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von Verbindlichkeiten Anm. 1155 §6<br />

Eiserne Verpachtung: s. § 5 Anm. 1455 ff. zur Betriebsverpachtung. Soweit<br />

<strong>de</strong>r Schuldner verpflichtet ist, die gleiche Art, Menge und Güte zurück zu geben,<br />

liegt ein Sachwertdarlehen vor (s. „Sachwertdarlehen“).<br />

Emissionsrechte: Unentgeltlich zugeteilte Emissionsrechte wer<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>n<br />

AK und nicht mit ihrem Zeitwert angesetzt (BMF v. 6.12.2005, BStBl. I 2005,<br />

1047). Da die AK bei kostenloser Zuteilung einen Wert von Null aufweisen,<br />

kommt es faktisch zu keinem Ansatz <strong>de</strong>r unentgeltlich zugeteilten Emissionsrechte<br />

(Meier/Ortmann-Babel, ZSteu. 2005, 224 [226]). Bei <strong>de</strong>r bilanztechnischen<br />

Behandlung <strong>de</strong>r Rückgabeverpflichtung ist zu berücksichtigen, dass für<br />

Emissionsrechte, die zum Stichtag bereits vorhan<strong>de</strong>n sind, an Stelle einer Rückstellung<br />

eine Verbindlichkeit angesetzt wird, <strong>de</strong>ren Bewertung sich nach Abs. 1<br />

Nr. 3 iVm. Nr. 2 richtet (vgl. Hoffmann/Lü<strong>de</strong>nbach, DB 2006, 61). Diese Verbindlichkeit<br />

ist mit <strong>de</strong>m Erfüllungsbetrag anzusetzen, <strong>de</strong>r sich aus <strong>de</strong>m Wertansatz<br />

<strong>de</strong>r aktivierten Emissionsrechte ergibt. Weisen die AK <strong>de</strong>r eingesetzten<br />

Emissionsrechte einen Wert von Null auf, so ist die Verbindlichkeit ebenso mit<br />

Null anzusetzen (zur Bewertung einer Rückstellung wegen nicht ausreichend<br />

vorhan<strong>de</strong>nen Emissionsberechtigungen s. Anm. 1173).<br />

Fälligkeitsdarlehen: Ein Fälligkeitsdarlehen liegt vor, wenn <strong>de</strong>r geschul<strong>de</strong>te<br />

Betrag in einer Summe zu begleichen ist. Für die Bewertung ist grundsätzlich<br />

<strong>de</strong>r vereinbarte Rückzahlungszeitpunkt maßgebend. Ist nach <strong>de</strong>n Verhältnissen<br />

am Bilanzstichtag davon auszugehen, dass die Rückzahlung voraussichtlich zu<br />

einem an<strong>de</strong>ren Zeitpunkt erfolgt, ist dieser zu berücksichtigen. Ist am Bilanzstichtag<br />

<strong>de</strong>r Rückzahlungszeitpunkt <strong>de</strong>r Verbindlichkeit ungewiss, ist für Fälligkeitsdarlehen<br />

die Restlaufzeit grundsätzlich zu schätzen (s. Anm. 1142, 1145).<br />

Soweit <strong>de</strong>r Stpfl. sich für das vereinfachte Bewertungsverfahren entschei<strong>de</strong>t,<br />

wird ein Zinssatz von 5,5 % zu Grun<strong>de</strong> gelegt. Bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>s Gegenwartswerts<br />

wird auf die Abzinsungstafel, die zu § 12 BewG veröffentlicht wur<strong>de</strong>,<br />

zurückgegriffen.<br />

Beispiel: Die Kaiser-GmbH bilanziert am 31.12.2007 ein unverzinsliches Darlehen<br />

über 1000 000 E. Der Schuldsaldo ist am 31.12.2010 zurückzuzahlen. Die Laufzeit beträgt<br />

daher 3 Jahre. Nach <strong>de</strong>r Tabelle 2 zum BMF-Schreiben wird ein Vervielfältiger<br />

von 0,852 für 3 Jahre angewandt. Dieser Vervielfältiger wird mit <strong>de</strong>m Darlehensbetrag<br />

multipliziert, so dass sich ein abgezinster Betrag iHv. 852 000 E ergibt, <strong>de</strong>r als Verbindlichkeit<br />

zu bilanzieren ist.<br />

Fremdwährungsverbindlichkeiten: (zum Begriff vgl. Anm. 26 ff.): Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten<br />

bestimmt sich <strong>de</strong>r Bilanzansatz grundsätzlich nach<br />

<strong>de</strong>m Kurswert bei Entstehung <strong>de</strong>r Verbindlichkeit. Sinkt <strong>de</strong>r Kurs, verbleibt es<br />

bei <strong>de</strong>m bisherigen Ansatz. Ein Währungsgewinn ist erst auszuweisen, wenn er<br />

sich durch Zahlung realisiert hat. Eine Teilwertzuschreibung (negative Teilwertabschreibung)<br />

ist nach Abs. 1 Nr. 3 nur zulässig, wenn <strong>de</strong>r am Stichtag bestehen<strong>de</strong><br />

höhere Kurswert voraussichtlich von Dauer ist. Das ist dann <strong>de</strong>r Fall, wenn<br />

<strong>de</strong>r Wechselkurs nachhaltig erhöht wird und <strong>de</strong>r Stpfl. dies nachweist (FG Hamb.<br />

v. 27.6.2006, EFG 2007, 111, rkr.; FG Rhld.- Pf. v. 12.12.2005, EFG 2006, 298,<br />

rkr.). Die FinVerw. und die hM in Rspr. und Schrifttum unterschei<strong>de</strong>n zwischen<br />

Verbindlichkeiten, die das Betriebskapital auf Dauer verstärken, und Verbindlichkeiten<br />

<strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Geschäftsverkehrs (BMF v. 12.8.2002, BStBl. I 2002, 793;<br />

FG Bremen v. 12.10.2006, EFG 2007, 575, nrkr., Rev. Az. BFH IV R 62/06;<br />

Warnke, EStB 2005, 372). Verbindlichkeiten, die das Betriebskapital auf Dauer<br />

verstärken, sind wie WG <strong>de</strong>s Anlagevermögens zu bewerten. Eine negative Teilwertabschreibung<br />

kommt bei üblichen Wechselkursschwankungen nicht in Betracht<br />

(FG Bremen v. 12.10.2006, EFG 2007, 575, nrkr., Rev. Az. BFH IV R<br />

HHR Lfg. 231 Mai 2008 Kiesel/Görner<br />

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