Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...
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§ 96<br />
Lehrverpflichtung<br />
Der Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals wird in<br />
einer Rechtsverordnung geregelt, die die <strong>für</strong> Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung<br />
der Hochschulen im Einvernehmen mit den Senatsverwaltungen <strong>für</strong> Inneres und <strong>für</strong> Finanzen<br />
erlässt.<br />
§ 97<br />
Urlaub<br />
(1) Das wissenschaftliche und künstlerische Personal mit Lehraufgaben hat seinen Erholungsurlaub<br />
in der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen. In den Klinika sind die Notwendigkeiten der Krankenversorgung<br />
zu berücksichtigen.<br />
(2) Die Erteilung von Urlaub <strong>für</strong> wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeiten wird in einer<br />
Rechtsverordnung geregelt, die die <strong>für</strong> Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung<br />
der Hochschulen im Einvernehmen mit den Senatsverwaltungen <strong>für</strong> Inneres und <strong>für</strong> Finanzen erlässt.<br />
Dabei ist zu bestimmen, ob und inwieweit die Bezüge während des Urlaubs zu belassen<br />
sind.<br />
§ 98<br />
Nebentätigkeit<br />
(1) Für Angestellte an Hochschulen gelten die Vorschriften über die Nebentätigkeit der Landesbeamten<br />
und Landesbeamtinnen entsprechend, soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses<br />
Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.<br />
(2) Zur Übernahme einer Nebentätigkeit sind Dienstkräfte gemäß § 92 insoweit verpflichtet, als die<br />
Nebentätigkeit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit steht. In<br />
einer Rechtsverordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals,<br />
die die <strong>für</strong> Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen im<br />
Einvernehmen mit den Senatsverwaltungen <strong>für</strong> Finanzen und <strong>für</strong> Inneres erlässt, wird insbesondere<br />
geregelt<br />
1. die Genehmigung von Nebentätigkeiten,<br />
2. die Pflicht zur Anzeige von Nebentätigkeiten,<br />
3. die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material und das da<strong>für</strong> abzuführende<br />
Nutzungsentgelt,<br />
4. der Nachweis der Einkünfte aus Nebentätigkeit,<br />
5. die Ablieferungspflicht <strong>für</strong> Vergütungen aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst.<br />
Das Nutzungsentgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und<br />
muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten oder der Beamtin durch die Inanspruchnahme<br />
entsteht. Es kann pauschaliert und nach Höhe der Einkünfte gestaffelt werden.<br />
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