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Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...

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§ 5<br />

Freiheit der Wissenschaft und Kunst<br />

(1) Die zuständigen staatlichen Stellen und die Hochschulen haben die freie Entfaltung und Vielfalt<br />

der Wissenschaften und der Künste an den Hochschulen zu gewährleisten und sicherzustellen,<br />

dass die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrgenommen<br />

werden können.<br />

(2) Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane sind insoweit zulässig, als sie sich auf die<br />

Organisation des Forschungs- und Lehrbetriebs sowie auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen<br />

Studiums beziehen.<br />

(3) Die Freiheit der Forschung, der Lehre und des Studiums nach Maßgabe von § 3 des Hochschulrahmengesetzes<br />

entbindet nicht von der Pflicht zur Beachtung der Rechte anderer und der<br />

Regelungen, die das Zusammenleben in der Hochschule ordnet.<br />

§ 5 a<br />

Frauenförderung<br />

Der Akademische Senat erlässt im Benehmen mit dem Kuratorium Richtlinien zur Förderung von<br />

Frauen in Forschung, Lehre und Studium sowie zur Förderung des nichtwissenschaftlichen weiblichen<br />

Personals (Frauenförderrichtlinien). Die Frauenförderrichtlinien regeln auch die Förderung<br />

von Frauen bei der Vergabe von Mitteln.<br />

§ 6<br />

Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten<br />

(1) Die Hochschulen dürfen personenbezogene Daten über Mitglieder der Hochschule sowie Bewerber<br />

und Bewerberinnen <strong>für</strong> Studiengänge, Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen<br />

sowie Dritte erheben und speichern, soweit dies<br />

1. zum Zugang, zur Durchführung des Studiums, zur Prüfung und zur Promotion,<br />

2. zur Organisation von Forschung und Studium,<br />

3. <strong>für</strong> Aufgaben nach dem Hochschulstatistikgesetz,<br />

4. zur Evaluation von Forschung und Studium,<br />

5. zur Feststellung der Eignung und Leistung von Mitgliedern der Hochschulen<br />

durch Organe, Gremien oder Kommissionen der Hochschule,<br />

6. zur Benutzung von Einrichtungen der Hochschulen,<br />

7. zur Durchführung von Aufgaben der akademischen Selbstverwaltung,<br />

8. zum Einsatz von Steuerungsinstrumenten, insbesondere Zielvereinbarungen,<br />

Leistungsbewertungen, Mittelvergabesystemen,<br />

9. zur Evaluierung der Umsetzung des Gleichstellungsauftrages<br />

erforderlich ist. Dabei ist das Gebot der Datensparsamkeit zu berücksichtigen.<br />

(2) Die Hochschulen dürfen sich untereinander und Dritte mit der Verarbeitung personenbezogener<br />

Daten nach § 3 des <strong>Berliner</strong> Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990<br />

(GVBl. 1991 S.16, 54), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 2. Oktober 2003 (GVBl. S.<br />

486) geändert worden ist, beauftragen.<br />

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