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Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...

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§ 50<br />

Öffentlichkeit<br />

(1) Die Gremien tagen öffentlich, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.<br />

(2) Die Gremien können den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen.<br />

(3) Personalangelegenheiten, einschließlich der Berufungsangelegenheiten und der Erteilung von<br />

Lehraufträgen, sowie Entscheidungen in Prüfungssachen werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.<br />

Teilnehmer und Teilnehmerinnen an nichtöffentlichen Gremiensitzungen sind zur Verschwiegenheit<br />

verpflichtet.<br />

(1) Zentrale Organe der Hochschule sind:<br />

Sechster Abschnitt<br />

Organe der Hochschulen<br />

§ 51<br />

Zentrale Organe der Hochschule<br />

1. der Präsident oder Rektor, die Präsidentin oder Rektorin,<br />

2. der Akademische Senat,<br />

3. das Konzil.<br />

(2) Die Kuratorien der Hochschulen gemäß § 2 Abs. 4 sind besondere zentrale Organe des Zusammenwirkens<br />

von Hochschule, Staat und Gesellschaft.<br />

(3) Neben den Mitgliedern nehmen an den Sitzungen der zentralen Organe und deren Kommissionen<br />

sowie an den Sitzungen der Kuratorien der Präsident oder Rektor, die Präsidentin oder Rektorin,<br />

die Vizepräsidenten oder Prorektoren, die Vizepräsidentinnen oder Prorektorinnen, ein Vertreter<br />

oder eine Vertreterin der Personalvertretung sowie ein Vertreter oder eine Vertreterin des<br />

Allgemeinen Studentenausschusses und der Kanzler oder die Kanzlerin mit Rede- und Antragsrecht<br />

teil.<br />

(4) In der Hauptkommission und in der Personalkommission des Kuratoriums können der Kanzler<br />

oder die Kanzlerin sowie ein Vertreter oder eine Vertreterin der Personalvertretung beratend teilnehmen.<br />

§ 52<br />

Leitung der Hochschule<br />

(1) Die <strong>Universität</strong>en, die Beuth-Hochschule <strong>für</strong> Technik Berlin und die Hochschule <strong>für</strong> Technik<br />

und Wirtschaft Berlin werden durch Präsidenten oder Präsidentinnen geleitet, die übrigen Fachhochschulen<br />

durch Rektoren oder Rektorinnen.<br />

(2) Zum Präsidenten oder zur Präsidentin kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung<br />

besitzt und auf Grund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit,<br />

insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass er<br />

oder sie den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Der Rektor oder die Rektorin ist aus dem Kreis<br />

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