23.10.2012 Aufrufe

Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...

Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...

Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 80a<br />

Krankenpflegedirektor/Krankenpflegedirektorin<br />

- aufgehoben -<br />

§ 81<br />

Wissenschaftliche Einrichtungen der <strong>Universität</strong>sklinika<br />

- aufgehoben –<br />

§ 82<br />

Geschäftsführende Direktoren/Direktorinnen im Fachbereich Veterinärmedizin<br />

Der Geschäftsführende Direktor oder die Geschäftsführende Direktorin der Kliniken im Fachbereich<br />

Veterinärmedizin ist gegenüber den in der Abteilung beschäftigten Personen weisungsbefugt.<br />

Hauptberuflichen Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen gegenüber kann der Geschäftsführende<br />

Direktor oder die Geschäftsführende Direktorin nur die zur Organisation, Koordinierung<br />

und Sicherstellung der Krankenversorgung in der Klinik erforderlichen Weisungen erteilen.<br />

Neunter Abschnitt<br />

Zentrale Einrichtungen<br />

§ 83<br />

Zentralinstitute<br />

(1) An den Hochschulen können gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 <strong>für</strong> Daueraufgaben in Forschung, Lehre<br />

und Weiterbildung Zentralinstitute errichtet werden, in denen Mitglieder der Hochschule aus verschiedenen<br />

Fachbereichen zusammenarbeiten. Für den <strong>Institut</strong>srat und seinen Vorsitzenden oder<br />

seine Vorsitzende sowie <strong>für</strong> die Aufgaben der Zentralinstitute gelten die Vorschriften der §§ 69 bis<br />

73 entsprechend.<br />

(2) Dem <strong>Institut</strong>srat eines Zentralinstituts, das ausschließlich <strong>für</strong> Forschung zuständig ist, gehören<br />

Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, akademische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und<br />

sonstige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an. Die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen müssen<br />

die Mehrheit der Sitze und Stimmen haben.<br />

(3) Zentralinstitute können auch <strong>für</strong> den Bereich mehrerer Hochschulen errichtet werden. Sie sind<br />

einer beteiligten Hochschule zuzuordnen. Die Entscheidung über die Zuordnung trifft die <strong>für</strong> Hochschulen<br />

zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der beteiligten Hochschulen.<br />

(4) Für besondere Aufgaben in der Lehre können Zentralinstitute errichtet werden.<br />

- 52 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!