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von Verbindlichkeiten Anm. 1130–1131 §6<br />

Paus, Die „neue“ Abzinsung von Verbindlichkeiten, FR 2005, 1195; Pitzke, Abzinsung<br />

von Verbindlichkeiten und Rückstellungen, NWB F. 17, 1949 (24/2005); Warnke, Verbindlichkeiten<br />

im Visier <strong>de</strong>r Betriebsprüfung, EStB 2005, 185; Reiche, Personengesellschaften<br />

im Konzern – konzerninterne Finanzierungsmaßnahmen, StuB 2006, 666; Thomas/Meissner,<br />

Strukturüberlegungen zur Akquisitionsfinanzierung unter <strong>de</strong>m Regime <strong>de</strong>s<br />

§ 8a KStG, BB 2006, 801; Wassermeyer, Teilwertabschreibung auf eine zinslose Darlehensfor<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>s Gesellschafters gegen seine Gesellschaft, DB 2006, 296; Christiansen,<br />

Zur Passivierung von Verbindlichkeiten: Dem Grun<strong>de</strong> nach bestehen<strong>de</strong> Verbindlichkeiten<br />

– (Nicht-)Anwendung <strong>de</strong>s BFH-Urteils I R 45/97, DStR 2007, 127; Höfer, Versorgungsverpflichtungen<br />

im Entwurf <strong>de</strong>s BilMoG, BB 2007, 2795; Hommel, Abzinsung von<br />

Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen, BB 2007, 1556; Arbeitskreis Bilanzrecht<br />

<strong>de</strong>r Hochschullehrer Rechtswissenschaft, Stellungnahme zu <strong>de</strong>m Entwurf eines<br />

BilMoG: Einzelfragen zum materiellen Bilanzrecht, BB 2008, 209.<br />

I. Überblick<br />

Begriff: Eine Verbindlichkeit ist anzunehmen, wenn eine rechtl. o<strong>de</strong>r wirtschaftlich<br />

erzwingbare, nach Grund und Höhe feststehen<strong>de</strong> Verpflichtung zu einer<br />

Leistung besteht (ähnlich Hüttemann, HdJ, Abt. III/8 Rn. 4–6: Verpflichtung<br />

zu einer erzwingbaren und ein<strong>de</strong>utig quantifizierbaren Leistung, die eine wirtschaftliche<br />

Belastung bil<strong>de</strong>t) und entsteht nach Erfüllen aller Tatbestandsmerkmale<br />

aus <strong>de</strong>m privatrechtl., aber auch aus <strong>de</strong>m öffentlich-rechtl. Schuldverhältnis,<br />

das sich aus Vertrag, Gesetz, Verordnung, aber auch Satzung ergeben kann.<br />

Bilanzansatz: Ob eine Verbindlichkeit anzusetzen ist, richtet sich nach § 5; s.<br />

dazu § 5 Anm. 480–485.<br />

Bewertung:<br />

E Abs. 1 Nr. 3 verlangt eine Bewertung <strong>de</strong>r Verbindlichkeiten „unter sinngemäßer<br />

Anwendung <strong>de</strong>r Vorschriften <strong>de</strong>r Nummer 2“.<br />

E Abs. 1 Nr. 2 verlangt bei <strong>de</strong>n Aktiva eine Bewertung mit <strong>de</strong>n AK o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m<br />

voraussichtlich dauern<strong>de</strong>n niedrigeren Teilwert. Die sinngemäße Anwendung<br />

dieser Bewertungsregeln auf Verbindlichkeiten be<strong>de</strong>utet, dass entwe<strong>de</strong>r die AK<br />

o<strong>de</strong>r ein höherer Erfüllungsbetrag (= höherer Teilwert) anzusetzen ist (s.<br />

Anm. 1138–1140). Der Teilwert kommt wegen <strong>de</strong>s weiterhin gelten<strong>de</strong>n Imparitätsprinzips<br />

nur dann in Betracht, wenn er voraussichtlich dauernd höher als <strong>de</strong>r<br />

Nennbetrag ist.<br />

E Beson<strong>de</strong>rheiten eines Geschäftszweigs: Abs. 1 Nr. 3 ist so allgemein gehalten, dass<br />

die Vorschrift für eine Bewertung, die <strong>de</strong>n Beson<strong>de</strong>rheiten eines Geschäftszweigs<br />

Rechnung trägt, Raum lässt (so BFH v. 25.9.1968 – I 52/64, BStBl. II<br />

1969, 17 [22] betr. Disagio bei Hypothekenbanken).<br />

II. Bewertung mit <strong>de</strong>n „Anschaffungskosten“<br />

1. Maßgeblichkeit <strong>de</strong>s Erfüllungsbetrags (Nennbetrags)<br />

Abs. 1 Nr. 3 verlangt für die Bewertung von Verbindlichkeiten eine „sinngemäße“<br />

Anwendung <strong>de</strong>r in Nr. 2 enthaltenen Vorschriften. Jedoch enthält die Vorschrift<br />

keine Regelung darüber, wie die AK von Verbindlichkeiten festzustellen<br />

sind. Nach <strong>de</strong>r neueren Rspr. <strong>de</strong>s BFH ist <strong>de</strong>shalb Rückgriff auf die han<strong>de</strong>lsrechtl.<br />

GoB zu nehmen. Unter AK wird daher <strong>de</strong>r Erfüllungsbetrag, beson<strong>de</strong>rs<br />

also bei auf einen Geldbetrag lauten<strong>de</strong>n Verbindlichkeiten <strong>de</strong>r Nennbetrag <strong>de</strong>r<br />

Verbindlichkeit (nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB: Rückzahlungsbetrag) verstan<strong>de</strong>n<br />

(aA noch BFH v. 3.7.1964 – VI 262/63 U, BStBl. III 1965, 83).<br />

HHR Lfg. 231 Mai 2008 Kiesel<br />

E 603<br />

1130<br />

1131

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