Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...
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3. Gebühren und Beiträge, einschließlich der Sozialbeiträge zum Studentenwerk, des Beitrags <strong>für</strong><br />
die Studierendenschaft und, soweit eine entsprechende Vereinbarung besteht, des Beitrags <strong>für</strong><br />
ein Semester-Ticket, trotz schriftlicher Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nicht gezahlt<br />
haben,<br />
4. die Abschlussprüfung bestanden oder die in dem gewählten Studiengang vorgeschriebenen<br />
Leistungsnachweise oder eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben, sofern<br />
sie nicht innerhalb von zwei Monaten die Notwendigkeit der Immatrikulation <strong>für</strong> die Erreichung<br />
eines weiteren Studienziels nachweisen,<br />
5. mit der Ordnungsmaßnahme der Exmatrikulation gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 belegt worden sind.<br />
§ 16<br />
Ordnungsverstöße<br />
(1) Gegen Ordnungsverstöße im Sinne von § 28 des Hochschulrahmengesetzes können auf Antrag<br />
des Leiters oder der Leiterin der Hochschule von einem vom Akademischen Senat einzusetzenden<br />
viertelparitätisch besetzten Ordnungsausschuss Ordnungsmaßnahmen verhängt werden.<br />
Der Antrag kann bis zur Entscheidung des Ordnungsausschusses zurückgenommen werden.<br />
(2) Ordnungsmaßnahmen sind:<br />
1. Androhung der Exmatrikulation,<br />
2. Ausschluss von der Benutzung von Einrichtungen der Hochschule,<br />
3. Ausschluss von der Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen bis zu einem Semester,<br />
4. Exmatrikulation.<br />
(3) Auf das Ordnungsverfahren finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren der <strong>Berliner</strong><br />
Verwaltung ohne die sich aus dessen § 2 Abs. 2 ergebenden Einschränkungen Anwendung.<br />
Über Ordnungsmaßnahmen ist im förmlichen Verfahren zu entscheiden. Der abschließende Verwaltungsakt<br />
ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen<br />
Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.<br />
§ 17<br />
- entfällt -<br />
§ 18<br />
Studierendenschaft<br />
(1) Die immatrikulierten Studenten und Studentinnen einer Hochschule bilden die Studierendenschaft.<br />
Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule. Sie verwaltet<br />
ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst.<br />
(2) Die Studierendenschaft hat die Belange der Studenten und Studentinnen in Hochschule und<br />
Gesellschaft wahrzunehmen und die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule nach<br />
§ 4 zu fördern. In diesem Sinne nimmt sie im Namen ihrer Mitglieder ein politisches Mandat wahr.<br />
Die Studierendenschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:<br />
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