Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...
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§ 88a<br />
(1) Zur Erprobung einer flexibleren Gestaltung der Haushaltswirtschaft und Erhöhung der Wirtschaftlichkeit<br />
können die Kuratorien der <strong>Universität</strong>en, der Hochschule der Künste und der Fachhochschulen<br />
abweichend von § 20 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung zulassen, dass die Personalausgaben<br />
(Hauptgruppe 4) mit konsumtiven Sachausgaben (Hauptgruppen 5 und 6) gegenseitig<br />
deckungsfähig sind.<br />
(2) Die in Absatz 1 genannten Kuratorien können entsprechend § 19 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung<br />
die Titel 515 01, 515 02, 515 11, 519 00, 522 11, 523 01, 524 01, 524 11, 524 40, 525 02,<br />
531 05, 531 06, 540 50 und 540 51 <strong>für</strong> übertragbar erklären. Für die nach Satz 1 <strong>für</strong> übertragbar<br />
erklärten Titel kann die allgemeine Deckungsfähigkeit zugelassen werden.<br />
(3) Den in Absatz 1 genannten Kuratorien wird die Möglichkeit eingeräumt, über die Festlegung<br />
von <strong>für</strong> die Haushaltswirtschaft verbindlichen summarischen Stellenrahmen, die nicht überschritten<br />
werden dürfen, zu beschließen. § 17 Abs. 5 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Es ist<br />
zu gewährleisten, dass Überschreitungen der Stellenrahmen nur <strong>für</strong> zulässig erklärt werden, wenn<br />
die Haushaltsführung der jeweiligen Hochschule dauerhaft und unter Ausschluss von Zuschusserhöhungen<br />
sowie unter Berücksichtigung auch von Beiträgen zur Konsolidierung des Haushalts<br />
Berlins gesichert ist.<br />
§ 88b<br />
Gemeinsame Personalmanagementliste<br />
(1) In jeder staatlichen Hochschule wird der Personalüberhang des nichtwissenschaftlichen und<br />
des wissenschaftlichen oder künstlerischen Personals, mit Ausnahme der Hochschullehrer und<br />
Hochschullehrerinnen, auf einer Personalmanagementliste geführt. Die Hochschulen vereinbaren<br />
innerhalb von zwei Monaten ein Verfahren oder die Bildung einer gemeinsamen Personalbörse,<br />
um Stellenausschreibungen den Personalverwaltungen aller in Frage kommenden Hochschulen<br />
bekannt zu machen. Die ausschreibende Hochschule ist verpflichtet, geeignete Bewerber und<br />
Bewerberinnen aus Personalmanagementlisten im Stellenbesetzungsverfahren vorrangig zu berücksichtigen.<br />
In die Personalmanagementliste sind bezogen auf Beschäftigte nach Satz 1 der<br />
Name, der Vorname, die gegenwärtige Tätigkeit, das Geschlecht, das Geburtsjahr, der Stellenvermerk<br />
gemäß § 47 der Landeshaushaltsordnung, die Eingruppierung oder Besoldung, eine vorhandene<br />
Teilzeitbeschäftigung, die Personalwirtschaftsstelle und das jeweilige Kapitel des Haushaltsplans<br />
aufzunehmen, soweit dies im Einzelfall zur Durchführung der Übernahmeverpflichtung<br />
erforderlich ist.<br />
(2) Den im Personalüberhang befindlichen Beschäftigten bleiben beim Wechsel des Arbeitgebers<br />
die bisherigen arbeitsrechtlichen Besitzstände erhalten; gleiches gilt <strong>für</strong> Ansprüche aus den Tarifverträgen<br />
über den Rationalisierungsschutz.<br />
(3) Soweit zur Realisierung von Strukturentscheidungen Versetzungen von Hochschullehrern oder<br />
Hochschullehrerinnen erforderlich werden, gilt § 102 Abs. 4 Satz 2.<br />
§ 89<br />
Aufsicht<br />
(1) Die Hochschulen einschließlich der Kuratorien unterstehen der Rechtsaufsicht des Landes<br />
Berlin. Sie wird durch die <strong>für</strong> Hochschulen zuständige Senatsverwaltung unabhängig von den Aufsichtsbefugnissen<br />
des Leiters oder Leiterin der Hochschule ausgeübt. Die Durchführung der<br />
Rechtsaufsicht richtet sich nach den Vorschriften der §§ 10 bis 13 und § 28 Abs. 5 des Allgemeinen<br />
Zuständigkeitsgesetzes.<br />
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