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Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...

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Vierter Abschnitt<br />

Forschung<br />

§ 37<br />

Aufgaben der Forschung<br />

(1) Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie<br />

der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand<br />

der Forschung in den Hochschulen können unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der<br />

Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse<br />

in der Praxis und ihre Folgen sein.<br />

(2) Die Forschung in den Hochschulen dient insbesondere auch der Analyse von Problemen in<br />

allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und zeigt Lösungsmöglichkeiten auf. Sie soll sich<br />

auch den besonderen Aufgaben, die sich dem Land Berlin stellen, widmen.<br />

(3) Die Studenten und Studentinnen sollen in geeigneter Weise an die Forschung herangeführt<br />

und an Forschungsvorhaben beteiligt werden.<br />

§ 38<br />

Koordinierung der Forschung<br />

(1) Forschungsvorhaben sind innerhalb einer Hochschule mit dem Ziel zu koordinieren, die bereitgestellten<br />

Mittel mit dem größtmöglichen Nutzen <strong>für</strong> die Forschung wirtschaftlich zu verwenden.<br />

(2) Forschungsvorhaben, die von besonderer Bedeutung sind oder an denen Wissenschaftler oder<br />

Wissenschaftlerinnen mehrerer Fachbereiche/Hochschulen beteiligt sind, können als Forschungsschwerpunkte<br />

anerkannt werden. Die Hochschulen sollen die Bildung von Forschungsschwerpunkten<br />

anstreben und sie in die Entwicklungspläne aufnehmen. Besonderes Augenmerk ist auf<br />

die Entwicklung interdisziplinärer Forschungsschwerpunkte zu legen.<br />

(3) Über Anerkennung und Ausstattung eines Forschungsschwerpunktes beschließen die Akademischen<br />

Senate der beteiligten Hochschulen.<br />

(4) Zur Durchführung bestimmter Forschungsprojekte können interdisziplinäre Arbeitsgruppen<br />

gebildet werden. Diese Arbeitsgruppen sollen in sachlich gebotenem Umfang aus zentral bewirtschafteten<br />

Forschungsmitteln gefördert werden. Der Akademische Senat entscheidet hierüber<br />

gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 9.<br />

(5) Interdisziplinäre Arbeitsgruppen können Fachbereichen angegliedert oder hochschulübergreifend<br />

und auch unter Beteiligung von Forschungsträgern und Wissenschaftlern oder Wissenschaftlerinnen<br />

außerhalb des Hochschulbereichs gebildet werden. In diesem Fall ist die Beteiligung der<br />

einzelnen Hochschulen und sonstiger Forschungsträger an den zuzuweisenden Forschungsmitteln<br />

durch Vereinbarung festzulegen.<br />

§ 39<br />

Forschungsmittel<br />

(1) Die den einzelnen Bereichen der Hochschule zugewiesenen Personal- und Sachmittel sind<br />

neben der Grundausstattung so zu verteilen, dass die hauptberuflichen Hochschullehrer und<br />

Hochschullehrerinnen und die sonstigen Mitglieder der Hochschule, zu deren Aufgaben die selbständige<br />

Forschung gehört, in angemessenem Umfang daran beteiligt werden. Dies gilt grundsätz-<br />

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