Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...
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Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen können an ihrer Hochschule keine Lehraufträge erhalten.<br />
(2) Lehrbeauftragte sollen mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische<br />
Eignung sowie eine mehrjährige berufliche Praxis aufweisen; über Art und Umfang entscheiden<br />
die jeweils zuständigen Hochschulgremien.<br />
(3) Lehraufträge begründen kein Arbeitsverhältnis zur Hochschule. Sie werden <strong>für</strong> jeweils ein Semester<br />
vom Leiter oder der Leiterin der Hochschule erteilt. Der Umfang der Lehrtätigkeit eines<br />
oder einer Lehrbeauftragten darf insgesamt die Hälfte des Umfangs der Lehrverpflichtung entsprechender<br />
hauptberuflicher Lehrkräfte nicht erreichen. Lehraufträge können aus wichtigem<br />
Grund zurückgenommen oder widerrufen werden.<br />
(4) Ein Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn der oder die Lehrbeauftragte auf eine Vergütung<br />
schriftlich verzichtet oder die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung<br />
der Dienstaufgaben eines oder einer hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend<br />
berücksichtigt wird. Lehrauftragsentgelte werden außer im Falle genehmigter Unterbrechung<br />
nur insoweit gezahlt, als der oder die Lehrbeauftragte seine bzw. ihre Lehrtätigkeit tatsächlich<br />
ausübt.<br />
(5) Das Nähere, darunter auch die Höhe der Lehrauftragsentgelte, wird in Richtlinien geregelt, die<br />
die <strong>für</strong> Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen<br />
mit den Senatsverwaltungen <strong>für</strong> Finanzen und <strong>für</strong> Inneres erlässt. Bei der Festsetzung<br />
der Höhe der Lehrauftragsentgelte ist die Entwicklung der Besoldung und der Vergütung im öffentlichen<br />
Dienst angemessen zu berücksichtigen.<br />
§ 121<br />
Studentische Hilfskräfte<br />
(1) Studenten und Studentinnen können nach einem Studium von mindestens zwei Semestern als<br />
Studentische Hilfskräfte an ihrer oder einer anderen Hochschule beschäftigt werden. In begründeten<br />
Fällen kann von dem Erfordernis eines mindestens zweisemestrigen Studiums abgesehen<br />
werden. Dabei sollen bei gleicher Qualifikation Frauen entsprechend ihrem Anteil an den Studenten<br />
und Studentinnen ihres jeweiligen Studiengangs berücksichtigt werden.<br />
(2) Studentische Hilfskräfte führen Unterricht in kleinen Gruppen (Tutorien) zur Vertiefung und<br />
Aufarbeitung des von den Lehrveranstaltungen vermittelten Stoffes durch. Diese Unterrichtsaufgaben<br />
dürfen nur Studenten oder Studentinnen im Hauptstudium wahrnehmen; an Fachhochschulen<br />
kann von dieser Voraussetzung abgewichen werden. Studentische Hilfskräfte unterstützen die<br />
wissenschaftlichen und künstlerischen Dienstkräfte bei ihren Tätigkeiten in Forschung und Lehre<br />
durch sonstige Hilfstätigkeiten.<br />
(3) Die Beschäftigungsverhältnisse werden in der Regel <strong>für</strong> vier Semester begründet. Sie können<br />
in begründeten Fällen verlängert werden. Die gesamte wöchentliche Arbeitszeit der studentischen<br />
Hilfskräfte darf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nicht erreichen. Ihnen dürfen Aufgaben, die<br />
üblicherweise von hauptberuflichem Personal wahrgenommen werden, nur ausnahmsweise übertragen<br />
werden.<br />
(4) Die Beschäftigungsverhältnisse <strong>für</strong> studentische Hilfskräfte werden durch den Leiter oder die<br />
Leiterin der Hochschule begründet.<br />
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