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von Rückstellungen Anm. 1185 §6<br />

es sich um eine Sachleistungsverpflichtung iSd. Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b;<br />

s. Anm. 1174. Zur Schätzung <strong>de</strong>s Rückstellungsbetrags wird idR auf einen externen<br />

Gutachter zurückgegriffen.<br />

Zeitpunkt <strong>de</strong>r Stilllegung: Eine strittige Frage in diesem Zusammenhang ist<br />

jedoch, wann <strong>de</strong>r exakte Zeitpunkt <strong>de</strong>r Stilllegung <strong>de</strong>s Kernkraftwerks eintritt.<br />

Entsprechend <strong>de</strong>r Gesetzesbegründung (BTDrucks. 14/443, 24) ist <strong>de</strong>r verwen<strong>de</strong>te<br />

Begriff <strong>de</strong>r Stilllegung entsprechend <strong>de</strong>r Verwaltungspraxis als „Stilllegung<br />

im weiteren Sinne“ zu verstehen (vgl. Anl. 1 <strong>de</strong>s Leitfa<strong>de</strong>ns zur Stilllegung von<br />

Anlagen nach § 7 <strong>de</strong>s Atomgesetzes v. 14.6.1996, BAnz. v. 12.11.1996).<br />

Liegt <strong>de</strong>r exakte Stilllegungszeitpunkt <strong>de</strong>s Kraftwerks nicht fest, müsste grds. eine<br />

Schätzung <strong>de</strong>s Stilllegungszeitpunkts erfolgen. Entsprechend <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Fiktion beträgt jedoch <strong>de</strong>r Zeitraum <strong>de</strong>r Ansammlung maximal 25 Jahre. Dadurch<br />

wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r bisher – im Verwaltungswege (BMF v. 27.12.1995, FR 1996,<br />

153) – festgeschriebene Zeitraum von 19 auf 25 Jahre ausge<strong>de</strong>hnt. Die Verlängerung<br />

<strong>de</strong>s Zeitraums von 19 auf 25 Jahre wur<strong>de</strong> von <strong>de</strong>r rot-grünen Koalition,<br />

die sich <strong>de</strong>n Ausstieg aus <strong>de</strong>r Atomenergie auf ihre politischen Fahnen geschrieben<br />

hatte, nicht aus umwelt- und lenkungspolitischen, son<strong>de</strong>rn aus fiskalpolitischen<br />

Grün<strong>de</strong>n festgeschrieben. Dadurch sind die bislang unter Berücksichtigung<br />

eines Stilllegungszeitraums von 19 Jahren gebil<strong>de</strong>ten Rückstellungen in<br />

nicht unerheblichem Umfang erfolgswirksam aufzulösen. Zum Ausgleich kann<br />

hierfür jedoch eine Rücklage nach § 52 Abs. 16 Satz 11 gebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n;<br />

s. Anm. 1188 f.<br />

Abzinsungsgebot: Die Abzinsung nach Buchst. e gilt auch für diese Rückstellungen,<br />

wobei für die Abzinsung <strong>de</strong>r (noch ausstehen<strong>de</strong>) Ansammlungs-(=Nutzungs-)Zeitraum<br />

(ggf. fiktiv: 25 Jahre, s.o.) gilt; s. Anm. 1187.<br />

Europarechtliche Be<strong>de</strong>nken: Zahlreiche regionale Energieversorger hatten<br />

bei <strong>de</strong>r EU-Kommission Beschwer<strong>de</strong> eingelegt. Nach <strong>de</strong>ren Auffassung han<strong>de</strong>lt<br />

es sich bei <strong>de</strong>n grds. stfreien Rückstellungen <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Atomindustrie um<br />

staatliche Beihilfen. Diese Auffassung teilte die Behör<strong>de</strong> nicht (Entscheidung<br />

<strong>de</strong>r Kommission v. 11.12.2001 C [2001] 3967 fin). In <strong>de</strong>r Begründung heißt es,<br />

dass die Rückstellung für die Stilllegung von Kernkraftwerken und die sichere<br />

Endlagerung atomarer Abfälle keine staatliche Beihilfe darstellt, da ein Vorteil<br />

einzelner Unternehmen o<strong>de</strong>r Produktionszweige nicht erkennbar sei (zum Diskussionsstand<br />

vgl. Kessler, IStR 2006, 98).<br />

VI. Abzinsungsgebot (Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e)<br />

Schrifttum: Ross, Einkommensteuerliche Rückstellungsbewertung und Abzinsungsverbot<br />

nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB nF, DStZ 1995, 179; Küting/Kessler, Rückstellungsbildung<br />

nach <strong>de</strong>r Entscheidung im „Apotheker-Fall“, DStR 1997, 1665; Doralt, Sind Rückstellungen<br />

steuerpolitisch gerechtfertigt?, DB 1998, 1357; Brüggemann, Auswirkungen<br />

<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rungen von Gewinnermittlungsvorschriften auf <strong>de</strong>n Ansatz von Han<strong>de</strong>ls- und<br />

Steuerbilanz, 50. Go<strong>de</strong>sberger Fachtagung, 1999, 31; Eberl, Übersicht <strong>de</strong>r BFH-Entscheidungen<br />

zum Bilanzsteuerrecht 1998, BBK 1999, F. 17, 3103; Ernsting, Zur Aus<strong>de</strong>hnung<br />

<strong>de</strong>s Abzinsungsgebots auf Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen, StuB 1999,<br />

457; Feld, Auswirkungen <strong>de</strong>s neuen steuerlichen Wertaufholungs- und Abzinsungsgebots<br />

auf die Han<strong>de</strong>lsbilanz, WPg. 1999, 861; Kraeusel, Än<strong>de</strong>rungen im Steuerrecht durch das<br />

StEntlG 1999/2000/2002, DStZ 1999, 401; Schulze zur Wiesche, Die Bewertung <strong>de</strong>s<br />

Betriebsvermögens nach <strong>de</strong>m StEntlG 1999/2000/2002, WPg. 1999, 689; Werneckes,<br />

Das StEntlG 1999/2000/2002, DStZ 1999, 479 (484); Küting/Harth, Die Übergangsregelungen<br />

<strong>de</strong>s § 52 Abs. 16 EStG und die Folgen für die Han<strong>de</strong>lsbilanz, DStR 2000, 214;<br />

Prinz, Bilanzpolitik: Aktuelle Strategien steuerbilanzieller Optimierung, DStR 2000, 661;<br />

HHR Lfg. 231 Mai 2008 Kiesel/Lahme<br />

E 624/27

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