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von Verbindlichkeiten Anm. 1146–1148 §6<br />

Nach Auffassung <strong>de</strong>r FinVerw. ist das vereinfachte Bewertungsverfahren für alle<br />

abzuzinsen<strong>de</strong>n Verbindlichkeiten und Rückstellungen maßgebend und daher<br />

an <strong>de</strong>n nachfolgen<strong>de</strong>n Bilanzstichtagen beizubehalten (BMF v. 26.5.2005,<br />

BStBl. I 2005, 699).<br />

Maßgeben<strong>de</strong>r Vervielfältiger: Soweit <strong>de</strong>r Stpfl. sich für das vereinfachte Bewertungsverfahren<br />

entschei<strong>de</strong>t, ist bei Fälligkeitsdarlehen die <strong>de</strong>m BMF-Schreiben<br />

v. 26.5.2005 aaO beigefügte Tabelle 2 maßgebend. Bei Tilgungsdarlehen ist<br />

hingegen Tabelle 3 anzuwen<strong>de</strong>n (s. Anm. 1155). Der Vervielfältiger richtet sich<br />

hierbei nach <strong>de</strong>r Laufzeit <strong>de</strong>s Darlehens.<br />

Vom Leben bestimmter Personen abhängige Laufzeit <strong>de</strong>s Fälligkeitsdarlehens:<br />

Die mittlere Lebenserwartung <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Person ist ausschlaggebend<br />

für die Berechnung. Die jeweils mittlere Lebenserwartung ergibt sich<br />

aus <strong>de</strong>r Sterbetafel für die Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland 1986/1988 nach <strong>de</strong>m<br />

Gebietsstand seit <strong>de</strong>m 3.10.1990 (Tabelle 6 zu § 12 BewG).<br />

5. Ausnahmen vom Abzinsungsgebot<br />

a) Kurzfristige Verbindlichkeiten<br />

Bei Verpflichtungen, <strong>de</strong>ren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate<br />

beträgt, ist keine Abzinsung vorzunehmen. Eine Laufzeit von weniger als 12<br />

Monaten ist anzunehmen, wenn die Verbindlichkeit vor Ablauf eines Jahres<br />

nach <strong>de</strong>m Bilanzstichtag vollständig getilgt ist. Umstritten ist, ob auch Darlehensverbindlichkeiten<br />

mit unbestimmter Laufzeit darunter fallen, da das Darlehen<br />

dann innerhalb von 3 Monaten kündbar ist und damit eine Restlaufzeit von<br />

mind. 12 Monaten nicht vorliegt (vgl. Paus, FR 2005, 1195; van <strong>de</strong> Loo, DStR<br />

2000, 508 [509 f.]; Korn/Strahl, KÖSDI 1999, 1964 [1968 f.], Warnke, EStB<br />

2005, 185 [186]); aA BMF v. 26.5.2005, BStBl. I 2005, 699; FG Ba.-Württ. v.<br />

10.12.2007 – 6 K 446/06, nv., nrkr., Rev. Az. BFH I R 4/08; Schmidt/Glanegger<br />

XXVII. § 6 Rn. 402). Zutreffend ist die Auffassung <strong>de</strong>r FinVerw., dass<br />

auch bei je<strong>de</strong>rzeit kündbaren Darlehen bzw. bei Darlehen mit einer dreimonatigen<br />

Kündigungsfrist (§ 488 Abs. 3 BGB) vorrangig die Restlaufzeit zu schätzen<br />

ist. Dies ist vom Wortlaut <strong>de</strong>s § 6 Abs. 1 Nr. 3 ge<strong>de</strong>ckt, da grundsätzlich alle<br />

Verbindlichkeiten abzuzinsen sind. Der Ausnahmetatbestand („weniger als 12<br />

Monate“) stellt nach seinem Wortlaut nicht auf die rechtl. Kündigungsmöglichkeit<br />

<strong>de</strong>s Darlehens ab, son<strong>de</strong>rn auf die tatsächliche Restlaufzeit <strong>de</strong>s Darlehens.<br />

Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Verhältnisse: Je<strong>de</strong>s Ereignis (zB neue vertragliche Vereinbarungen,<br />

Eintritt einer Bedingung), das die Verzinslichkeit beeinflusst, führt im folgen<strong>de</strong>n<br />

Wj. zu einer Neubewertung <strong>de</strong>r Verbindlichkeit (BMF v. 26.5.2005,<br />

BStBl. I 2005, 699).<br />

Vorzeitige Rückzahlung eines Darlehens: Soweit <strong>de</strong>r Schuldner vor <strong>de</strong>m Bilanzstichtag<br />

eine Son<strong>de</strong>rtilgung vornehmen will und <strong>de</strong>r Gläubiger zustimmt, ist<br />

die Gesamtverbindlichkeit aufzuteilen in einen Teil, <strong>de</strong>ssen Rückführung kurzfristig<br />

geplant ist. Soweit für diesen Teil <strong>de</strong>r 12-Monatszeitraum nicht erfüllt ist,<br />

entfällt eine Abzinsung (Happe, StuB 2005, 618; abw. BMF v. 26.5.2005,<br />

BStBl. I 2005, 699, das diesen Fall nicht regelt). Der restliche Betrag <strong>de</strong>r Darlehensverbindlichkeit<br />

ist auf die Restlaufzeit abzuzinsen.<br />

b) Verzinsliche Verbindlichkeiten<br />

Verzinsliche Darlehen sind nach <strong>de</strong>m Gesetzeswortlaut grds. von einer Abzinsung<br />

ausgeschlossen. Verzinsung be<strong>de</strong>utet, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung<br />

eine Gegenleistung für die Kapitalüberlassung erfolgt.<br />

HHR Lfg. 231 Mai 2008 Kiesel/Görner<br />

E 609<br />

1147<br />

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