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von Rückstellungen Anm. 1186–1187 §6<br />

Steuerrecht: Für die Frage <strong>de</strong>r Abzinsung ist aufgrund <strong>de</strong>r Neuregelung durch<br />

das StEntlG 1999/2000/2002 bezogen auf <strong>de</strong>n VZ zu unterschei<strong>de</strong>n:<br />

E Wj., die vor <strong>de</strong>m 1.1.1999 en<strong>de</strong>n: Die han<strong>de</strong>lsrechtl. Regelung <strong>de</strong>s § 253 Abs. 1<br />

Satz 2 Halbs. 2 HGB, nach <strong>de</strong>r Rückstellungen nur dann abgezinst wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn die ihnen zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Verbindlichkeiten einen Zinsanteil enthalten,<br />

gilt über die materielle Maßgeblichkeit wegen fehlen<strong>de</strong>r stl. Spezialregelung<br />

(§ 5 Abs. 1 Satz 1; s. § 5 Anm. 61) auch stl.<br />

Die Abzinsung hat <strong>de</strong>r BFH daher nur für Rückstellungen zugelassen, die einen<br />

zumin<strong>de</strong>st ver<strong>de</strong>ckten Zinsanteil enthielten (BFH v. 15.7.1998 – I R 24/96 aaO:<br />

„schweben<strong>de</strong>s ver<strong>de</strong>cktes Kreditgeschäft“). Bei einer Verbindlichkeit mit einer<br />

längeren Laufzeit ist selbst ohne ausdrückliche Vereinbarung zwischen <strong>de</strong>n Vertragsparteien<br />

– auch wenn die Verbindlichkeit tatsächlich als unverzinslich <strong>de</strong>klariert<br />

wur<strong>de</strong> – aufgrund allg. Erfahrungssätze anzunehmen, dass die Verbindlichkeit<br />

einen Zinsanteil enthält, <strong>de</strong>r seinen Veranlassungsgrund in <strong>de</strong>m (ver<strong>de</strong>ckten)<br />

Kreditgeschäft hat.<br />

Eine Abzinsung war nach <strong>de</strong>r Rspr. immer vorzunehmen, wenn eine Verpflichtung,<br />

für die eine Rückstellung gebil<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>, über eine gewisse Laufzeit verteilt wer<strong>de</strong>n<br />

musste (vgl. zB BFH v. 7.7.1983 – IV R 47/80, BStBl. II 1983, 753). Grund hierfür<br />

war, dass <strong>de</strong>r Wert einer Schuld, die erst in ferner Zukunft zu entrichten ist, um <strong>de</strong>n<br />

bis dahin angefallenen Zinsbetrag geringer ist als <strong>de</strong>r Erfüllungsbetrag einer sofort zu<br />

erfüllen<strong>de</strong>n Schuld (vgl. BFH v. 11.12.1986 – IV R 222/84, BStBl. II 1987, 553; Groh,<br />

BB 1988, 1919, 1993). Dies setzt jedoch voraus, dass die Beteiligten objektiv auch ein<br />

Kreditgeschäft gewollt haben, was bei Sachleistungsverpflichtungen – außer bei Rentenverpflichtungen<br />

– häufig nicht <strong>de</strong>r Fall ist (vgl. BFH v. 19.2.1975 – I R 28/73,<br />

BStBl. II 1975, 480 betr. Rekultivierungsverpflichtung). Dagegen hat <strong>de</strong>r BFH bei<br />

Geldleistungsverpflichtungen schon immer einen ver<strong>de</strong>ckten Zinsanteil bejaht und damit<br />

die Abzinsung zugelassen (BFH v. 15.7.1998 – I R 24/96, BStBl. II 1998, 728 betr.<br />

Sparprämien; kritisch dazu Hoyos/M. Ring in Beck-BilKomm. VI. § 253 Rn. 161).<br />

E Nach <strong>de</strong>m 31.12.1998 en<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Wj.: Mit <strong>de</strong>r Neuregelung <strong>de</strong>s Abs. 1 Nr. 3a<br />

Buchst. e ist die Abzinsung stl. auf alle „Verpflichtungs“-Rückstellungen ausge<strong>de</strong>hnt<br />

wor<strong>de</strong>n, so dass es auf die Frage <strong>de</strong>s (ver<strong>de</strong>ckten) Zinsanteils nun nicht<br />

mehr ankommt.<br />

2. Regelung <strong>de</strong>r steuerlichen Abzinsungsverpflichtung seit <strong>de</strong>m VZ 1999<br />

Rechtfertigung <strong>de</strong>s Gesetzgebers: Bei <strong>de</strong>r Einführung einer grundsätzlichen<br />

stl. Verpflichtung zur Abzinsung von Rückstellungen han<strong>de</strong>lt es sich um eine<br />

weitere Maßnahme <strong>de</strong>s Gesetzgebers, sich aus fiskalischen Grün<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n<br />

han<strong>de</strong>lsrechtl. Bilanzierungsgrundsätzen zu entfernen. Entsprechend <strong>de</strong>r Gesetzesbegründung<br />

solle insbes. durch die Vorschriften über die Abzinsung von<br />

langfristigen Rückstellungen (so Begr. FinAussch., BTDrucks. 14/443, 17) eine<br />

Objektivierung <strong>de</strong>r Gewinnermittlung erreicht wer<strong>de</strong>n. Ebenso solle die Bildung<br />

von stillen Reserven beschränkt wer<strong>de</strong>n, um die Unternehmen nach ihrer tatsächlichen<br />

Leistungsfähigkeit zu besteuern. Eine Ausnahme von <strong>de</strong>r Abzinsung<br />

solle grds. nur dann bestehen (so die Begründung <strong>de</strong>s FinAussch., BTDrucks.<br />

14/443, 17), wenn an<strong>de</strong>re gesetzliche Vorgaben eine Abzinsung nur mit einem<br />

geringeren Zinssatz zulassen o<strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong> gesetzliche Regelungen bereits eine<br />

realitätsnahe Bewertung sicherstellen.<br />

E Stellungnahme: Die Begründung <strong>de</strong>s Gesetzgebers reicht uE nicht aus, um die<br />

Abkehr von <strong>de</strong>n han<strong>de</strong>lsrechtl. Bilanzierungsgrundsätzen hinsichtlich <strong>de</strong>r Abzinsungsverpflichtung<br />

von Rückstellungen zu rechtfertigen. Aus diesem Grund<br />

hält ein Teil <strong>de</strong>s Schrifttums (zB Doralt, DB 1998, 1357; Beiser, DB 2001, 296;<br />

Frotscher, § 5 Rn. 299) die Rechtfertigung <strong>de</strong>s Gesetzgebers für nicht erschöp-<br />

HHR Lfg. 231 Mai 2008 Kiesel/Lahme<br />

E 624/29<br />

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