Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...
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(2) An Hochschulen ohne Fachbereiche werden die Aufgaben des Fachbereichsrats vom Akademischen<br />
Senat wahrgenommen.<br />
§ 72<br />
Dekan/Dekanin<br />
(1) Der Dekan oder die Dekanin und sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin (Prodekan/Prodekanin)<br />
werden vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der ihm angehörenden Hochschullehrer<br />
und Hochschullehrerinnen gewählt.<br />
(2) Der Dekan oder die Dekanin vertritt den Fachbereich und führt dessen Geschäfte in eigener<br />
Zuständigkeit. Er oder sie hat darauf hinzuwirken, dass die Mitglieder des Fachbereichs ihre<br />
dienstlichen Aufgaben, insbesondere ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß<br />
erfüllen. Er oder sie erledigt, vorbehaltlich der Zuständigkeiten der Dienstbehörde und Personalstelle,<br />
die laufenden Personal- und Verwaltungsangelegenheiten des Fachbereichs. Er oder sie ist<br />
berechtigt, dem Personal, soweit es nicht Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen oder Einrichtungen<br />
des Fachbereichs zugewiesen ist, Weisungen zu erteilen.<br />
(3) Der Dekan oder die Dekanin ist Vorsitzender bzw. Vorsitzende des Fachbereichsrats. Er oder<br />
sie kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle des Fachbereichsrats die unerlässlichen<br />
Entscheidungen und Maßnahmen treffen. Die Befugnis des Fachbereichsrats, eigene Entscheidungen<br />
zu treffen, bleibt unberührt.<br />
(4) Der Dekan oder die Dekanin kann an den Sitzungen der übrigen Gremien des Fachbereichs<br />
mit Rederecht teilnehmen.<br />
§ 73<br />
Kommissionen und Beauftragte<br />
(1) Der Fachbereichsrat kann zu seiner Unterstützung und Beratung Kommissionen oder Beauftragte<br />
einsetzen. Über ihre Aufgabenstellung und die Dauer der Einsetzung entscheidet der Fachbereichsrat.<br />
Der Fachbereichsrat setzt eine Ausbildungskommission ein, in der die Studenten und<br />
Studentinnen die Hälfte der Sitze und Stimmen haben.<br />
(2) Die Mitglieder von Kommissionen werden jeweils von den Vertretern oder Vertreterinnen ihrer<br />
Mitgliedergruppen im Fachbereichsrat benannt.<br />
(3) In den Kommissionen zur Vorbereitung von Vorschlägen <strong>für</strong> die Berufung von Hochschullehrern<br />
und Hochschullehrerinnen (Berufungskommissionen) haben die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen<br />
die Mehrheit. Sonstige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wirken beratend mit. In<br />
begründeten Fällen können den Berufungskommissionen auch Personen angehören, die nicht<br />
Mitglieder der Hochschule sind. Den Berufungskommissionen sollen Wissenschaftlerinnen angehören,<br />
gegebenenfalls auch solche, die nicht Mitglieder der Hochschule sind.<br />
(4) Kommissionen zur Vorbereitung von Habilitationen dürfen neben den Professoren und Professorinnen<br />
nur habilitierte Mitglieder des zuständigen Gremiums angehören. Die beratende Mitwirkung<br />
von Studenten und Studentinnen und akademischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die<br />
nicht entsprechend qualifiziert sind, richtet sich nach der jeweiligen Ordnung.<br />
(5) Kommissionen mit Entscheidungsbefugnis werden <strong>für</strong> Prüfungen und Promotionen eingesetzt.<br />
Näheres regeln die Prüfungs- und Promotionsordnungen.<br />
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