Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...
Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...
Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
§ 50<br />
Öffentlichkeit<br />
(1) Die Gremien tagen öffentlich, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.<br />
(2) Die Gremien können den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen.<br />
(3) Personalangelegenheiten, einschließlich der Berufungsangelegenheiten und der Erteilung von<br />
Lehraufträgen, sowie Entscheidungen in Prüfungssachen werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.<br />
Teilnehmer und Teilnehmerinnen an nichtöffentlichen Gremiensitzungen sind zur Verschwiegenheit<br />
verpflichtet.<br />
(1) Zentrale Organe der Hochschule sind:<br />
Sechster Abschnitt<br />
Organe der Hochschulen<br />
§ 51<br />
Zentrale Organe der Hochschule<br />
1. der Präsident oder Rektor, die Präsidentin oder Rektorin,<br />
2. der Akademische Senat,<br />
3. das Konzil.<br />
(2) Die Kuratorien der Hochschulen gemäß § 2 Abs. 4 sind besondere zentrale Organe des Zusammenwirkens<br />
von Hochschule, Staat und Gesellschaft.<br />
(3) Neben den Mitgliedern nehmen an den Sitzungen der zentralen Organe und deren Kommissionen<br />
sowie an den Sitzungen der Kuratorien der Präsident oder Rektor, die Präsidentin oder Rektorin,<br />
die Vizepräsidenten oder Prorektoren, die Vizepräsidentinnen oder Prorektorinnen, ein Vertreter<br />
oder eine Vertreterin der Personalvertretung sowie ein Vertreter oder eine Vertreterin des<br />
Allgemeinen Studentenausschusses und der Kanzler oder die Kanzlerin mit Rede- und Antragsrecht<br />
teil.<br />
(4) In der Hauptkommission und in der Personalkommission des Kuratoriums können der Kanzler<br />
oder die Kanzlerin sowie ein Vertreter oder eine Vertreterin der Personalvertretung beratend teilnehmen.<br />
§ 52<br />
Leitung der Hochschule<br />
(1) Die <strong>Universität</strong>en, die Beuth-Hochschule <strong>für</strong> Technik Berlin und die Hochschule <strong>für</strong> Technik<br />
und Wirtschaft Berlin werden durch Präsidenten oder Präsidentinnen geleitet, die übrigen Fachhochschulen<br />
durch Rektoren oder Rektorinnen.<br />
(2) Zum Präsidenten oder zur Präsidentin kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung<br />
besitzt und auf Grund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit,<br />
insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass er<br />
oder sie den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Der Rektor oder die Rektorin ist aus dem Kreis<br />
- 35 -