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Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...

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§ 96<br />

Lehrverpflichtung<br />

Der Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals wird in<br />

einer Rechtsverordnung geregelt, die die <strong>für</strong> Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung<br />

der Hochschulen im Einvernehmen mit den Senatsverwaltungen <strong>für</strong> Inneres und <strong>für</strong> Finanzen<br />

erlässt.<br />

§ 97<br />

Urlaub<br />

(1) Das wissenschaftliche und künstlerische Personal mit Lehraufgaben hat seinen Erholungsurlaub<br />

in der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen. In den Klinika sind die Notwendigkeiten der Krankenversorgung<br />

zu berücksichtigen.<br />

(2) Die Erteilung von Urlaub <strong>für</strong> wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeiten wird in einer<br />

Rechtsverordnung geregelt, die die <strong>für</strong> Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung<br />

der Hochschulen im Einvernehmen mit den Senatsverwaltungen <strong>für</strong> Inneres und <strong>für</strong> Finanzen erlässt.<br />

Dabei ist zu bestimmen, ob und inwieweit die Bezüge während des Urlaubs zu belassen<br />

sind.<br />

§ 98<br />

Nebentätigkeit<br />

(1) Für Angestellte an Hochschulen gelten die Vorschriften über die Nebentätigkeit der Landesbeamten<br />

und Landesbeamtinnen entsprechend, soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses<br />

Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.<br />

(2) Zur Übernahme einer Nebentätigkeit sind Dienstkräfte gemäß § 92 insoweit verpflichtet, als die<br />

Nebentätigkeit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit steht. In<br />

einer Rechtsverordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals,<br />

die die <strong>für</strong> Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen im<br />

Einvernehmen mit den Senatsverwaltungen <strong>für</strong> Finanzen und <strong>für</strong> Inneres erlässt, wird insbesondere<br />

geregelt<br />

1. die Genehmigung von Nebentätigkeiten,<br />

2. die Pflicht zur Anzeige von Nebentätigkeiten,<br />

3. die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material und das da<strong>für</strong> abzuführende<br />

Nutzungsentgelt,<br />

4. der Nachweis der Einkünfte aus Nebentätigkeit,<br />

5. die Ablieferungspflicht <strong>für</strong> Vergütungen aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst.<br />

Das Nutzungsentgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und<br />

muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten oder der Beamtin durch die Inanspruchnahme<br />

entsteht. Es kann pauschaliert und nach Höhe der Einkünfte gestaffelt werden.<br />

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