Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...
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(2) Dem Akademischen Senat der Hochschule der Künste und der Beuth-Hochschule <strong>für</strong> Technik<br />
Berlin gehören neunzehn Mitglieder stimmberechtigt an, und zwar<br />
1. zehn Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen,<br />
2. drei akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,<br />
3. drei Studenten oder Studentinnen,<br />
4. drei sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen.<br />
(3) Dem Akademischen Senat der künstlerischen Hochschulen und der übrigen Fachhochschulen<br />
gehören dreizehn Mitglieder stimmberechtigt an, und zwar<br />
1. sieben Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen,<br />
2. zwei akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,<br />
3. zwei Studenten oder Studentinnen,<br />
4. zwei sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen.<br />
(4) Der Leiter oder die Leiterin der Hochschule führt den Vorsitz. Mit Rede- und Antragsrecht sind<br />
berechtigt, an den Sitzungen des Akademischen Senats teilzunehmen<br />
- an Hochschulen mit Fachbereichen alle Dekane und Dekaninnen,<br />
- an Hochschulen ohne Fachbereiche die Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen,<br />
- die Vorsitzenden der <strong>Institut</strong>sräte der Zentralinstitute,<br />
- die Vorsitzenden aller Kommissionen des Akademischen Senats.<br />
§ 51 Abs.3 und § 59 Abs.5 bleiben unberührt.<br />
(5) Der Akademische Senat kann einen Ferienausschuss zur Erledigung dringender Angelegenheiten<br />
bilden. Dem Ferienausschuss gehören stimmberechtigt an<br />
- an den <strong>Universität</strong>en dreizehn Mitglieder, davon sieben Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen<br />
sowie je zwei Vertreter oder Vertreterinnen der übrigen Mitgliedergruppen;<br />
- an den übrigen Hochschulen sieben Mitglieder, davon vier Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen<br />
sowie je ein Vertreter oder eine Vertreterin der übrigen Mitgliedergruppen.<br />
(1) Der Akademische Senat ist zuständig <strong>für</strong><br />
§ 61<br />
Aufgaben des Akademischen Senats<br />
1. die Stellungnahme zum Entwurf des Haushaltsplans,<br />
2. Vorschläge <strong>für</strong> die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Organisationseinheiten,<br />
3. die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen,<br />
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