Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...
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Siebenter Abschnitt<br />
Fachbereiche<br />
§ 69<br />
Fachbereich<br />
(1) Der Fachbereich ist die organisatorische Grundeinheit der Hochschule; er erfüllt unbeschadet<br />
der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane<br />
<strong>für</strong> sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er trägt da<strong>für</strong> Sorge, dass die in seinem Gebiet<br />
tätigen Personen und Einrichtungen ihre Aufgaben erfüllen können.<br />
(2) Fachbereiche sollen miteinander verwandte Fächer oder fächerübergreifende Bereiche umfassen.<br />
An Hochschulen, deren Größe und Aufgabenstellung die Gliederung in Fachbereiche nicht<br />
erfordern, kann hierauf verzichtet werden.<br />
(3) Fachbereiche werden nach ihrer Anhörung auf Vorschlag des Akademischen Senats durch das<br />
Kuratorium errichtet, verändert oder aufgehoben.<br />
§ 69a<br />
Gemeinsame Gliedkörperschaft Charité – <strong>Universität</strong>smedizin Berlin<br />
Zur Erfüllung von Aufgaben der Hochschulmedizin wird eine gemeinsame Gliedkörperschaft der<br />
Freien <strong>Universität</strong> Berlin und der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> zu Berlin namens „Charité - <strong>Universität</strong>smedizin<br />
Berlin (Charité)“ gebildet.<br />
§ 70<br />
Fachbereichsrat<br />
(1) Organe des Fachbereichs sind der Fachbereichsrat und der Dekan oder die Dekanin als Sprecher<br />
oder Sprecherin des Fachbereichs.<br />
(2) Dem Fachbereichsrat an den <strong>Universität</strong>en und der Hochschule der Künste gehören dreizehn<br />
Mitglieder an, und zwar<br />
1. sieben Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen,<br />
2. zwei akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,<br />
3. zwei Studenten oder Studentinnen,<br />
4. zwei sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen.<br />
(3) Dem Fachbereichsrat an den Fachhochschulen gehören neun Mitglieder an, und zwar<br />
1. fünf Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen,<br />
2. ein akademischer Mitarbeiter oder eine akademische Mitarbeiterin,<br />
3. zwei Studenten oder Studentinnen,<br />
4. ein sonstiger Mitarbeiter oder eine sonstige Mitarbeiterin.<br />
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