Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...
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lich nicht <strong>für</strong> Professoren und Professorinnen, die entpflichtet oder in den Ruhestand versetzt worden<br />
sind. Sie können Forschungsarbeiten an der Hochschule durchführen; soweit sie da<strong>für</strong> Räume,<br />
Personal- oder Sachmittel der Hochschule nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen müssen,<br />
bedarf dies der Zustimmung der zuständigen Stellen.<br />
(2) Gegen die Verteilungsentscheidung können die Betroffenen den Akademischen Senat anrufen.<br />
Dieser kann die Verteilung von Stellen und Mitteln ändern. Näheres kann durch Satzung geregelt<br />
werden.<br />
(3) In sachlich gebotenem Umfang sollen Stellen und Forschungsmittel zentral bewirtschaftet werden.<br />
§ 40<br />
Drittmittelforschung<br />
Das Recht der in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben<br />
auch Forschungsvorhaben durchzuführen, die aus Mitteln Dritter finanziert werden, ist von<br />
der Hochschule und den zuständigen staatlichen Stellen nach Maßgabe des § 25 des Hochschulrahmengesetzes<br />
zu gewährleisten. Näheres wird durch Satzung geregelt.<br />
§ 41<br />
Forschungsberichte<br />
(1) Die Hochschulen berichten regelmäßig über ihre Forschungstätigkeit. Die Mitglieder der Hochschule<br />
sind verpflichtet, bei der Erstellung des Berichts mitzuwirken.<br />
(2) Forschungsergebnisse sind zu veröffentlichen. Dies gilt auch <strong>für</strong> Drittmittelforschung.<br />
(3) Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die<br />
einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlich sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren<br />
und Mitautorinnen zu nennen. Soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.<br />
§ 42<br />
Angewandte Forschung<br />
und künstlerische Entwicklungsvorhaben<br />
Die §§ 37 bis 41 gelten <strong>für</strong> Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung und <strong>für</strong><br />
künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß.<br />
(1) Mitglieder der Hochschule sind<br />
Fünfter Abschnitt<br />
Mitgliedschaft und Mitbestimmung<br />
§ 43<br />
Mitglieder der Hochschule<br />
1. Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule stehen,<br />
2. Personen, die aus Mitteln Dritter bezahlt werden und mit Zustimmung des Leiters oder der Leiterin<br />
der Hochschule dort hauptberuflich tätig sind,<br />
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