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von Rückstellungen Anm. 1177–1178 §6<br />

Personen Verkippungsverträge abzuschließen. Insoweit ist ein kausaler Zusammenhang<br />

zwischen <strong>de</strong>r Verpflichtung und <strong>de</strong>n Vorteilen nicht erfor<strong>de</strong>rlich. Es reicht vollkommen<br />

aus, dass beispielsweise immaterielle Vorteile (Geschäftschancen) durch die<br />

Rekultivierung veranlasst wur<strong>de</strong>n (hier: Chance zur Einnahme von Kippgebühren).<br />

Der BFH hat zwischen <strong>de</strong>r Teilwertabschreibung auf ein kontaminiertes Grundstück<br />

und <strong>de</strong>r Rückstellung zur Beseitigung <strong>de</strong>r Kontamination keinen sachlogischen<br />

Zusammenhang gesehen (vgl. BFH v. 19.11.2003 – I R 77/01, FR 2004,<br />

274 zur Rechtslage vor Einführung von Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c, mit krit. Anm.<br />

Weber-Grellet). Nach Ansicht <strong>de</strong>s BFH han<strong>de</strong>le es sich um unterschiedliche<br />

WG, <strong>de</strong>ren Ansatz und Bewertung nach <strong>de</strong>m Grundsatz <strong>de</strong>r Einzelbewertung<br />

unabhängig voneinan<strong>de</strong>r und unter Beachtung <strong>de</strong>s Vollständigkeitsgebots zu erfolgen<br />

haben. Die mit <strong>de</strong>r Erfüllung <strong>de</strong>r Sanierungsverpflichtung verbun<strong>de</strong>ne<br />

Grundstückswerterhöhung sei daher nicht rückstellungsmin<strong>de</strong>rnd zu berücksichtigen.<br />

c) Wahrscheinlichkeit <strong>de</strong>s Vorteilseintritts<br />

Nach <strong>de</strong>r Gesetzesformulierung unterfallen nur solche Vorteile <strong>de</strong>m Kompensationsgebot,<br />

die voraussichtlich mit <strong>de</strong>r Erfüllung <strong>de</strong>r Verpflichtung verbun<strong>de</strong>n sein<br />

wer<strong>de</strong>n. Damit muss für <strong>de</strong>n Vorteilseintritt eine gewisse Min<strong>de</strong>stwahrscheinlichkeit<br />

bestehen. Teilweise wur<strong>de</strong> unter Bezugnahme auf die Rspr. <strong>de</strong>s BFH<br />

(zuletzt BFH v. 27.11.1997 – IV R 95/96, BStBl. II 1998, 375) zur Wahrscheinlichkeit<br />

<strong>de</strong>r Inanspruchnahme argumentiert, dass bei <strong>de</strong>r Frage <strong>de</strong>r Passivierung<br />

einer Rückstellung diese Wahrscheinlichkeit bejaht wer<strong>de</strong>n kann, wenn mehr<br />

Grün<strong>de</strong> für als gegen <strong>de</strong>n Vorteilseintritt sprechen. UE be<strong>de</strong>utet dies aber nicht,<br />

dass min<strong>de</strong>stens eine mehr als 50 %-Wahrscheinlichkeit für <strong>de</strong>n Vorteilseintritt<br />

für <strong>de</strong>n Einzelfall gelten muss. Vielmehr sind bei großen (gleichartigen) Rechtsgeschäften<br />

auch ganz kleine Min<strong>de</strong>stwahrscheinlichkeiten zu berücksichtigen.<br />

Dies ist über statistische Mo<strong>de</strong>lle und Berechnung von Erwartungswerten ohne<br />

weiteres möglich.<br />

Beispiel: Ein Optiker wirbt am 31.12.2001 in einer regionalen Tageszeitung (Auflage:<br />

200000 Stück) mit einem kostenlosen Sehtest für je<strong>de</strong> Person, die das Geschäft betritt,<br />

wobei keine Kaufverpflichtung für diesen Test besteht. Aufgrund <strong>de</strong>r guten Lage <strong>de</strong>s<br />

Geschäfts rechnet er damit, dass er insgesamt 1000 Personen einen Sehtest (Einzelund<br />

berücksichtigungsfähige Gemeinkosten: 5 E je Test) abnehmen muss. Obwohl hier<br />

nur eine Wahrscheinlichkeit von 0,5 % je Leser für die Inanspruchnahme besteht, existiert<br />

hierfür grds. eine Rückstellungsverpflichtung. Allerdings sind hier die Chancen aus<br />

<strong>de</strong>m Verkauf von Brillen gegenzurechnen. Wenn je<strong>de</strong> fünfte Person (insgesamt: also<br />

200 Personen = 0,1 % <strong>de</strong>r Zeitungsauflage), die einen Sehtest macht, eine Brille kauft<br />

und dabei durchschnittlich ein Gewinn von 22 E erwirtschaftet wird, ist dieser Vorteil<br />

gegenzurechnen. Trotz <strong>de</strong>r minimalen Wahrscheinlichkeit von 0,1 % je Leser wirkt sich<br />

<strong>de</strong>r Vorteil aus <strong>de</strong>r Chance <strong>de</strong>s Brillenverkaufs ganz erheblich auf die Reduzierung <strong>de</strong>s<br />

Rückstellungsbetrags aus. Die Höhe <strong>de</strong>r Rückstellung beträgt nur noch 5 000 E (1000<br />

×5E)./. 4 400 E (200 × 22 E) =600E.Beträgt <strong>de</strong>r durchschnittliche Gewinn je Brille<br />

mehr als 25 E in diesem Beispiel, so kompensieren die Vorteile die Aufwendungen<br />

vollständig, was zur Folge hat, dass die Rückstellung mit Null zu bewerten ist.<br />

Eine <strong>de</strong>rartige Vorteilsberücksichtigung entspricht uE <strong>de</strong>n Leitlinien <strong>de</strong>r sog.<br />

Apotheker-Entscheidung <strong>de</strong>s GrS (BFH v. 23.6.1997– GrS 2/93, BStBl. II<br />

1997, 735). Ein rechtl. Abschluss von Geschäften (im obigen Beispiel: Verkauf<br />

von Brillen) ist für die Berücksichtigung von Vorteilen danach nicht erfor<strong>de</strong>rlich,<br />

vielmehr reicht nach Auffassung <strong>de</strong>s GrS die Aussicht auf einen wirtschaftlichen<br />

Vorteil (nämlich höhere Umsätze, die er künftigen Erträgen implizit<br />

gleichstellt), die aus <strong>de</strong>r allg. Lebenserfahrung abzuleiten ist.<br />

HHR Lfg. 231 Mai 2008 Kiesel/Lahme<br />

E 624/17<br />

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