Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...
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Zwölfter Abschnitt<br />
Nebenberufliches Personal der Hochschulen<br />
§ 114<br />
Nebenberuflich tätiges Personal<br />
Das nebenberuflich tätige Personal mit wissenschaftlichen oder künstlerischen Aufgaben besteht<br />
aus den<br />
1. Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen,<br />
2. außerplanmäßigen Professoren/Professorinnen und Privatdozenten/Privatdozentinnen,<br />
3. Lehrbeauftragten und<br />
4. studentischen Hilfskräften.<br />
§ 115<br />
Unfall<strong>für</strong>sorge<br />
Erleiden Personen gemäß § 114 Nr. 1 bis 3 in Ausübung ihrer Tätigkeit an der Hochschule, soweit<br />
sie nicht kraft Gesetzes versichert sind, einen Unfall im Sinne von § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3858/ GVBl.<br />
S. 910, 1812), so erhalten sie Unfall<strong>für</strong>sorgeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 33<br />
bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes, soweit sie keinen anderen Anspruch auf entsprechende<br />
Leistungen haben. Auch kann ihnen von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der<br />
Senatsverwaltung <strong>für</strong> Inneres ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt<br />
werden; entsprechendes gilt <strong>für</strong> die Hinterbliebenen.<br />
§ 116<br />
Bestellung von Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen<br />
(1) Zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin kann bestellt werden, wer in seinem Fach<br />
auf Grund hervorragender wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen den Anforderungen<br />
entspricht, die an Professoren und Professorinnen gestellt werden. Die Bestellung setzt eine<br />
mehrjährige selbständige Lehrtätigkeit an einer Hochschule voraus; von dieser Voraussetzung<br />
kann bei besonderen wissenschaftlichen und künstlerischen Leistungen in einer mehrjährigen beruflichen<br />
Praxis abgesehen werden. Zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin einer<br />
Hochschule soll nicht bestellt werden, wer dort hauptberuflich tätig ist.<br />
(2) Die Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen werden auf Vorschlag des Fachbereichs<br />
durch Beschluss des Akademischen Senats vom Leiter oder der Leiterin der Hochschule bestellt.<br />
Das Verfahren wird in der Grundordnung geregelt. Mit der Bestellung ist die Berechtigung zur Führung<br />
der akademischen Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" verbunden.<br />
§ 117<br />
Rechtsstellung der Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen<br />
(1) Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen stehen als solche in keinem Dienstverhältnis<br />
zur Hochschule. Sie haben regelmäßige Lehrveranstaltungen durchzuführen; den Umfang ihrer<br />
Lehrverpflichtung regelt der Leiter oder die Leiterin der Hochschule. Honorarprofessoren und Ho-<br />
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