Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...
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2. Soweit in den Fachbereichsräten in den Mitgliedergruppen gemäß § 45 Abs. 1 Sitze hinzukommen,<br />
erhalten diese Sitze diejenigen Personen, die entsprechend den Regelungen der<br />
Hochschulwahlrechtsverordnung nachrücken würden.<br />
3. In den bisherigen Direktorien der Einrichtungen der Fachbereiche gemäß § 75 Abs. 1 erhalten<br />
bis zur Bildung der <strong>Institut</strong>sräte gemäß § 75 Abs. 2 die bisherigen nach dem Gesetz redeberechtigten<br />
Teilnehmer und Teilnehmerinnen Stimmrecht.<br />
§ 127<br />
Fortbestehen der Dienstverhältnisse<br />
Auf die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Professoren und Professorinnen in der<br />
Besoldungsgruppe C 2, Hochschulassistenten und Hochschulassistentinnen und Akademischen<br />
Räte und Rätinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit finden die sie betreffenden Vorschriften des <strong>Berliner</strong><br />
<strong>Hochschulgesetz</strong>es in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und die<br />
zu seiner Ausführung erlassenen Regelungen Anwendung.<br />
§ 128<br />
Akademische Räte und Lektoren/<br />
Akademische Rätinnen und Lektorinnen<br />
Akademische Räte und Lektoren/Rätinnen und Lektorinnen sowie Akademische Oberräte und<br />
Lektoren/Oberrätinnen und Lektorinnen bleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen. Die §§ 7<br />
und 54 des Hochschullehrergesetzes in der Fassung vom 6. Mai 1971 (GVBl. S. 755), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 13. Dezember 1974 (GVBl. S. 2882), gelten <strong>für</strong> sie fort.<br />
§ 129<br />
Nichtübergeleitete Hochschuldozenten und -dozentinnen<br />
und wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen<br />
Für die bis zum 31. März 1971 ernannten Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen, Akademische<br />
Räte und Rätinnen und Oberräte und Oberrätinnen und Oberassistenten und Oberassistentinnen,<br />
Oberingenieure und Oberingenieurinnen und Oberärzte und Oberärztinnen, die nicht<br />
in andere Ämter übernommen worden sind, gelten die entsprechenden Bestimmungen des Hochschullehrergesetzes<br />
in der Fassung vom 28. August 1969 (GVBl. S. 1884) weiter; Beamte und<br />
Beamtinnen auf Widerruf werden auf Antrag in Beamtenverhältnisse auf Lebenszeit übernommen.<br />
Soweit sie nicht Beamte und Beamtinnen sind, findet § 7 Abs. 2 des Hochschullehrergesetzes in<br />
der Fassung vom 6. Mai 1971 (GVBl. S. 755), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember<br />
1974 (GVBl. S. 2882), auch auf sie Anwendung.<br />
§ 130<br />
Übergangsregelungen <strong>für</strong> das Personal der<br />
Fachhochschule <strong>für</strong> Verwaltung und Rechtspflege Berlin<br />
- aufgehoben _<br />
§ 130a<br />
Übergangsregelungen <strong>für</strong> das Personal der künstlerischen Hochschulen<br />
(1) Die an der Hochschule <strong>für</strong> Musik „Hanns Eisler“, der Kunsthochschule Berlin (Weißensee) und<br />
der Hochschule <strong>für</strong> Schauspielkunst „Ernst Busch“ tätigen Beamten und Beamtinnen des Landes<br />
Berlin treten mit Inkrafttreten des Artikels II des Gesetzes zur Umsetzung des Professorenbesol-<br />
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