklage bil<strong>de</strong>n.<br />
Zum Abzug eines Min<strong>de</strong>rungsbetrags (§ 20 Abs. 2 Satz 2 KStG 1999) s. BMF v.<br />
5.5.2000, BStBl. I 2000, 487; Günkel/Fenzl, DStR 1999, 649 (654).<br />
E Ermittlung <strong>de</strong>s rücklagefähigen Gewinns: In die Rücklage können höchstens 90 %<br />
<strong>de</strong>s „Gewinns“ eingestellt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r sich aus <strong>de</strong>r erstmaligen Anwendung <strong>de</strong>s<br />
§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a–e ergibt. Die Rücklagenbildung ist dabei nicht auf<br />
das sich aus <strong>de</strong>m Abzinsungsgebot für Rückstellungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a<br />
Buchst. e ergeben<strong>de</strong> Mehrergebnis beschränkt. Zur Ermittlung <strong>de</strong>s rücklagefähigen<br />
Gewinns s. BMF v. 26.5.2005, BStBl. I 2005, 699.<br />
E Verlust: Eine gewinnmin<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Rücklage ist auch dann möglich, wenn <strong>de</strong>r<br />
Stpfl. in <strong>de</strong>m Jahr <strong>de</strong>r Neubewertung <strong>de</strong>r „Altrückstellungen“ insgesamt einen<br />
Jahresfehlbetrag bzw. Verlust erzielt hat (so auch Fox in Oppenhoff & Rädler<br />
HHR Lfg. 231 Mai 2008 Kiesel/Lahme<br />
E 624/33<br />
1189