23.10.2012 Aufrufe

Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...

Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...

Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

lich nicht <strong>für</strong> Professoren und Professorinnen, die entpflichtet oder in den Ruhestand versetzt worden<br />

sind. Sie können Forschungsarbeiten an der Hochschule durchführen; soweit sie da<strong>für</strong> Räume,<br />

Personal- oder Sachmittel der Hochschule nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen müssen,<br />

bedarf dies der Zustimmung der zuständigen Stellen.<br />

(2) Gegen die Verteilungsentscheidung können die Betroffenen den Akademischen Senat anrufen.<br />

Dieser kann die Verteilung von Stellen und Mitteln ändern. Näheres kann durch Satzung geregelt<br />

werden.<br />

(3) In sachlich gebotenem Umfang sollen Stellen und Forschungsmittel zentral bewirtschaftet werden.<br />

§ 40<br />

Drittmittelforschung<br />

Das Recht der in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben<br />

auch Forschungsvorhaben durchzuführen, die aus Mitteln Dritter finanziert werden, ist von<br />

der Hochschule und den zuständigen staatlichen Stellen nach Maßgabe des § 25 des Hochschulrahmengesetzes<br />

zu gewährleisten. Näheres wird durch Satzung geregelt.<br />

§ 41<br />

Forschungsberichte<br />

(1) Die Hochschulen berichten regelmäßig über ihre Forschungstätigkeit. Die Mitglieder der Hochschule<br />

sind verpflichtet, bei der Erstellung des Berichts mitzuwirken.<br />

(2) Forschungsergebnisse sind zu veröffentlichen. Dies gilt auch <strong>für</strong> Drittmittelforschung.<br />

(3) Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die<br />

einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlich sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren<br />

und Mitautorinnen zu nennen. Soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.<br />

§ 42<br />

Angewandte Forschung<br />

und künstlerische Entwicklungsvorhaben<br />

Die §§ 37 bis 41 gelten <strong>für</strong> Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung und <strong>für</strong><br />

künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß.<br />

(1) Mitglieder der Hochschule sind<br />

Fünfter Abschnitt<br />

Mitgliedschaft und Mitbestimmung<br />

§ 43<br />

Mitglieder der Hochschule<br />

1. Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule stehen,<br />

2. Personen, die aus Mitteln Dritter bezahlt werden und mit Zustimmung des Leiters oder der Leiterin<br />

der Hochschule dort hauptberuflich tätig sind,<br />

- 30 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!