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von Rückstellungen Anm. 1188–1189 §6<br />

In verfassungsrechtl. Hinsicht verdiente die Übergangsregelung zumin<strong>de</strong>st im Rahmen<br />

<strong>de</strong>r Interessenabwägung Berücksichtigung. Sie führt zu einer Abmil<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>r Besteuerungsfolgen und trägt damit auch <strong>de</strong>n Härten <strong>de</strong>r Neubewertungsvorschriften<br />

Rechnung (vgl. Weber-Grellet, StuB 1999, 1289 [1293], die Verfassungsmäßigkeit<br />

bejahend; aA Wermeckes, DStZ 1999, 479 [485], mit Blick<br />

auf die Größenordnungen notwendiger Rückstellungsauflösungen).<br />

Steuerfreie Rücklage: Die Übergangsregelung ermöglicht <strong>de</strong>m Stpfl., das sich<br />

aus <strong>de</strong>r Neubewertung ergeben<strong>de</strong> Mehrergebnis („Gewinn“) iHv. 9/ 10 in eine<br />

stfreie Rücklage einzustellen und binnen <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n neun Jahre ratierlich aufzulösen.<br />

Insgesamt kann damit das Mehrergebnis auf einen Zeitraum von zehn<br />

Wj. verteilt wer<strong>de</strong>n.<br />

Steuerliche Rücklagenbildung und Han<strong>de</strong>lsbilanz: Die Bildung eines entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Son<strong>de</strong>rpostens mit Rücklagenanteil in <strong>de</strong>r HBil. ist nicht zulässig,<br />

da die umgekehrte Maßgeblichkeit wegen <strong>de</strong>r schon in <strong>de</strong>r HBil. bilanzierten<br />

Rückstellung für die stfreie Rücklage nicht gilt (vgl. Dieterlen/Haun, BB 1999,<br />

2020; Küting/Harth, DStR 2000, 214 [217]; s. auch Anm. 1145).<br />

Rückstellungen nach § 17 DMBilG unterliegen nach Ansicht <strong>de</strong>r FinVerw.<br />

<strong>de</strong>n Bewertungsregeln <strong>de</strong>s Abs. 1 Nr. 3a (uE zweifelhaft). Die Bildung einer<br />

Rücklage nach § 52 Abs. 16 mit <strong>de</strong>r Möglichkeit einer Gewinnverteilung auf<br />

mehrere Wj. schei<strong>de</strong>t jedoch aus (BMF v. 8.10.1999, BStBl. I 1999, 852).<br />

2. Bildung und Auflösung <strong>de</strong>r Rücklage<br />

Rücklagenbildung:<br />

E Beschränkung auf Altrückstellungen: Das Wahlrecht zur Bildung einer Rücklage<br />

ist auf „Altrückstellungen“ iSd. § 52 Abs. 16 Satz 12 beschränkt, dh. auf solche<br />

Rückstellungsanlässe, für die bereits zum En<strong>de</strong> eines vor <strong>de</strong>m 1.1.1999 en<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Wj. Rückstellungen gebil<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sind. „Neurückstellungen“, dh. Rückstellungen,<br />

die erstmals mit Wirkung für ein nach <strong>de</strong>m 31.12.1998 en<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s Wj.<br />

passiviert wer<strong>de</strong>n, unterliegen zwar ebenso <strong>de</strong>n neuen Bewertungsvorschriften<br />

<strong>de</strong>s § 6 Abs. 1 Nr. 3a, von <strong>de</strong>r Rücklagenbildung nach § 52 Abs. 16 sind sie jedoch<br />

ausgenommen (BMF v. 26.5.2005, BStBl. I 2005, 699).<br />

E Nachträgliche Rücklagenbildung, etwa um die aus einer Betriebsprüfung resultieren<strong>de</strong>n<br />

Mehrergebnisse ausgleichen zu können, ist nicht mehr zulässig, da Bilanzän<strong>de</strong>rungen<br />

nach neuer Rechtslage nicht mehr möglich sind (Gla<strong>de</strong>, DB<br />

1999, 400 [405]).<br />

E Versicherungsunternehmen können hinsichtlich <strong>de</strong>r stl. Folgen, die sich aus <strong>de</strong>r<br />

Neubewertung von Altrückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle<br />

gem. <strong>de</strong>r Neuregelung <strong>de</strong>r §§ 20 Abs. 2, 54 Abs. 8c KStG 1999 (mit<br />

Verweis auf § 6 Abs. 1 Nr. 3a) ergeben, eine steuerschonen<strong>de</strong> Rücklage bil<strong>de</strong>n.<br />

Zum Abzug eines Min<strong>de</strong>rungsbetrags (§ 20 Abs. 2 Satz 2 KStG 1999) s. BMF v.<br />

5.5.2000, BStBl. I 2000, 487; Günkel/Fenzl, DStR 1999, 649 (654).<br />

E Ermittlung <strong>de</strong>s rücklagefähigen Gewinns: In die Rücklage können höchstens 90 %<br />

<strong>de</strong>s „Gewinns“ eingestellt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r sich aus <strong>de</strong>r erstmaligen Anwendung <strong>de</strong>s<br />

§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a–e ergibt. Die Rücklagenbildung ist dabei nicht auf<br />

das sich aus <strong>de</strong>m Abzinsungsgebot für Rückstellungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a<br />

Buchst. e ergeben<strong>de</strong> Mehrergebnis beschränkt. Zur Ermittlung <strong>de</strong>s rücklagefähigen<br />

Gewinns s. BMF v. 26.5.2005, BStBl. I 2005, 699.<br />

E Verlust: Eine gewinnmin<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Rücklage ist auch dann möglich, wenn <strong>de</strong>r<br />

Stpfl. in <strong>de</strong>m Jahr <strong>de</strong>r Neubewertung <strong>de</strong>r „Altrückstellungen“ insgesamt einen<br />

Jahresfehlbetrag bzw. Verlust erzielt hat (so auch Fox in Oppenhoff & Rädler<br />

HHR Lfg. 231 Mai 2008 Kiesel/Lahme<br />

E 624/33<br />

1189

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