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von Verbindlichkeiten Anm. 1155 §6<br />
Gesellschafterleistung bei <strong>de</strong>r Gesellschaft stpfl. wäre (BFH v. 10.11.2005 – IV<br />
R 13/04, BStBl. II 2006, 618). ZT wird daher aus dieser Entscheidung entnommen,<br />
dass Abs. 1 Nr. 3 auf eigenkapitalersetzen<strong>de</strong> Darlehen keine Anwendung<br />
fin<strong>de</strong>t und auf klassisches Fremdkapital zu beschränken ist. Das Steuerrecht erkennt<br />
aber grundsätzlich die Entscheidung <strong>de</strong>s Gesellschafters an, die Gesellschaft<br />
statt mit Eigenkapital mit eigenkapitalersetzen<strong>de</strong>n Darlehen zu finanzieren<br />
(BFH v. 2.8.2006 – I B 35/06, BFH/NV 2006, 2074). Eigenkapital ist daher<br />
nicht mit eigenkapitalersetzen<strong>de</strong>n Darlehen, was auch weiterhin als Fremdkapital<br />
anzusehen ist, gleich zu setzen. Gegen eine Einschränkung <strong>de</strong>s Abs. 1 Nr. 3<br />
auf klassisches Fremdkapital spricht auch, dass <strong>de</strong>r Gesetzgeber durch das<br />
StEntlG 1999/2000/2002 eine Beschränkung <strong>de</strong>s Abzinsungsgebots auf klassisches<br />
Fremdkapital hätte einführen können. Der Wortlaut <strong>de</strong>s Abs. 1 Nr. 3 lässt<br />
aber weiterhin eine Abzinsung für alle Verbindlichkeiten zu. Dem steht nicht<br />
entgegen, dass nur die Gewährung von Eigenkapital stfrei ist. Eigenkapitalersetzen<strong>de</strong><br />
Darlehen als Nutzungseinlage einerseits haben insoweit eine an<strong>de</strong>re<br />
Funktion als die Eigenkapitalzuführung, <strong>de</strong>nn sie ersetzen nur vorübergehend<br />
das Eigenkapital, jedoch nicht dauerhaft. Insofern besteht keine gesetzliche<br />
Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung von eigenkapitalersetzen<strong>de</strong>n<br />
unverzinslichen Gesellschafterdarlehen und sonstigen Nutzungsvorteilen,<br />
die einer Gesellschaft von einem Gesellschafter gewährt wer<strong>de</strong>n, so dass eine<br />
Ausnahme von <strong>de</strong>r Abzinsungspflicht nicht erkennbar ist.<br />
Vgl. Förster/Wendland, GmbHR 2006, 169 (177) zu Gesellschafterdarlehen in <strong>de</strong>r<br />
Krise <strong>de</strong>r GmbH in Auseinan<strong>de</strong>rsetzung mit BFH v. 10.11.2005 – IV R 13/04,<br />
BStBl. II 2006, 618, Wassermeyer, DB 2006, 296 zur vGA im internationalen Steuerrecht<br />
in Auseinan<strong>de</strong>rsetzung mit BFH v. 10.11.2005 – IV R 13/04, BStBl. II 2006, 618;<br />
s. auch „Mezzanine-Kapital“.<br />
E Auswirkungen bei Kapitalgesellschaften durch das JStG 2008: Mit <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s<br />
KStG durch das JStG 2008 wer<strong>de</strong>n Gewinnmin<strong>de</strong>rungen im Zusammenhang<br />
mit einem Darlehen o<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>r Inanspruchnahme aus einem Darlehen ab <strong>de</strong>m<br />
VZ 2008 nicht mehr bei <strong>de</strong>r kstl. Einkommensermittlung berücksichtigt, wenn<br />
das Darlehen ua. von einem wesentlich beteiligten Gesellschafter (mittelbare<br />
o<strong>de</strong>r unmittelbare Beteiligung von mehr als 25 %) gewährt wird (§ 8b Abs. 3<br />
Satz 4 KStG). Der Gegenbeweis, dass das Darlehen nicht gesellschaftsrechtl.<br />
veranlasst ist, wird jedoch zugelassen (§ 8b Abs. 3 Satz 6 KStG), wenn nachgewiesen<br />
wird, dass auch ein frem<strong>de</strong>r Dritter das Darlehen bei sonst gleichen<br />
Umstän<strong>de</strong>n gewährt hätte. Bei Unverzinslichkeit <strong>de</strong>s Darlehens ist nach <strong>de</strong>r Gesetzesbegründung<br />
jedoch die Fremdüblichkeit <strong>de</strong>s Darlehens nicht gegeben, so<br />
dass Abschreibungen auf unverzinsliche eigenkapitalersetzen<strong>de</strong> Darlehen nicht<br />
abziehbar sind.<br />
Verbindlichkeiten bei Versicherungsunternehmen: Bei Versicherungsunternehmen<br />
ist für nach <strong>de</strong>m 31.12.1994 beginnen<strong>de</strong> Wj. eine Durchschnittsbewertung<br />
<strong>de</strong>r Verbindlichkeiten erlaubt (§ 240 Abs. 4 HGB); zur han<strong>de</strong>lsrechtl. Behandlung<br />
Kropp/Weisang, DB 1995, 2485; zur Pauschalbewertung BFH v.<br />
22.11.1988 – VIII R 62/85, BStBl. II 1989, 359 (362).<br />
Verbindlichkeiten gegenüber typisch stillen Gesellschaftern: zum Begriff<br />
s. § 20 Anm. 480.<br />
E Einlage <strong>de</strong>s stillen Gesellschafters: Die Verpflichtung <strong>de</strong>s Stpfl. zur Rückzahlung<br />
<strong>de</strong>r Einlage ist mit <strong>de</strong>m Nennbetrag zu bewerten.<br />
Zur Bewertung bei ungewöhnlich hoch rentieren<strong>de</strong>n stillen Beteiligung s. Anm. 1138.<br />
In <strong>de</strong>r vertraglich vereinbarten prozentualen Beteiligung am Ergebnis kann wegen<br />
<strong>de</strong>r Verlustbeteiligung keine Verzinsungsregelung gesehen wer<strong>de</strong>n. Daher<br />
HHR Lfg. 231 Mai 2008 Kiesel/Görner<br />
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