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Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...

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§ 105<br />

Dienstrechtliche Stellung der wissenschaftlichen und<br />

künstlerischen Assistenten und Assistentinnen<br />

(1) Wissenschaftliche Assistenten und Assistentinnen und künstlerische Assistenten und Assistentinnen<br />

werden <strong>für</strong> die Dauer von drei Jahren zu Beamten oder Beamtinnen auf Zeit ernannt. Das<br />

Beamtenverhältnis der Assistenten und Assistentinnen soll mit deren Zustimmung spätestens vier<br />

Monate vor seinem Ablauf um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn sie die weitere wissenschaftliche<br />

oder künstlerische Qualifikation erworben haben oder zu erwarten ist, dass sie sie in<br />

dieser Zeit erwerben werden. Im Bereich der Medizin soll das Dienstverhältnis, das nach Satz 2<br />

um drei Jahre verlängert worden ist, unter den gleichen Voraussetzungen um weitere vier Jahre<br />

verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist, außer in den Fällen des § 95, nicht zulässig;<br />

dies gilt auch <strong>für</strong> eine erneute Einstellung als Assistent oder als Assistentin.<br />

(2) Für die Assistenten und Assistentinnen kann auch ein Angestelltenverhältnis begründet werden.<br />

In diesem Fall gilt Absatz 1 entsprechend.<br />

§ 106<br />

Oberassistenten/Oberassistentinnen<br />

und Oberingenieure/Oberingenieurinnen<br />

(1) Die Oberassistenten und Oberassistentinnen sowie die Oberingenieure und Oberingenieurinnen<br />

haben auf Anordnung Lehrveranstaltungen abzuhalten, die sie selbständig durchführen, und<br />

wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen. Die mit ihrer Lehrbefugnis verbundenen Rechte<br />

bleiben unberührt. § 104 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

(2) Voraussetzung <strong>für</strong> die Einstellung ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen<br />

<strong>für</strong> die Oberassistenten und Oberassistentinnen die Habilitation, <strong>für</strong> die Oberingenieure und<br />

Oberingenieurinnen eine qualifizierte Promotion oder eine qualifizierte zweite Staatsprüfung. Ferner<br />

kann von Oberingenieuren und Oberingenieurinnen je nach den fachlichen Anforderungen der<br />

Nachweis einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs<br />

gefordert werden.<br />

§ 107<br />

Dienstrechtliche Stellung der Oberassistenten/Oberassistentinnen<br />

und Oberingenieure/Oberingenieurinnen<br />

(1) Oberassistenten und Oberassistentinnen werden <strong>für</strong> die Dauer von vier, im Bereich der Medizin<br />

von sechs Jahren, Oberingenieure und Oberingenieurinnen <strong>für</strong> die Dauer von sechs Jahren zu<br />

Beamten auf Zeit ernannt. Hat der Oberassistent oder die Oberassistentin, der Oberingenieur oder<br />

die Oberingenieurin ein Dienstverhältnis als wissenschaftlicher Assistent oder wissenschaftliche<br />

Assistentin vor Ablauf der in § 105 Abs. 1 Satz 1 bis 3 festgelegten Zeiträume beendet, so ist die<br />

Dauer seines oder ihres Dienstverhältnisses als Oberassistent oder Oberassistentin bzw. als Oberingenieur<br />

oder Oberingenieurin entsprechend länger zu bemessen.<br />

(2) § 105 Abs. 1 Satz 4 sowie Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

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