Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...
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§ 27<br />
Fernstudium, Auslandsstudium<br />
(1) Eine in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studien- oder Prüfungsleistung wird<br />
auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer anerkannten Fernstudieneinheit nachgewiesen,<br />
wenn diese einer entsprechenden Leistung im Präsenzstudium gleichwertig ist. Die entsprechenden<br />
Feststellungen trifft der Prüfungsausschuss, bei staatlichen Prüfungen das Prüfungsamt.<br />
(2) Absatz 1 gilt entsprechend <strong>für</strong> Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule außerhalb<br />
des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht worden sind.<br />
§ 28<br />
Studienberatung<br />
(1) Die allgemeine Studienberatung wird durch zentral in den Hochschulen oder von mehreren<br />
Hochschulen gemeinsam eingerichteten Beratungsstellen ausgeübt. Sie umfasst neben allgemeinen<br />
Fragen des Studiums auch die pädagogische und psychologische Beratung <strong>für</strong> Bewerber und<br />
Bewerberinnen und Studenten und Studentinnen. Die Beratungsstellen arbeiten mit den <strong>für</strong> die<br />
Berufsberatung, die staatlichen Prüfungsordnungen und das Schulwesen zuständigen Stellen sowie<br />
mit dem Studentenwerk zusammen.<br />
(2) Die Studienfachberatung erfolgt in den Fachbereichen. Hier<strong>für</strong> sind gemäß § 73 Abs. 1 ein<br />
Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin sowie mindestens eine studentische Hilfskraft einzusetzen.<br />
Der Fachbereich kann weitere mit Lehraufgaben befasste Mitglieder oder studentische<br />
Hilfskräfte zur Studienberatung hinzuziehen. Studien- und Prüfungsordnungen können die obligatorische<br />
Inanspruchnahme der Studienfachberatung vor bestimmten Studienabschnitten vorsehen.<br />
Zur Einführung in das Studium sollen die Fachbereiche Orientierungseinheiten am Beginn des<br />
Studiums durchführen.<br />
(3) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren<br />
Person, die eine Beratung in Anspruch nimmt, dürfen nicht ohne deren Einverständnis an<br />
Dritte weitergegeben werden.<br />
§ 29<br />
Semester- und Vorlesungszeiten<br />
(1) Das Sommersemester dauert vom 1. April bis zum 30. September, das Wintersemester vom<br />
1. Oktober bis zum 31. März. Jeweils zwei Semester bilden ein akademisches Jahr.<br />
(2) Vorlesungszeiten, akademische Ferien und Hochschultage setzt der Akademische Senat mit<br />
Zustimmung der <strong>für</strong> Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung fest.<br />
(3) In der vorlesungsfreien Zeit sollen unter Berücksichtigung der anderen Verpflichtungen der<br />
Lehrkräfte Möglichkeiten zur Förderung des Studiums angeboten und bei Bedarf auch Lehrveranstaltungen<br />
durchgeführt werden.<br />
§ 30<br />
Prüfungen<br />
(1) Das Studium wird in der Regel mit einer Hochschulprüfung oder einer staatlichen oder kirchlichen<br />
Prüfung abgeschlossen. In Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen<br />
werden, findet eine Zwischenprüfung statt, die auch studienbegleitend durchgeführt werden kann.<br />
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