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Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...

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Zwölfter Abschnitt<br />

Nebenberufliches Personal der Hochschulen<br />

§ 114<br />

Nebenberuflich tätiges Personal<br />

Das nebenberuflich tätige Personal mit wissenschaftlichen oder künstlerischen Aufgaben besteht<br />

aus den<br />

1. Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen,<br />

2. außerplanmäßigen Professoren/Professorinnen und Privatdozenten/Privatdozentinnen,<br />

3. Lehrbeauftragten und<br />

4. studentischen Hilfskräften.<br />

§ 115<br />

Unfall<strong>für</strong>sorge<br />

Erleiden Personen gemäß § 114 Nr. 1 bis 3 in Ausübung ihrer Tätigkeit an der Hochschule, soweit<br />

sie nicht kraft Gesetzes versichert sind, einen Unfall im Sinne von § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3858/ GVBl.<br />

S. 910, 1812), so erhalten sie Unfall<strong>für</strong>sorgeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 33<br />

bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes, soweit sie keinen anderen Anspruch auf entsprechende<br />

Leistungen haben. Auch kann ihnen von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der<br />

Senatsverwaltung <strong>für</strong> Inneres ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt<br />

werden; entsprechendes gilt <strong>für</strong> die Hinterbliebenen.<br />

§ 116<br />

Bestellung von Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen<br />

(1) Zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin kann bestellt werden, wer in seinem Fach<br />

auf Grund hervorragender wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen den Anforderungen<br />

entspricht, die an Professoren und Professorinnen gestellt werden. Die Bestellung setzt eine<br />

mehrjährige selbständige Lehrtätigkeit an einer Hochschule voraus; von dieser Voraussetzung<br />

kann bei besonderen wissenschaftlichen und künstlerischen Leistungen in einer mehrjährigen beruflichen<br />

Praxis abgesehen werden. Zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin einer<br />

Hochschule soll nicht bestellt werden, wer dort hauptberuflich tätig ist.<br />

(2) Die Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen werden auf Vorschlag des Fachbereichs<br />

durch Beschluss des Akademischen Senats vom Leiter oder der Leiterin der Hochschule bestellt.<br />

Das Verfahren wird in der Grundordnung geregelt. Mit der Bestellung ist die Berechtigung zur Führung<br />

der akademischen Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" verbunden.<br />

§ 117<br />

Rechtsstellung der Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen<br />

(1) Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen stehen als solche in keinem Dienstverhältnis<br />

zur Hochschule. Sie haben regelmäßige Lehrveranstaltungen durchzuführen; den Umfang ihrer<br />

Lehrverpflichtung regelt der Leiter oder die Leiterin der Hochschule. Honorarprofessoren und Ho-<br />

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