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Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...

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3. Gebühren und Beiträge, einschließlich der Sozialbeiträge zum Studentenwerk, des Beitrags <strong>für</strong><br />

die Studierendenschaft und, soweit eine entsprechende Vereinbarung besteht, des Beitrags <strong>für</strong><br />

ein Semester-Ticket, trotz schriftlicher Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nicht gezahlt<br />

haben,<br />

4. die Abschlussprüfung bestanden oder die in dem gewählten Studiengang vorgeschriebenen<br />

Leistungsnachweise oder eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben, sofern<br />

sie nicht innerhalb von zwei Monaten die Notwendigkeit der Immatrikulation <strong>für</strong> die Erreichung<br />

eines weiteren Studienziels nachweisen,<br />

5. mit der Ordnungsmaßnahme der Exmatrikulation gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 belegt worden sind.<br />

§ 16<br />

Ordnungsverstöße<br />

(1) Gegen Ordnungsverstöße im Sinne von § 28 des Hochschulrahmengesetzes können auf Antrag<br />

des Leiters oder der Leiterin der Hochschule von einem vom Akademischen Senat einzusetzenden<br />

viertelparitätisch besetzten Ordnungsausschuss Ordnungsmaßnahmen verhängt werden.<br />

Der Antrag kann bis zur Entscheidung des Ordnungsausschusses zurückgenommen werden.<br />

(2) Ordnungsmaßnahmen sind:<br />

1. Androhung der Exmatrikulation,<br />

2. Ausschluss von der Benutzung von Einrichtungen der Hochschule,<br />

3. Ausschluss von der Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen bis zu einem Semester,<br />

4. Exmatrikulation.<br />

(3) Auf das Ordnungsverfahren finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren der <strong>Berliner</strong><br />

Verwaltung ohne die sich aus dessen § 2 Abs. 2 ergebenden Einschränkungen Anwendung.<br />

Über Ordnungsmaßnahmen ist im förmlichen Verfahren zu entscheiden. Der abschließende Verwaltungsakt<br />

ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen<br />

Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.<br />

§ 17<br />

- entfällt -<br />

§ 18<br />

Studierendenschaft<br />

(1) Die immatrikulierten Studenten und Studentinnen einer Hochschule bilden die Studierendenschaft.<br />

Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule. Sie verwaltet<br />

ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst.<br />

(2) Die Studierendenschaft hat die Belange der Studenten und Studentinnen in Hochschule und<br />

Gesellschaft wahrzunehmen und die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule nach<br />

§ 4 zu fördern. In diesem Sinne nimmt sie im Namen ihrer Mitglieder ein politisches Mandat wahr.<br />

Die Studierendenschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:<br />

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