Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...
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§ 80a<br />
Krankenpflegedirektor/Krankenpflegedirektorin<br />
- aufgehoben -<br />
§ 81<br />
Wissenschaftliche Einrichtungen der <strong>Universität</strong>sklinika<br />
- aufgehoben –<br />
§ 82<br />
Geschäftsführende Direktoren/Direktorinnen im Fachbereich Veterinärmedizin<br />
Der Geschäftsführende Direktor oder die Geschäftsführende Direktorin der Kliniken im Fachbereich<br />
Veterinärmedizin ist gegenüber den in der Abteilung beschäftigten Personen weisungsbefugt.<br />
Hauptberuflichen Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen gegenüber kann der Geschäftsführende<br />
Direktor oder die Geschäftsführende Direktorin nur die zur Organisation, Koordinierung<br />
und Sicherstellung der Krankenversorgung in der Klinik erforderlichen Weisungen erteilen.<br />
Neunter Abschnitt<br />
Zentrale Einrichtungen<br />
§ 83<br />
Zentralinstitute<br />
(1) An den Hochschulen können gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 <strong>für</strong> Daueraufgaben in Forschung, Lehre<br />
und Weiterbildung Zentralinstitute errichtet werden, in denen Mitglieder der Hochschule aus verschiedenen<br />
Fachbereichen zusammenarbeiten. Für den <strong>Institut</strong>srat und seinen Vorsitzenden oder<br />
seine Vorsitzende sowie <strong>für</strong> die Aufgaben der Zentralinstitute gelten die Vorschriften der §§ 69 bis<br />
73 entsprechend.<br />
(2) Dem <strong>Institut</strong>srat eines Zentralinstituts, das ausschließlich <strong>für</strong> Forschung zuständig ist, gehören<br />
Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, akademische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und<br />
sonstige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an. Die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen müssen<br />
die Mehrheit der Sitze und Stimmen haben.<br />
(3) Zentralinstitute können auch <strong>für</strong> den Bereich mehrerer Hochschulen errichtet werden. Sie sind<br />
einer beteiligten Hochschule zuzuordnen. Die Entscheidung über die Zuordnung trifft die <strong>für</strong> Hochschulen<br />
zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der beteiligten Hochschulen.<br />
(4) Für besondere Aufgaben in der Lehre können Zentralinstitute errichtet werden.<br />
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