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Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...

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(3) Die Prüfungsordnungen sehen die Möglichkeit vor, bei Nachweis körperlicher Beeinträchtigungen<br />

und Behinderungen ganz oder teilweise Prüfungsleistungen in der vorgesehenen Form durch<br />

gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form zu ersetzen.<br />

(4) Über die Bestätigung einer Prüfungsordnung ist innerhalb von drei Monaten nach deren Vorlage<br />

bei der <strong>für</strong> Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung zu entscheiden. Die Bestätigung ist zu<br />

versagen, wenn die in der Prüfungsordnung vorausgesetzten Studienleistungen innerhalb der Regelstudienzeit<br />

nicht zweifelsfrei erbracht werden können. Die Bestätigung kann versagt werden,<br />

wenn der Akademische Senat in seiner Stellungnahme gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 5 Bedenken erhebt.<br />

§ 32<br />

Durchführung von Hochschulprüfungen<br />

(1) Die Organisation der Prüfungen obliegt Prüfungsausschüssen, in denen Hochschullehrer und<br />

Hochschullehrerinnen die Mehrheit der Stimmen haben und ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin<br />

den Vorsitz führt.<br />

(2) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die mindestens die durch die<br />

Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.<br />

(3) Zu Prüfern oder Prüferinnen werden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen und habilitierte<br />

akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen bestellt. Davon abweichend dürfen nichthabilitierte<br />

akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen und Lehrbeauftragte zu Prüfern oder Prüferinnen<br />

nur bestellt werden, soweit sie zu selbständiger Lehre berechtigt sind und wenn Hochschullehrer<br />

oder Hochschullehrerinnen oder habilitierte akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen<br />

<strong>für</strong> Prüfungen nicht zur Verfügung stehen. Studienbegleitende Prüfungen können auch von den<br />

jeweiligen Lehrkräften abgenommen werden.<br />

(4) Die Prüfungsordnungen können vorsehen, dass in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene<br />

Personen auch dann zu Prüfern oder Prüferinnen bestellt werden können, wenn sie keine<br />

Lehre ausüben.<br />

(5) Gruppenarbeiten dürfen nur zugelassen werden, wenn die Einzelleistungen der Prüfungskandidaten<br />

und Prüfungskandidatinnen eindeutig abgrenzbar und bewertbar sind.<br />

(6) Hochschulprüfungen können vor Ablauf der <strong>für</strong> die Meldung festgelegten Fristen abgelegt werden,<br />

sofern die <strong>für</strong> die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.<br />

(7) Mündliche Prüfungen finden hochschulöffentlich statt, es sei denn, ein Prüfungskandidat oder<br />

eine Prüfungskandidatin widerspricht.<br />

§ 33<br />

Bewertung von Prüfungsleistungen<br />

(1) Schriftliche Prüfungsleistungen in Abschlussprüfungen und in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung<br />

<strong>für</strong> die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von mindestens zwei Prüfern<br />

oder Prüferinnen zu bewerten. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfern oder Prüferinnen<br />

oder von einem Prüfer oder einer Prüferin in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers oder einer<br />

sachkundigen Beisitzerin abzunehmen und zu protokollieren. Studienbegleitende Prüfungsleistungen<br />

können von nur einem Prüfer oder einer Prüferin abgenommen werden.<br />

(2) In Prüfungen ist differenziert und nach den gezeigten Leistungen des einzelnen Prüfungskandidaten<br />

oder der einzelnen Prüfungskandidatin mit Noten zu bewerten.<br />

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