Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...
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§ 5<br />
Freiheit der Wissenschaft und Kunst<br />
(1) Die zuständigen staatlichen Stellen und die Hochschulen haben die freie Entfaltung und Vielfalt<br />
der Wissenschaften und der Künste an den Hochschulen zu gewährleisten und sicherzustellen,<br />
dass die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrgenommen<br />
werden können.<br />
(2) Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane sind insoweit zulässig, als sie sich auf die<br />
Organisation des Forschungs- und Lehrbetriebs sowie auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen<br />
Studiums beziehen.<br />
(3) Die Freiheit der Forschung, der Lehre und des Studiums nach Maßgabe von § 3 des Hochschulrahmengesetzes<br />
entbindet nicht von der Pflicht zur Beachtung der Rechte anderer und der<br />
Regelungen, die das Zusammenleben in der Hochschule ordnet.<br />
§ 5 a<br />
Frauenförderung<br />
Der Akademische Senat erlässt im Benehmen mit dem Kuratorium Richtlinien zur Förderung von<br />
Frauen in Forschung, Lehre und Studium sowie zur Förderung des nichtwissenschaftlichen weiblichen<br />
Personals (Frauenförderrichtlinien). Die Frauenförderrichtlinien regeln auch die Förderung<br />
von Frauen bei der Vergabe von Mitteln.<br />
§ 6<br />
Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten<br />
(1) Die Hochschulen dürfen personenbezogene Daten über Mitglieder der Hochschule sowie Bewerber<br />
und Bewerberinnen <strong>für</strong> Studiengänge, Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen<br />
sowie Dritte erheben und speichern, soweit dies<br />
1. zum Zugang, zur Durchführung des Studiums, zur Prüfung und zur Promotion,<br />
2. zur Organisation von Forschung und Studium,<br />
3. <strong>für</strong> Aufgaben nach dem Hochschulstatistikgesetz,<br />
4. zur Evaluation von Forschung und Studium,<br />
5. zur Feststellung der Eignung und Leistung von Mitgliedern der Hochschulen<br />
durch Organe, Gremien oder Kommissionen der Hochschule,<br />
6. zur Benutzung von Einrichtungen der Hochschulen,<br />
7. zur Durchführung von Aufgaben der akademischen Selbstverwaltung,<br />
8. zum Einsatz von Steuerungsinstrumenten, insbesondere Zielvereinbarungen,<br />
Leistungsbewertungen, Mittelvergabesystemen,<br />
9. zur Evaluierung der Umsetzung des Gleichstellungsauftrages<br />
erforderlich ist. Dabei ist das Gebot der Datensparsamkeit zu berücksichtigen.<br />
(2) Die Hochschulen dürfen sich untereinander und Dritte mit der Verarbeitung personenbezogener<br />
Daten nach § 3 des <strong>Berliner</strong> Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990<br />
(GVBl. 1991 S.16, 54), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 2. Oktober 2003 (GVBl. S.<br />
486) geändert worden ist, beauftragen.<br />
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