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von Rückstellungen Anm. 1174 §6<br />

1994, 176; vgl. auch Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Anm. 463c mwN). Die Einbeziehung<br />

von Einzelkosten im Rahmen <strong>de</strong>r Rückstellungsbewertung ist unstr. Auch Zinsaufwendungen<br />

können Einzelkosten sein (so auch BFH v. 11.2.1988 – IV R<br />

191/85, BStBl. II 1988, 663).<br />

Zur Bewertung von fehlen<strong>de</strong>n Emissionsrechten mit <strong>de</strong>n Einzelkosten: Re<strong>de</strong>ker/<br />

Scholze/Wielenberg, StuW 2007, 251 (255).<br />

Analoge Anwendung einkommensteuerlicher Aktivierungsvorschriften:<br />

Der han<strong>de</strong>lsrechtl. Begriff <strong>de</strong>r „angemessenen Teile <strong>de</strong>r notwendigen Gemeinkosten“<br />

(§ 255 Abs. 2 Satz 3 HGB) wird auch im Steuerrecht verwandt (R 6.3<br />

EStR). Die Bewertungsgrundsätze <strong>de</strong>r Aktivseite sind analog für die Bewertung<br />

von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen heranzuziehen.<br />

Grundsatz <strong>de</strong>r Angemessenheit: Unter „angemessenen Teilen“ sind die Gemeinkosten<br />

zu verstehen, die nach vernünftigen betriebswirtschaftlichen Kriterien<br />

<strong>de</strong>r Sachleistungsverpflichtung zugerechnet wer<strong>de</strong>n müssen (ADS VI. § 255<br />

HGB Rn. 190). Auch durch eine entsprechen<strong>de</strong> Auslegung <strong>de</strong>r stRspr. bezüglich<br />

stl. Aktivierungsvorschriften kann in diesem Zusammenhang geklärt wer<strong>de</strong>n,<br />

was unter „angemessen“ zu verstehen ist: „Angemessen be<strong>de</strong>utet, dass nur <strong>de</strong>rjenige<br />

Teil <strong>de</strong>r Gemeinkosten einem bestimmten Produkt zugerechnet wer<strong>de</strong>n<br />

kann, <strong>de</strong>r auf seine Herstellung entfällt, dh. die Zurechnung muss vernünftigen<br />

betriebswirtschaftlichen Kriterien entsprechen“ (BFH v. 21.10.1993 – IV R<br />

87/92, BStBl. II 1994, 176). Für die Ermittlung <strong>de</strong>s rückstellungsfähigen Betrags<br />

bei Sachleistungsverpflichtungen be<strong>de</strong>utet das analog, dass nur <strong>de</strong>rjenige Teil<br />

<strong>de</strong>r notwendigen Gemeinkosten einer bestimmten Verpflichtung zugerechnet<br />

wer<strong>de</strong>n kann, <strong>de</strong>r auch nach vernünftigen betriebswirtschaftlichen Kriterien ermittelt<br />

wur<strong>de</strong> (vgl. Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Anm. 463c). Nach <strong>de</strong>m Grundsatz <strong>de</strong>r<br />

Angemessenheit sind ungewöhnlich hohe Kosten, zB bei offenbarer Unterbeschäftigung<br />

(sog. Leerkosten), sowie außeror<strong>de</strong>ntliche und neutrale Aufwendungen<br />

(betriebsfrem<strong>de</strong> und perio<strong>de</strong>nfrem<strong>de</strong> Kosten) nicht zu berücksichtigen<br />

(Günkel/Fenzl, DStR 1999, 649 [654]).<br />

Notwendige Gemeinkosten: Unter Zugrun<strong>de</strong>legung von R 6.3 EStR (so auch<br />

Biber, EStB 2006, 196) sind zur Ermittlung <strong>de</strong>r notwendigen Gemeinkosten angemessene<br />

Teile <strong>de</strong>r notwendigen Materialkosten und Fertigungskosten mit einzubeziehen.<br />

Nach Stobbe (FR 1999, 405 [416]) folgt eine enge Abgrenzung <strong>de</strong>s<br />

Kreises <strong>de</strong>r Gemeinkosten aus <strong>de</strong>r beabsichtigten Abkehr <strong>de</strong>s Gesetzgebers<br />

vom Vollkostenansatz; es könne stl. eine Einheit zwischen <strong>de</strong>r Bewertung <strong>de</strong>r<br />

Aktiva und Passiva mit <strong>de</strong>r HK-Untergrenze erreicht wer<strong>de</strong>n. Für Zwecke <strong>de</strong>r<br />

Rückstellungsbewertung ua. sind folgen<strong>de</strong> Gemeinkosten mit ihren angemessenen<br />

Teilen (vgl. oben) zu berücksichtigen: die Kosten <strong>de</strong>r Lagerhaltung, Transport<br />

und Prüfung <strong>de</strong>s Fertigungsmaterials, Vorbereitung und Kontrolle <strong>de</strong>r Fertigung,<br />

Werkzeuglager, Betriebsleitung, Raumkosten, Sachversicherungen, Unfallstationen<br />

und Unfallverhütungseinrichtungen <strong>de</strong>r Fertigungsstätten, Lohnbüros,<br />

soweit in ihnen die Löhne und Gehälter <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Fertigung tätigen<br />

ArbN abgerechnet wer<strong>de</strong>n. Fixkosten sind zeitraumbezogen und für die zusätzliche<br />

Produktion von ErsatzWG (zB beim Austausch von Geräten im Garantiefall)<br />

idR nicht notwendig; daher schei<strong>de</strong>t uE <strong>de</strong>r Ansatz von Fixkosten bei<br />

<strong>de</strong>r Rückstellungsbewertung idR aus (glA Kirchhof/Fischer VIII. § 6 Rn. 155;<br />

Winnefeld, Bilanz-Handbuch, 4. Aufl. 2006, E Rn. 1654; aA Weber-Grellet,<br />

DB 2000, 165). Ebenso können auch Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen<br />

sowie betriebliche Altersversorgung, Fremdkapitalzinsen, Verwaltungsund<br />

Vertriebsgemeinkosten nicht einbezogen wer<strong>de</strong>n, da diese Aufwendungen<br />

idR von <strong>de</strong>n Rückstellungssachverhalten nicht (notwendig) veranlasst sind;<br />

HHR Lfg. 231 Mai 2008 Kiesel/Görner<br />

E 624/11

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