Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...
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§ 105<br />
Dienstrechtliche Stellung der wissenschaftlichen und<br />
künstlerischen Assistenten und Assistentinnen<br />
(1) Wissenschaftliche Assistenten und Assistentinnen und künstlerische Assistenten und Assistentinnen<br />
werden <strong>für</strong> die Dauer von drei Jahren zu Beamten oder Beamtinnen auf Zeit ernannt. Das<br />
Beamtenverhältnis der Assistenten und Assistentinnen soll mit deren Zustimmung spätestens vier<br />
Monate vor seinem Ablauf um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn sie die weitere wissenschaftliche<br />
oder künstlerische Qualifikation erworben haben oder zu erwarten ist, dass sie sie in<br />
dieser Zeit erwerben werden. Im Bereich der Medizin soll das Dienstverhältnis, das nach Satz 2<br />
um drei Jahre verlängert worden ist, unter den gleichen Voraussetzungen um weitere vier Jahre<br />
verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist, außer in den Fällen des § 95, nicht zulässig;<br />
dies gilt auch <strong>für</strong> eine erneute Einstellung als Assistent oder als Assistentin.<br />
(2) Für die Assistenten und Assistentinnen kann auch ein Angestelltenverhältnis begründet werden.<br />
In diesem Fall gilt Absatz 1 entsprechend.<br />
§ 106<br />
Oberassistenten/Oberassistentinnen<br />
und Oberingenieure/Oberingenieurinnen<br />
(1) Die Oberassistenten und Oberassistentinnen sowie die Oberingenieure und Oberingenieurinnen<br />
haben auf Anordnung Lehrveranstaltungen abzuhalten, die sie selbständig durchführen, und<br />
wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen. Die mit ihrer Lehrbefugnis verbundenen Rechte<br />
bleiben unberührt. § 104 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 2 gilt entsprechend.<br />
(2) Voraussetzung <strong>für</strong> die Einstellung ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen<br />
<strong>für</strong> die Oberassistenten und Oberassistentinnen die Habilitation, <strong>für</strong> die Oberingenieure und<br />
Oberingenieurinnen eine qualifizierte Promotion oder eine qualifizierte zweite Staatsprüfung. Ferner<br />
kann von Oberingenieuren und Oberingenieurinnen je nach den fachlichen Anforderungen der<br />
Nachweis einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs<br />
gefordert werden.<br />
§ 107<br />
Dienstrechtliche Stellung der Oberassistenten/Oberassistentinnen<br />
und Oberingenieure/Oberingenieurinnen<br />
(1) Oberassistenten und Oberassistentinnen werden <strong>für</strong> die Dauer von vier, im Bereich der Medizin<br />
von sechs Jahren, Oberingenieure und Oberingenieurinnen <strong>für</strong> die Dauer von sechs Jahren zu<br />
Beamten auf Zeit ernannt. Hat der Oberassistent oder die Oberassistentin, der Oberingenieur oder<br />
die Oberingenieurin ein Dienstverhältnis als wissenschaftlicher Assistent oder wissenschaftliche<br />
Assistentin vor Ablauf der in § 105 Abs. 1 Satz 1 bis 3 festgelegten Zeiträume beendet, so ist die<br />
Dauer seines oder ihres Dienstverhältnisses als Oberassistent oder Oberassistentin bzw. als Oberingenieur<br />
oder Oberingenieurin entsprechend länger zu bemessen.<br />
(2) § 105 Abs. 1 Satz 4 sowie Abs. 2 gilt entsprechend.<br />
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