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Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...

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(2) An Hochschulen ohne Fachbereiche werden die Aufgaben des Fachbereichsrats vom Akademischen<br />

Senat wahrgenommen.<br />

§ 72<br />

Dekan/Dekanin<br />

(1) Der Dekan oder die Dekanin und sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin (Prodekan/Prodekanin)<br />

werden vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der ihm angehörenden Hochschullehrer<br />

und Hochschullehrerinnen gewählt.<br />

(2) Der Dekan oder die Dekanin vertritt den Fachbereich und führt dessen Geschäfte in eigener<br />

Zuständigkeit. Er oder sie hat darauf hinzuwirken, dass die Mitglieder des Fachbereichs ihre<br />

dienstlichen Aufgaben, insbesondere ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß<br />

erfüllen. Er oder sie erledigt, vorbehaltlich der Zuständigkeiten der Dienstbehörde und Personalstelle,<br />

die laufenden Personal- und Verwaltungsangelegenheiten des Fachbereichs. Er oder sie ist<br />

berechtigt, dem Personal, soweit es nicht Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen oder Einrichtungen<br />

des Fachbereichs zugewiesen ist, Weisungen zu erteilen.<br />

(3) Der Dekan oder die Dekanin ist Vorsitzender bzw. Vorsitzende des Fachbereichsrats. Er oder<br />

sie kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle des Fachbereichsrats die unerlässlichen<br />

Entscheidungen und Maßnahmen treffen. Die Befugnis des Fachbereichsrats, eigene Entscheidungen<br />

zu treffen, bleibt unberührt.<br />

(4) Der Dekan oder die Dekanin kann an den Sitzungen der übrigen Gremien des Fachbereichs<br />

mit Rederecht teilnehmen.<br />

§ 73<br />

Kommissionen und Beauftragte<br />

(1) Der Fachbereichsrat kann zu seiner Unterstützung und Beratung Kommissionen oder Beauftragte<br />

einsetzen. Über ihre Aufgabenstellung und die Dauer der Einsetzung entscheidet der Fachbereichsrat.<br />

Der Fachbereichsrat setzt eine Ausbildungskommission ein, in der die Studenten und<br />

Studentinnen die Hälfte der Sitze und Stimmen haben.<br />

(2) Die Mitglieder von Kommissionen werden jeweils von den Vertretern oder Vertreterinnen ihrer<br />

Mitgliedergruppen im Fachbereichsrat benannt.<br />

(3) In den Kommissionen zur Vorbereitung von Vorschlägen <strong>für</strong> die Berufung von Hochschullehrern<br />

und Hochschullehrerinnen (Berufungskommissionen) haben die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen<br />

die Mehrheit. Sonstige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wirken beratend mit. In<br />

begründeten Fällen können den Berufungskommissionen auch Personen angehören, die nicht<br />

Mitglieder der Hochschule sind. Den Berufungskommissionen sollen Wissenschaftlerinnen angehören,<br />

gegebenenfalls auch solche, die nicht Mitglieder der Hochschule sind.<br />

(4) Kommissionen zur Vorbereitung von Habilitationen dürfen neben den Professoren und Professorinnen<br />

nur habilitierte Mitglieder des zuständigen Gremiums angehören. Die beratende Mitwirkung<br />

von Studenten und Studentinnen und akademischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die<br />

nicht entsprechend qualifiziert sind, richtet sich nach der jeweiligen Ordnung.<br />

(5) Kommissionen mit Entscheidungsbefugnis werden <strong>für</strong> Prüfungen und Promotionen eingesetzt.<br />

Näheres regeln die Prüfungs- und Promotionsordnungen.<br />

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