Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...
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zu diesem Zeitpunkt versorgungsberechtigten Hinterbliebenen dieser Beamten oder Beamtinnen<br />
bleiben unberührt.<br />
§ 136<br />
Verlängerung der Amtszeit<br />
In den medizinischen Fachbereichen der Freien <strong>Universität</strong> und der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> verlängert<br />
sich abweichend von § 49 Abs. 1 die Amtszeit der bei Inkrafttreten des Neunten Gesetzes zur<br />
Änderung des <strong>Berliner</strong> <strong>Hochschulgesetz</strong>es im Amt befindlichen Funktionsträger und Funktionsträgerinnen<br />
sowie Gremien bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung der Struktur der<br />
Hochschulmedizin, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2003.<br />
§ 137<br />
Anpassung der Promotionsordnungen<br />
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Neunten Gesetzes zur Änderung des <strong>Berliner</strong> <strong>Hochschulgesetz</strong>es<br />
geltenden Promotionsordnungen sind innerhalb von zwei Jahren an die Bestimmungen<br />
des § 35 anzupassen.<br />
§ 137a<br />
Verlängerung der Erprobungsregelungen<br />
Die gemäß § 7a Satz 1 zugelassenen Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes sowie die<br />
darauf beruhenden Satzungen der Hochschulen gelten fort, längstens jedoch bis zum Außerkrafttreten<br />
des § 7a.<br />
§ 138<br />
Außerkrafttreten entgegenstehender Vorschriften<br />
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (<strong>Berliner</strong><br />
<strong>Hochschulgesetz</strong> - BerlHG) vom 13. November 1986 (GVBl. S. 1771) außer Kraft; bisher erlassene<br />
Rechtsverordnungen gelten fort, soweit sie diesem Gesetz nicht entgegenstehen.<br />
§ 139<br />
Inkrafttreten<br />
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt <strong>für</strong> Berlin in<br />
Kraft.<br />
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