Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...
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§ 22<br />
Studiengänge<br />
(1) Ein Studiengang führt in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Er besteht aus<br />
mehreren Teilstudiengängen, wenn <strong>für</strong> einen Studienabschluss eine Kombination mehrerer Fächer<br />
gewählt werden kann.<br />
(2) Die Hochschulen haben Studiengänge so zu organisieren und einzurichten, dass ein Teilzeitstudium<br />
neben einer beruflichen Tätigkeit möglich wird.<br />
(3) Die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen und Teilstudiengängen bedarf der Zustimmung<br />
der <strong>für</strong> Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. In einem neuen Studiengang soll der<br />
Lehrbetrieb erst aufgenommen werden, wenn zumindest vorläufige Ordnungen <strong>für</strong> Studium und<br />
Prüfungen vorliegen.<br />
§ 23<br />
Regelstudienzeit<br />
(1) Für jeden Studiengang ist in der Prüfungsordnung die Studienzeit festzulegen, innerhalb derer<br />
in der Regel das Studium erfolgreich abgeschlossen werden kann. § 10 Abs.2 und 3 des Hochschulrahmengesetzes<br />
findet Anwendung.<br />
(2) Die Regelstudienzeiten betragen an den <strong>Universität</strong>en und der Hochschule der Künste einschließlich<br />
der Prüfungszeiten höchstens neun Semester. In den Studiengängen Biologie und<br />
<strong>Physik</strong> sowie in den Ingenieurwissenschaften beträgt die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeiten<br />
höchstens zehn Semester. Satz 1 gilt nicht <strong>für</strong> ausschließlich oder ganz überwiegend<br />
künstlerische Studiengänge. An den Fachhochschulen betragen die Regelstudienzeiten einschließlich<br />
der Praxissemester und der Prüfungszeiten höchstens acht Semester. Die Berechnung<br />
der Regelstudienzeit im Rahmen eines Teilzeitstudiums wird durch die Grundordnung geregelt.<br />
(3) An den <strong>Universität</strong>en und an der Hochschule der Künste kann eine in den Studiengang eingeordnete<br />
berufspraktische Tätigkeit auf die Regelstudienzeit angerechnet werden.<br />
(4) Die Hochschulen sind verpflichtet, die Studien- und Prüfungsanforderungen so rechtzeitig an<br />
die Regelstudienzeiten gemäß Absatz 2 anzupassen, dass die geänderten Studien- und Prüfungsordnungen<br />
am 1. April 1995 in Kraft treten können. Studenten und Studentinnen, die ihr Studium<br />
vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, können den betreffenden Studiengang nach den bis<br />
dahin geltenden Prüfungsvorschriften beenden.<br />
(5) Über die Anrechnung von Studienzeiten in anderen Studiengängen, an anderen Hochschulen<br />
oder an der Berufsakademie Berlin entscheidet der Prüfungsausschuss, in Studiengängen, die mit<br />
einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, das Prüfungsamt.<br />
§ 24<br />
Studienordnungen<br />
(1) Die Hochschulen sollen <strong>für</strong> jeden Studiengang und Teilstudiengang eine Studienordnung aufstellen.<br />
(2) Die Studienordnung gliedert den Studiengang in der Regel in die Studienabschnitte Grundstudium<br />
und Hauptstudium. Dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss kann ein weiteres Hauptstudium<br />
folgen. Die Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen eines Studienganges sollen während<br />
des gesamten Studiums im Grundsatz höchstens zwei Drittel der zu belegenden Lehrveranstal-<br />
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