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Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...

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(2) Dem Akademischen Senat der Hochschule der Künste und der Beuth-Hochschule <strong>für</strong> Technik<br />

Berlin gehören neunzehn Mitglieder stimmberechtigt an, und zwar<br />

1. zehn Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen,<br />

2. drei akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,<br />

3. drei Studenten oder Studentinnen,<br />

4. drei sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen.<br />

(3) Dem Akademischen Senat der künstlerischen Hochschulen und der übrigen Fachhochschulen<br />

gehören dreizehn Mitglieder stimmberechtigt an, und zwar<br />

1. sieben Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen,<br />

2. zwei akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,<br />

3. zwei Studenten oder Studentinnen,<br />

4. zwei sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen.<br />

(4) Der Leiter oder die Leiterin der Hochschule führt den Vorsitz. Mit Rede- und Antragsrecht sind<br />

berechtigt, an den Sitzungen des Akademischen Senats teilzunehmen<br />

- an Hochschulen mit Fachbereichen alle Dekane und Dekaninnen,<br />

- an Hochschulen ohne Fachbereiche die Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen,<br />

- die Vorsitzenden der <strong>Institut</strong>sräte der Zentralinstitute,<br />

- die Vorsitzenden aller Kommissionen des Akademischen Senats.<br />

§ 51 Abs.3 und § 59 Abs.5 bleiben unberührt.<br />

(5) Der Akademische Senat kann einen Ferienausschuss zur Erledigung dringender Angelegenheiten<br />

bilden. Dem Ferienausschuss gehören stimmberechtigt an<br />

- an den <strong>Universität</strong>en dreizehn Mitglieder, davon sieben Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen<br />

sowie je zwei Vertreter oder Vertreterinnen der übrigen Mitgliedergruppen;<br />

- an den übrigen Hochschulen sieben Mitglieder, davon vier Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen<br />

sowie je ein Vertreter oder eine Vertreterin der übrigen Mitgliedergruppen.<br />

(1) Der Akademische Senat ist zuständig <strong>für</strong><br />

§ 61<br />

Aufgaben des Akademischen Senats<br />

1. die Stellungnahme zum Entwurf des Haushaltsplans,<br />

2. Vorschläge <strong>für</strong> die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Organisationseinheiten,<br />

3. die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen,<br />

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