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von Rückstellungen Anm. 1187 §6<br />
Satz 1 keine expliziten Regelungen über <strong>de</strong>n Abzinsungszeitraum von Geldleistungsverpflichtungen.<br />
Für <strong>de</strong>ren Abzinsungszeitrahmen ist somit auf die allg.<br />
bewertungsrechtl. Vorschriften <strong>de</strong>s § 12 BewG (s. dazu auch BTDrucks. 14/23,<br />
6) zurückzugreifen. Dies be<strong>de</strong>utet, dass für die Abzinsung <strong>de</strong>r Rückstellung auf<br />
<strong>de</strong>n Zeitraum zwischen <strong>de</strong>r Entstehung <strong>de</strong>r Verpflichtung und <strong>de</strong>m tatsächlichen<br />
Erfüllungszeitpunkt abzustellen ist, wenn es sich bei <strong>de</strong>r Verpflichtung<br />
um die einmalige Leistung eines Geldbetrags han<strong>de</strong>lt. Nach <strong>de</strong>m sich daraus ergeben<strong>de</strong>n<br />
Erfüllungszeitrahmen bestimmt sich auch, ob es sich um eine langfristige<br />
und somit abzuzinsen<strong>de</strong> Verpflichtung han<strong>de</strong>lt o<strong>de</strong>r um eine kurzfristige<br />
und <strong>de</strong>shalb nicht abzuzinsen<strong>de</strong> Verpflichtung. Liegt eine langfristige Verpflichtung<br />
vor, ist diese auf <strong>de</strong>n Erfüllungszeitpunkt, <strong>de</strong>n Endpunkt <strong>de</strong>s Erfüllungszeitrahmens,<br />
abzuzinsen; zur Berechnung bei nicht festgeschriebener Laufzeit<br />
und bei Erfüllung in ratierlichen und nicht ratierlichen Teilzahlungen s. BMF v.<br />
26.5.2005, BStBl. I 2005, 699; Happe, StuB 2005, 618; Anm. 1139 f.<br />
E Sachleistungsverpflichtungen (Satz 2): Bei Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen<br />
wird als Abzinsungszeitraum die Zeitspanne von <strong>de</strong>r erstmaligen<br />
Bildung <strong>de</strong>r Rückstellung bis zum Beginn <strong>de</strong>r Erfüllung festgelegt. Dies gilt einerseits<br />
im Fall <strong>de</strong>r Erfüllung <strong>de</strong>r Verpflichtung, die in einer einmaligen Handlung<br />
erfolgt, aber auch in Fällen, in <strong>de</strong>nen sich die Erfüllung <strong>de</strong>r Verpflichtung<br />
über einen längeren Zeitraum aus<strong>de</strong>hnt, wie dies zB bei Garantieverpflichtungen<br />
<strong>de</strong>r Fall ist. Bei Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen<br />
entfällt eine Abzinsung gänzlich, da mit <strong>de</strong>r Erfüllung <strong>de</strong>r Verpflichtung am Bilanzstichtag<br />
bereits begonnen wur<strong>de</strong> (OFD Mag<strong>de</strong>burg v. 21.9.2006, DB 2006,<br />
2491; Marx/Berg, DB 2006, 169). Eine wesentliche Rolle spielt diese Regelung<br />
bei Sachverhalten, die bspw. mit Verpflichtungen zur Beseitigung von Altlasten<br />
und sonstigen Umweltschä<strong>de</strong>n in Verbindung stehen und die einen langen Zeitraum,<br />
von <strong>de</strong>r erstmaligen (Teil-)Erfüllung bis zur endgültigen (Schluss-)Erfüllung,<br />
haben. Entsprechend <strong>de</strong>r Gesetzesbegründung (BTDrucks. 14/443, 24)<br />
hat die Abzinsung auf <strong>de</strong>n Beginn <strong>de</strong>r (Teil-)Erfüllung zu erfolgen, da <strong>de</strong>rartige<br />
Verpflichtungen zB häufig erst sehr lange nach Einstellung <strong>de</strong>r aktiven Geschäftstätigkeit<br />
in <strong>de</strong>m Betriebsbereich <strong>de</strong>s Stpfl. erfüllt wer<strong>de</strong>n müssen, <strong>de</strong>r für<br />
die Erfüllung <strong>de</strong>r Verpflichtung ursächlich war; zur stbilanziellen Behandlung<br />
von Aufwendungen zur Stillegung, Rekultivierung und Nachsorge von Deponien<br />
s. BMF v. 25.7.2005, BStBl. I 2005, 826.<br />
E Rückstellungen für Entsorgungsverpflichtungen (zB AltfahrzeugG): Keine Abzinsung<br />
bei <strong>de</strong>r stl. (Übergangs-)Regelung iSd. Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d Satz 2; s. dazu<br />
Anm. 1184.<br />
E Rückstellungen für die Stilllegungsverpflichtung eines Kernkraftwerks (Satz 3): Bei <strong>de</strong>n<br />
Rückstellungen <strong>de</strong>r Energieversorger für die Stilllegung eines Kernkraftwerks<br />
han<strong>de</strong>lt es sich um sogenannte Ansammlungsrückstellungen iSd. Buchst. d. Hier<br />
gilt als Abzinsungszeitraum <strong>de</strong>r (noch ausstehen<strong>de</strong>) Ansammlungszeitraum;<br />
s. dazu Anm. 1185.<br />
Han<strong>de</strong>lsbilanzielle Auswirkungen: Han<strong>de</strong>lsrechtl. kann eine aktivische Steuerabgrenzung<br />
nach § 274 Abs. 2 HGB vorgenommen wer<strong>de</strong>n (Wahlrecht; Än<strong>de</strong>rung<br />
durch BilMoG, Entwurf v. 8.11.2007: Aktivierungspflicht), wenn Erträge<br />
han<strong>de</strong>lsrechtl. später anfallen als stl. o<strong>de</strong>r wenn Aufwendungen <strong>de</strong>n<br />
han<strong>de</strong>lsrechtl. Gewinn früher als das stl. Ergebnis min<strong>de</strong>rn. Dies ergibt sich<br />
bspw. durch die oben beschriebene stbilanzielle Abzinsungsverpflichtung von<br />
Rückstellungen und Verbindlichkeiten, die han<strong>de</strong>lsbilanziell nicht vorgeschrieben<br />
ist (vgl. zB Berger/Fischer in Beck-BilKomm. V. § 274 Rn. 40 u. 45);<br />
bei Einführung <strong>de</strong>r Abzinsung im HGB durch das BilMoG (s. Anm. 1186) wird<br />
HHR Lfg. 231 Mai 2008 Kiesel/Lahme<br />
E 624/31