Herunterladen - Ertragsteuerrecht.de
Herunterladen - Ertragsteuerrecht.de
Herunterladen - Ertragsteuerrecht.de
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
von Rückstellungen Anm. 1174 §6<br />
1994, 176; vgl. auch Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Anm. 463c mwN). Die Einbeziehung<br />
von Einzelkosten im Rahmen <strong>de</strong>r Rückstellungsbewertung ist unstr. Auch Zinsaufwendungen<br />
können Einzelkosten sein (so auch BFH v. 11.2.1988 – IV R<br />
191/85, BStBl. II 1988, 663).<br />
Zur Bewertung von fehlen<strong>de</strong>n Emissionsrechten mit <strong>de</strong>n Einzelkosten: Re<strong>de</strong>ker/<br />
Scholze/Wielenberg, StuW 2007, 251 (255).<br />
Analoge Anwendung einkommensteuerlicher Aktivierungsvorschriften:<br />
Der han<strong>de</strong>lsrechtl. Begriff <strong>de</strong>r „angemessenen Teile <strong>de</strong>r notwendigen Gemeinkosten“<br />
(§ 255 Abs. 2 Satz 3 HGB) wird auch im Steuerrecht verwandt (R 6.3<br />
EStR). Die Bewertungsgrundsätze <strong>de</strong>r Aktivseite sind analog für die Bewertung<br />
von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen heranzuziehen.<br />
Grundsatz <strong>de</strong>r Angemessenheit: Unter „angemessenen Teilen“ sind die Gemeinkosten<br />
zu verstehen, die nach vernünftigen betriebswirtschaftlichen Kriterien<br />
<strong>de</strong>r Sachleistungsverpflichtung zugerechnet wer<strong>de</strong>n müssen (ADS VI. § 255<br />
HGB Rn. 190). Auch durch eine entsprechen<strong>de</strong> Auslegung <strong>de</strong>r stRspr. bezüglich<br />
stl. Aktivierungsvorschriften kann in diesem Zusammenhang geklärt wer<strong>de</strong>n,<br />
was unter „angemessen“ zu verstehen ist: „Angemessen be<strong>de</strong>utet, dass nur <strong>de</strong>rjenige<br />
Teil <strong>de</strong>r Gemeinkosten einem bestimmten Produkt zugerechnet wer<strong>de</strong>n<br />
kann, <strong>de</strong>r auf seine Herstellung entfällt, dh. die Zurechnung muss vernünftigen<br />
betriebswirtschaftlichen Kriterien entsprechen“ (BFH v. 21.10.1993 – IV R<br />
87/92, BStBl. II 1994, 176). Für die Ermittlung <strong>de</strong>s rückstellungsfähigen Betrags<br />
bei Sachleistungsverpflichtungen be<strong>de</strong>utet das analog, dass nur <strong>de</strong>rjenige Teil<br />
<strong>de</strong>r notwendigen Gemeinkosten einer bestimmten Verpflichtung zugerechnet<br />
wer<strong>de</strong>n kann, <strong>de</strong>r auch nach vernünftigen betriebswirtschaftlichen Kriterien ermittelt<br />
wur<strong>de</strong> (vgl. Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Anm. 463c). Nach <strong>de</strong>m Grundsatz <strong>de</strong>r<br />
Angemessenheit sind ungewöhnlich hohe Kosten, zB bei offenbarer Unterbeschäftigung<br />
(sog. Leerkosten), sowie außeror<strong>de</strong>ntliche und neutrale Aufwendungen<br />
(betriebsfrem<strong>de</strong> und perio<strong>de</strong>nfrem<strong>de</strong> Kosten) nicht zu berücksichtigen<br />
(Günkel/Fenzl, DStR 1999, 649 [654]).<br />
Notwendige Gemeinkosten: Unter Zugrun<strong>de</strong>legung von R 6.3 EStR (so auch<br />
Biber, EStB 2006, 196) sind zur Ermittlung <strong>de</strong>r notwendigen Gemeinkosten angemessene<br />
Teile <strong>de</strong>r notwendigen Materialkosten und Fertigungskosten mit einzubeziehen.<br />
Nach Stobbe (FR 1999, 405 [416]) folgt eine enge Abgrenzung <strong>de</strong>s<br />
Kreises <strong>de</strong>r Gemeinkosten aus <strong>de</strong>r beabsichtigten Abkehr <strong>de</strong>s Gesetzgebers<br />
vom Vollkostenansatz; es könne stl. eine Einheit zwischen <strong>de</strong>r Bewertung <strong>de</strong>r<br />
Aktiva und Passiva mit <strong>de</strong>r HK-Untergrenze erreicht wer<strong>de</strong>n. Für Zwecke <strong>de</strong>r<br />
Rückstellungsbewertung ua. sind folgen<strong>de</strong> Gemeinkosten mit ihren angemessenen<br />
Teilen (vgl. oben) zu berücksichtigen: die Kosten <strong>de</strong>r Lagerhaltung, Transport<br />
und Prüfung <strong>de</strong>s Fertigungsmaterials, Vorbereitung und Kontrolle <strong>de</strong>r Fertigung,<br />
Werkzeuglager, Betriebsleitung, Raumkosten, Sachversicherungen, Unfallstationen<br />
und Unfallverhütungseinrichtungen <strong>de</strong>r Fertigungsstätten, Lohnbüros,<br />
soweit in ihnen die Löhne und Gehälter <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Fertigung tätigen<br />
ArbN abgerechnet wer<strong>de</strong>n. Fixkosten sind zeitraumbezogen und für die zusätzliche<br />
Produktion von ErsatzWG (zB beim Austausch von Geräten im Garantiefall)<br />
idR nicht notwendig; daher schei<strong>de</strong>t uE <strong>de</strong>r Ansatz von Fixkosten bei<br />
<strong>de</strong>r Rückstellungsbewertung idR aus (glA Kirchhof/Fischer VIII. § 6 Rn. 155;<br />
Winnefeld, Bilanz-Handbuch, 4. Aufl. 2006, E Rn. 1654; aA Weber-Grellet,<br />
DB 2000, 165). Ebenso können auch Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen<br />
sowie betriebliche Altersversorgung, Fremdkapitalzinsen, Verwaltungsund<br />
Vertriebsgemeinkosten nicht einbezogen wer<strong>de</strong>n, da diese Aufwendungen<br />
idR von <strong>de</strong>n Rückstellungssachverhalten nicht (notwendig) veranlasst sind;<br />
HHR Lfg. 231 Mai 2008 Kiesel/Görner<br />
E 624/11