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Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...

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§ 46<br />

Zusammensetzung und Stimmrecht<br />

(1) Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen<br />

und die Zusammensetzung der Gremien der Hochschule bestimmen sich nach der fachlichen<br />

Gliederung der Hochschule, den Aufgaben der Gremien sowie nach Qualifikation, Funktion,<br />

Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule.<br />

(2) Die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen müssen in allen Gremien mit Entscheidungsbefugnis<br />

in Angelegenheiten der Forschung, der künstlerischen Entwicklungsvorhaben, der Lehre<br />

und der Berufung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen über die Mehrheit der Sitze<br />

und Stimmen verfügen.<br />

(3) Ist der Beschluss eines Gremiums mit Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten der Forschung,<br />

der künstlerischen Entwicklungsvorhaben, der Lehre und der Berufung von Hochschullehrern<br />

und Hochschullehrerinnen gegen die Stimmen sämtlicher Mitglieder mindestens einer der<br />

Mitgliedergruppen gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 getroffen worden, so muss über die Angelegenheit<br />

auf Antrag erneut beraten werden. Eine erneute Entscheidung darf frühestens nach einer Woche<br />

erfolgen. Ein Beschluss gemäß Satz 1 darf erst nach Fristablauf ausgeführt werden (suspensives<br />

Gruppenveto).<br />

(4) In den beratenden Kommissionen von Gremien der akademischen Selbstverwaltung sind alle<br />

Mitgliedergruppen zu beteiligen, keine Gruppe gemäß § 45 Abs. 1 darf allein über die Mehrheit der<br />

Sitze verfügen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Näheres regelt die Grundordnung.<br />

(5) In Angelegenheiten, die die Berufung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen unmittelbar<br />

berühren, haben die sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen kein Stimmrecht; sie wirken<br />

beratend mit.<br />

(6) An Leistungsbewertungen bei Habilitationen und Promotionen dürfen neben den Professoren<br />

und Professorinnen nur habilitierte bzw. promovierte Mitglieder des zuständigen Gremiums mitwirken.<br />

Die beratende Mitwirkung von Studenten und Studentinnen und akademischen Mitarbeitern<br />

und Mitarbeiterinnen, die nicht entsprechend qualifiziert sind, richtet sich nach der jeweiligen Ordnung.<br />

(7) Bei der Zusammensetzung der Gremien sollen Frauen angemessen beteiligt werden.<br />

§ 47<br />

Beschlussfassung<br />

(1) Die Hochschulgremien sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten<br />

Mitglieder anwesend ist. Wird ein Gremium nach Beschlussunfähigkeit zur Behandlung desselben<br />

Gegenstandes erneut einberufen, so ist es in jedem Fall beschlussfähig, wenn in der Einladung<br />

hierauf hingewiesen wird.<br />

(2) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen<br />

bleiben unberücksichtigt.<br />

(3) Entscheidungen, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von<br />

Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen unmittelbar betreffen,<br />

bedürfen außer der Mehrheit des Gremiums auch der Mehrheit der dem Gremium angehörenden<br />

Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen. Kommt danach ein Beschluss auch im zweiten<br />

Abstimmungsgang nicht zu Stande, so genügt <strong>für</strong> eine Entscheidung die Mehrheit der dem<br />

Gremium angehörenden Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen. Bei Berufungsvorschlägen<br />

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