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Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...

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Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen können an ihrer Hochschule keine Lehraufträge erhalten.<br />

(2) Lehrbeauftragte sollen mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische<br />

Eignung sowie eine mehrjährige berufliche Praxis aufweisen; über Art und Umfang entscheiden<br />

die jeweils zuständigen Hochschulgremien.<br />

(3) Lehraufträge begründen kein Arbeitsverhältnis zur Hochschule. Sie werden <strong>für</strong> jeweils ein Semester<br />

vom Leiter oder der Leiterin der Hochschule erteilt. Der Umfang der Lehrtätigkeit eines<br />

oder einer Lehrbeauftragten darf insgesamt die Hälfte des Umfangs der Lehrverpflichtung entsprechender<br />

hauptberuflicher Lehrkräfte nicht erreichen. Lehraufträge können aus wichtigem<br />

Grund zurückgenommen oder widerrufen werden.<br />

(4) Ein Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn der oder die Lehrbeauftragte auf eine Vergütung<br />

schriftlich verzichtet oder die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung<br />

der Dienstaufgaben eines oder einer hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend<br />

berücksichtigt wird. Lehrauftragsentgelte werden außer im Falle genehmigter Unterbrechung<br />

nur insoweit gezahlt, als der oder die Lehrbeauftragte seine bzw. ihre Lehrtätigkeit tatsächlich<br />

ausübt.<br />

(5) Das Nähere, darunter auch die Höhe der Lehrauftragsentgelte, wird in Richtlinien geregelt, die<br />

die <strong>für</strong> Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen<br />

mit den Senatsverwaltungen <strong>für</strong> Finanzen und <strong>für</strong> Inneres erlässt. Bei der Festsetzung<br />

der Höhe der Lehrauftragsentgelte ist die Entwicklung der Besoldung und der Vergütung im öffentlichen<br />

Dienst angemessen zu berücksichtigen.<br />

§ 121<br />

Studentische Hilfskräfte<br />

(1) Studenten und Studentinnen können nach einem Studium von mindestens zwei Semestern als<br />

Studentische Hilfskräfte an ihrer oder einer anderen Hochschule beschäftigt werden. In begründeten<br />

Fällen kann von dem Erfordernis eines mindestens zweisemestrigen Studiums abgesehen<br />

werden. Dabei sollen bei gleicher Qualifikation Frauen entsprechend ihrem Anteil an den Studenten<br />

und Studentinnen ihres jeweiligen Studiengangs berücksichtigt werden.<br />

(2) Studentische Hilfskräfte führen Unterricht in kleinen Gruppen (Tutorien) zur Vertiefung und<br />

Aufarbeitung des von den Lehrveranstaltungen vermittelten Stoffes durch. Diese Unterrichtsaufgaben<br />

dürfen nur Studenten oder Studentinnen im Hauptstudium wahrnehmen; an Fachhochschulen<br />

kann von dieser Voraussetzung abgewichen werden. Studentische Hilfskräfte unterstützen die<br />

wissenschaftlichen und künstlerischen Dienstkräfte bei ihren Tätigkeiten in Forschung und Lehre<br />

durch sonstige Hilfstätigkeiten.<br />

(3) Die Beschäftigungsverhältnisse werden in der Regel <strong>für</strong> vier Semester begründet. Sie können<br />

in begründeten Fällen verlängert werden. Die gesamte wöchentliche Arbeitszeit der studentischen<br />

Hilfskräfte darf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nicht erreichen. Ihnen dürfen Aufgaben, die<br />

üblicherweise von hauptberuflichem Personal wahrgenommen werden, nur ausnahmsweise übertragen<br />

werden.<br />

(4) Die Beschäftigungsverhältnisse <strong>für</strong> studentische Hilfskräfte werden durch den Leiter oder die<br />

Leiterin der Hochschule begründet.<br />

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