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Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...

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einer Einrichtung weniger als vier Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen an, verringert sich<br />

die Zahl der Stimmberechtigten aus den übrigen Gruppen entsprechend. Näheres regelt die<br />

Grundordnung.<br />

(4) Der <strong>Institut</strong>srat fasst Beschlüsse über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Einrichtung.<br />

Dazu gehört die Verteilung von Stellen und von Mitteln <strong>für</strong> nichtplanmäßige Dienstkräfte an Hochschullehrer<br />

und Hochschullehrerinnen. Er beschließt auch über die Vorschläge zur Begründung<br />

und Beendigung der Rechtsverhältnisse von Personen, die der Einrichtung zugewiesen sind, und<br />

über ihre Verwendung. Sind Personen einzelnen Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen<br />

zugewiesen, so ergeht der Beschluss nach Satz 3 auf deren Vorschlag.<br />

(5) Der <strong>Institut</strong>srat beruft mindestens einmal im Semester eine <strong>Institut</strong>sversammlung aller Mitglieder<br />

der Einrichtung ein.<br />

Achter Abschnitt<br />

Medizin<br />

§ 76<br />

Medizinische Fachbereiche<br />

- aufgehoben -<br />

§ 77<br />

<strong>Universität</strong>sklinika<br />

- aufgehoben -<br />

§ 77a<br />

Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der <strong>Universität</strong>sklinika<br />

- aufgehoben -<br />

§ 77b<br />

Zwischenberichte, Jahresabschluss und Lagebericht<br />

- aufgehoben –<br />

§ 78<br />

Klinikumsvorstand<br />

- aufgehoben -<br />

§ 79<br />

Ärztlicher Direktor/Ärztliche Direktorin<br />

- aufgehoben -<br />

§ 79a<br />

Verwaltungsdirektor/Verwaltungsdirektorin<br />

- aufgehoben -<br />

§ 80<br />

Krankenpflegekommission<br />

- aufgehoben –<br />

-<br />

- 51 -

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