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von Rückstellungen Anm. 1183 §6<br />

Stl. können Aufwandsrückstellungen nach R 5.7 EStR nur unter gewissen Voraussetzungen<br />

gebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>n Aufwandsrückstellungen han<strong>de</strong>lt es sich<br />

um einen Aufwand „gegen sich selbst“. Es liegt somit keine Verpflichtung gegenüber<br />

einem an<strong>de</strong>ren vor, die eine Rückstellungsbildung nach <strong>de</strong>r obigen Regelung<br />

<strong>de</strong>s Gesetzes rechtfertigen wür<strong>de</strong>.<br />

Wirtschaftliche Verpflichtung: Nach <strong>de</strong>m Gesetzeswortlaut ist für die Pflicht<br />

zur Bildung einer Rückstellung iSd. Nr. 3a Buchst. d ein Entstehen im wirtschaftlichen<br />

Sinne notwendig. Dabei han<strong>de</strong>lt es sich um einen Begriff, <strong>de</strong>r zwar<br />

von <strong>de</strong>r Rspr. (BFH v. 28.6.1989 – I R 86/85, BStBl. II 1990, 550; v. 10.12.1992<br />

– IX R 34/91, BStBl. II 1994, 158) verwen<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>. Eine Definition seitens<br />

<strong>de</strong>r Rspr. o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Gesetzgebers liegt jedoch nicht vor. Im Rahmen <strong>de</strong>r Gesetzesbegründung<br />

(BTDrucks. 14/442, 23) wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>s Entstehens im<br />

wirtschaftlichen Sinne lediglich als Abgrenzungsmerkmal zum Entstehen im<br />

rechtl. Sinne verwen<strong>de</strong>t.<br />

Das Problem <strong>de</strong>r wirtschaftlichen Entstehung einer Verbindlichkeit liegt in <strong>de</strong>r<br />

I<strong>de</strong>ntifizierung <strong>de</strong>s wirtschaftlich wesentlichen Tatbestandmerkmals einer Verbindlichkeit<br />

und insbes. in <strong>de</strong>r inhaltlichen Ausgestaltung einer Zuordnungsregel,<br />

die die perio<strong>de</strong>nbezogene Zurechnung <strong>de</strong>r verpflichtungsbegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Ereignisse präzisiert. Die <strong>de</strong>n GoB entsprechen<strong>de</strong> Auslegung <strong>de</strong>s Entstehens<br />

von Zukunftsausgaben im wirtschaftlichen Sinne ist generell aus <strong>de</strong>m Realisationsprinzip<br />

abzuleiten (Kupsch, DB 1989, 53). Hinsichtlich <strong>de</strong>s für die Passivseite<br />

einschlägigen Vorsichtsprinzips ist diese Behandlung jedoch nicht unumstritten<br />

(§ 5 Anm. 857). Für die Bildung von Rückstellungen ist <strong>de</strong>shalb nach<br />

Auffassung <strong>de</strong>r Rspr. (BFH v. 28.6.1989 – I R 86/85, BStBl. II 1990, 550) nicht<br />

nur auf das Vorsichtsprinzip, son<strong>de</strong>rn ebenso auf das Realisationsprinzip sowie<br />

das Prinzip <strong>de</strong>r wirtschaftlichen Betrachtungsweise abzustellen (Weber-Grellet,<br />

DStR 1996, 896; s. Anm. 220).<br />

E Ratierliche Verteilung: Zu <strong>de</strong>n unter Nr. 3a Buchst. d zu subsumieren<strong>de</strong>n Sachverhalten<br />

zählen somit diejenigen, bei <strong>de</strong>nen die am Bilanzstichtag feststehen<strong>de</strong><br />

Verpflichtung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten auf die Wj. verteilt wer<strong>de</strong>n<br />

muss, die für das Entstehen <strong>de</strong>r Verpflichtung ursächlich sind (BT-<br />

Drucks. 14/443, 23). Daraus ergibt sich, dass die Verpflichtung, für die die<br />

Rückstellung zu bil<strong>de</strong>n ist, zum entsprechen<strong>de</strong>n Bilanzstichtag zwar (rechtl.) bereits<br />

vollständig entstan<strong>de</strong>n ist, ihre Verlustantizipation aber nach <strong>de</strong>r wirtschaftlichen<br />

Betrachtungsweise nur ratierlich über <strong>de</strong>n Nutzungszeitraum erfolgen<br />

darf.<br />

Wirtschaftliche Entstehung <strong>de</strong>r Verpflichtung im Zeitablauf: Nicht unter<br />

die Regelung <strong>de</strong>s Buchst. d fallen Verpflichtungen, die wirtschaftlich erst im<br />

Zeitablauf entstehen und nicht sofort und in voller Höhe. Darauf wird ausdrücklich<br />

in <strong>de</strong>r Gesetzesbegründung hingewiesen (BTDrucks. 14/443, 23),<br />

<strong>de</strong>nn grds. könnte die Neuregelung <strong>de</strong>s Buchst. d so verstan<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, dass<br />

sämtliche Arten von Ansammlungsrückstellungen darunter subsumiert wer<strong>de</strong>n<br />

könnten, also auch diejenigen, die erst im Zeitablauf wirtschaftlich entstehen.<br />

Unter wirtschaftlicher Entstehung im Zeitablauf versteht man, dass <strong>de</strong>r Rückstellungsbedarf<br />

jährlich gegenüber <strong>de</strong>m <strong>de</strong>s Vorjahres entsprechend <strong>de</strong>r wirtschaftlichen<br />

Entstehung ansteigt. Der Anstieg <strong>de</strong>r Verpflichtung ist jedoch nicht<br />

ausschließlich dadurch begrün<strong>de</strong>t, dass bspw. inflationäre Auswirkungen dafür<br />

verantwortlich sind, son<strong>de</strong>rn dadurch, dass aufgrund <strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong>n Verpflichtung<br />

<strong>de</strong>r notwendige Rückstellungsbedarf jährlich zunimmt und <strong>de</strong>shalb die<br />

Rückstellung entsprechend aufzustocken ist.<br />

HHR Lfg. 231 Mai 2008 Kiesel/Lahme<br />

E 624/23

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