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von Rückstellungen Anm. 1178–1179 §6<br />

Garantiefälle: Die Auslegung <strong>de</strong>s Tatbestandsmerkmals <strong>de</strong>r Eintrittswahrscheinlichkeit<br />

erlangt auch für Garantierückstellungen praktische Be<strong>de</strong>utung, bei<br />

<strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Rückgriff auf <strong>de</strong>n Zulieferer insoweit möglich ist, als dieser für <strong>de</strong>n<br />

Scha<strong>de</strong>n verantwortlich ist (zum Rückgriff in <strong>de</strong>r Distributionskette s. die durch<br />

das Gesetz zur Mo<strong>de</strong>rnisierung <strong>de</strong>s Schuldrechts eingeführte Neuregelung <strong>de</strong>s<br />

§ 478 BGB). Anknüpfend an die bisherige – zur früheren Gesetzeslage ergangene<br />

– Rspr. (BFH v. 3.8.1993 – VIII R 37/92, BStBl. II 1993, 444) ist ein Rückgriffsanspruch<br />

uE immer dann in <strong>de</strong>n Kompensationsbereich einzubeziehen,<br />

wenn <strong>de</strong>r Garantiefall unmittelbar auf ein von einem Lieferanten gebautes Zulieferteil<br />

zurückzuführen ist, auf gesetzlicher o<strong>de</strong>r vertraglicher Basis ein Rückgriffsrecht<br />

gegenüber <strong>de</strong>m Zulieferer besteht und dieser aufgrund seiner Bonität<br />

wirtschaftlich in <strong>de</strong>r Lage ist, die Regressansprüche zu befriedigen (glA La<strong>de</strong>mann/Ortmann-Babel,<br />

§ 6 Rn. 864c). Um eine Saldierung mit Rückgriffsansprüchen<br />

vornehmen zu können, müssen in <strong>de</strong>r Praxis also zunächst die Scha<strong>de</strong>nursächlichkeit<br />

<strong>de</strong>s Mangels sowie die Verantwortlichkeit <strong>de</strong>s Lieferanten für<br />

<strong>de</strong>n Mangel entwe<strong>de</strong>r nachweislich feststehen, o<strong>de</strong>r es muss für einen solchen<br />

Regressanspruch zumin<strong>de</strong>st eine Vermutung aufgrund von Beweislastumkehrvorschriften<br />

bestehen (vgl. § 478 Abs. 3 iVm. § 476 BGB). Kann ein solcher<br />

Nachweis nicht erbracht wer<strong>de</strong>n und tritt auch keine Beweislastumkehr zu Lasten<br />

<strong>de</strong>s Lieferanten ein, schei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>mzufolge die Gegenrechnung eines potentiellen<br />

Regressanspruchs aus. Dies ist etwa dann <strong>de</strong>r Fall, wenn nicht ausgeschlossen<br />

wer<strong>de</strong>n kann, dass <strong>de</strong>r Mangel möglicherweise auf einen fehlerhaften<br />

Einbau durch <strong>de</strong>n Regressanspruchsteller zurückzuführen ist.<br />

d) Fehlen<strong>de</strong> Aktivierungspflicht<br />

Künftige Vorteile sind nur dann mit <strong>de</strong>r Verpflichtungsrückstellung zu saldieren,<br />

wenn sie sich noch nicht als selbständig zu aktivieren<strong>de</strong> For<strong>de</strong>rungen konkretisiert<br />

haben. Insoweit stellt die Gesetzesfassung gegenüber <strong>de</strong>m früheren Gesetzentwurf<br />

(BTDrucks. 14/23, 6) <strong>de</strong>n Vorrang <strong>de</strong>r Aktivierung gegenüber <strong>de</strong>r Saldierung<br />

klar (vgl. BTDrucks. 14/443, 23). Soweit <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r Erfüllung <strong>de</strong>r<br />

Verpflichtung verbun<strong>de</strong>ne Anspruch unter Objektivierungsaspekten bereits so<br />

erstarkt ist, dass er nach allg. Grundsätzen zu aktivieren ist, schei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>mzufolge<br />

eine Gegenrechnung zugunsten eines „Bruttoausweises“ von For<strong>de</strong>rung und<br />

Rückstellung aus (Schmidt/Glanegger XXVII. § 6 Rn. 405; zur Aktivierungspflicht<br />

von For<strong>de</strong>rungen s. § 5 Anm. 2200). In materieller Hinsicht wird mit dieser<br />

Exklusivregelung eine zweifache erfolgswirksame Erfassung <strong>de</strong>s Gegenanspruchs<br />

vermie<strong>de</strong>n (nach Lechner in Oppenhoff & Rädler [Hrsg.], StEntlG<br />

1999/2000/2002, 2. Aufl. 1999, 82, wird damit <strong>de</strong>m § 246 Abs. 2 HGB Rechnung<br />

getragen). Daher kann beispielsweise die Rückstellung, die ein Getränkehändler<br />

anlässlich <strong>de</strong>r Verpflichtung zur Rückgabe von vereinnahmten Pfandgel<strong>de</strong>rn<br />

an seine Kun<strong>de</strong>n bil<strong>de</strong>t, nicht mit <strong>de</strong>r zu aktivieren<strong>de</strong>n For<strong>de</strong>rung<br />

gegenüber <strong>de</strong>m Getränkehersteller verrechnet wer<strong>de</strong>n (BMF v. 8.11.1999, FR<br />

2000, 227, unter Hinweis auf <strong>de</strong>n Grundsatz <strong>de</strong>r Einzelbewertung).<br />

Häufig ist es für <strong>de</strong>n Stpfl. günstiger, wenn <strong>de</strong>r Vorteil nicht aktiviert, son<strong>de</strong>rn<br />

im Rahmen <strong>de</strong>r Rückstellungsbewertung kompensierend berücksichtigt wird.<br />

Die Verrechnung <strong>de</strong>s Vorteils mit <strong>de</strong>r ungewissen Verbindlichkeit führt im Vergleich<br />

zu einem Bruttoausweis von For<strong>de</strong>rung und Verbindlichkeit zu einer<br />

niedrigeren Bemessungsgrundlage für die Abzinsung und <strong>de</strong>mzufolge auch zu<br />

einem geringeren Gewinnausweis.<br />

HHR Lfg. 231 Mai 2008 Kiesel/Lahme<br />

E 624/19<br />

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