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von Verbindlichkeiten Anm. 1146–1148 §6<br />
Nach Auffassung <strong>de</strong>r FinVerw. ist das vereinfachte Bewertungsverfahren für alle<br />
abzuzinsen<strong>de</strong>n Verbindlichkeiten und Rückstellungen maßgebend und daher<br />
an <strong>de</strong>n nachfolgen<strong>de</strong>n Bilanzstichtagen beizubehalten (BMF v. 26.5.2005,<br />
BStBl. I 2005, 699).<br />
Maßgeben<strong>de</strong>r Vervielfältiger: Soweit <strong>de</strong>r Stpfl. sich für das vereinfachte Bewertungsverfahren<br />
entschei<strong>de</strong>t, ist bei Fälligkeitsdarlehen die <strong>de</strong>m BMF-Schreiben<br />
v. 26.5.2005 aaO beigefügte Tabelle 2 maßgebend. Bei Tilgungsdarlehen ist<br />
hingegen Tabelle 3 anzuwen<strong>de</strong>n (s. Anm. 1155). Der Vervielfältiger richtet sich<br />
hierbei nach <strong>de</strong>r Laufzeit <strong>de</strong>s Darlehens.<br />
Vom Leben bestimmter Personen abhängige Laufzeit <strong>de</strong>s Fälligkeitsdarlehens:<br />
Die mittlere Lebenserwartung <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Person ist ausschlaggebend<br />
für die Berechnung. Die jeweils mittlere Lebenserwartung ergibt sich<br />
aus <strong>de</strong>r Sterbetafel für die Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland 1986/1988 nach <strong>de</strong>m<br />
Gebietsstand seit <strong>de</strong>m 3.10.1990 (Tabelle 6 zu § 12 BewG).<br />
5. Ausnahmen vom Abzinsungsgebot<br />
a) Kurzfristige Verbindlichkeiten<br />
Bei Verpflichtungen, <strong>de</strong>ren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate<br />
beträgt, ist keine Abzinsung vorzunehmen. Eine Laufzeit von weniger als 12<br />
Monaten ist anzunehmen, wenn die Verbindlichkeit vor Ablauf eines Jahres<br />
nach <strong>de</strong>m Bilanzstichtag vollständig getilgt ist. Umstritten ist, ob auch Darlehensverbindlichkeiten<br />
mit unbestimmter Laufzeit darunter fallen, da das Darlehen<br />
dann innerhalb von 3 Monaten kündbar ist und damit eine Restlaufzeit von<br />
mind. 12 Monaten nicht vorliegt (vgl. Paus, FR 2005, 1195; van <strong>de</strong> Loo, DStR<br />
2000, 508 [509 f.]; Korn/Strahl, KÖSDI 1999, 1964 [1968 f.], Warnke, EStB<br />
2005, 185 [186]); aA BMF v. 26.5.2005, BStBl. I 2005, 699; FG Ba.-Württ. v.<br />
10.12.2007 – 6 K 446/06, nv., nrkr., Rev. Az. BFH I R 4/08; Schmidt/Glanegger<br />
XXVII. § 6 Rn. 402). Zutreffend ist die Auffassung <strong>de</strong>r FinVerw., dass<br />
auch bei je<strong>de</strong>rzeit kündbaren Darlehen bzw. bei Darlehen mit einer dreimonatigen<br />
Kündigungsfrist (§ 488 Abs. 3 BGB) vorrangig die Restlaufzeit zu schätzen<br />
ist. Dies ist vom Wortlaut <strong>de</strong>s § 6 Abs. 1 Nr. 3 ge<strong>de</strong>ckt, da grundsätzlich alle<br />
Verbindlichkeiten abzuzinsen sind. Der Ausnahmetatbestand („weniger als 12<br />
Monate“) stellt nach seinem Wortlaut nicht auf die rechtl. Kündigungsmöglichkeit<br />
<strong>de</strong>s Darlehens ab, son<strong>de</strong>rn auf die tatsächliche Restlaufzeit <strong>de</strong>s Darlehens.<br />
Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Verhältnisse: Je<strong>de</strong>s Ereignis (zB neue vertragliche Vereinbarungen,<br />
Eintritt einer Bedingung), das die Verzinslichkeit beeinflusst, führt im folgen<strong>de</strong>n<br />
Wj. zu einer Neubewertung <strong>de</strong>r Verbindlichkeit (BMF v. 26.5.2005,<br />
BStBl. I 2005, 699).<br />
Vorzeitige Rückzahlung eines Darlehens: Soweit <strong>de</strong>r Schuldner vor <strong>de</strong>m Bilanzstichtag<br />
eine Son<strong>de</strong>rtilgung vornehmen will und <strong>de</strong>r Gläubiger zustimmt, ist<br />
die Gesamtverbindlichkeit aufzuteilen in einen Teil, <strong>de</strong>ssen Rückführung kurzfristig<br />
geplant ist. Soweit für diesen Teil <strong>de</strong>r 12-Monatszeitraum nicht erfüllt ist,<br />
entfällt eine Abzinsung (Happe, StuB 2005, 618; abw. BMF v. 26.5.2005,<br />
BStBl. I 2005, 699, das diesen Fall nicht regelt). Der restliche Betrag <strong>de</strong>r Darlehensverbindlichkeit<br />
ist auf die Restlaufzeit abzuzinsen.<br />
b) Verzinsliche Verbindlichkeiten<br />
Verzinsliche Darlehen sind nach <strong>de</strong>m Gesetzeswortlaut grds. von einer Abzinsung<br />
ausgeschlossen. Verzinsung be<strong>de</strong>utet, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung<br />
eine Gegenleistung für die Kapitalüberlassung erfolgt.<br />
HHR Lfg. 231 Mai 2008 Kiesel/Görner<br />
E 609<br />
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