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Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...

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2. Soweit in den Fachbereichsräten in den Mitgliedergruppen gemäß § 45 Abs. 1 Sitze hinzukommen,<br />

erhalten diese Sitze diejenigen Personen, die entsprechend den Regelungen der<br />

Hochschulwahlrechtsverordnung nachrücken würden.<br />

3. In den bisherigen Direktorien der Einrichtungen der Fachbereiche gemäß § 75 Abs. 1 erhalten<br />

bis zur Bildung der <strong>Institut</strong>sräte gemäß § 75 Abs. 2 die bisherigen nach dem Gesetz redeberechtigten<br />

Teilnehmer und Teilnehmerinnen Stimmrecht.<br />

§ 127<br />

Fortbestehen der Dienstverhältnisse<br />

Auf die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Professoren und Professorinnen in der<br />

Besoldungsgruppe C 2, Hochschulassistenten und Hochschulassistentinnen und Akademischen<br />

Räte und Rätinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit finden die sie betreffenden Vorschriften des <strong>Berliner</strong><br />

<strong>Hochschulgesetz</strong>es in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und die<br />

zu seiner Ausführung erlassenen Regelungen Anwendung.<br />

§ 128<br />

Akademische Räte und Lektoren/<br />

Akademische Rätinnen und Lektorinnen<br />

Akademische Räte und Lektoren/Rätinnen und Lektorinnen sowie Akademische Oberräte und<br />

Lektoren/Oberrätinnen und Lektorinnen bleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen. Die §§ 7<br />

und 54 des Hochschullehrergesetzes in der Fassung vom 6. Mai 1971 (GVBl. S. 755), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 13. Dezember 1974 (GVBl. S. 2882), gelten <strong>für</strong> sie fort.<br />

§ 129<br />

Nichtübergeleitete Hochschuldozenten und -dozentinnen<br />

und wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen<br />

Für die bis zum 31. März 1971 ernannten Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen, Akademische<br />

Räte und Rätinnen und Oberräte und Oberrätinnen und Oberassistenten und Oberassistentinnen,<br />

Oberingenieure und Oberingenieurinnen und Oberärzte und Oberärztinnen, die nicht<br />

in andere Ämter übernommen worden sind, gelten die entsprechenden Bestimmungen des Hochschullehrergesetzes<br />

in der Fassung vom 28. August 1969 (GVBl. S. 1884) weiter; Beamte und<br />

Beamtinnen auf Widerruf werden auf Antrag in Beamtenverhältnisse auf Lebenszeit übernommen.<br />

Soweit sie nicht Beamte und Beamtinnen sind, findet § 7 Abs. 2 des Hochschullehrergesetzes in<br />

der Fassung vom 6. Mai 1971 (GVBl. S. 755), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember<br />

1974 (GVBl. S. 2882), auch auf sie Anwendung.<br />

§ 130<br />

Übergangsregelungen <strong>für</strong> das Personal der<br />

Fachhochschule <strong>für</strong> Verwaltung und Rechtspflege Berlin<br />

- aufgehoben _<br />

§ 130a<br />

Übergangsregelungen <strong>für</strong> das Personal der künstlerischen Hochschulen<br />

(1) Die an der Hochschule <strong>für</strong> Musik „Hanns Eisler“, der Kunsthochschule Berlin (Weißensee) und<br />

der Hochschule <strong>für</strong> Schauspielkunst „Ernst Busch“ tätigen Beamten und Beamtinnen des Landes<br />

Berlin treten mit Inkrafttreten des Artikels II des Gesetzes zur Umsetzung des Professorenbesol-<br />

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