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Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...

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Siebenter Abschnitt<br />

Fachbereiche<br />

§ 69<br />

Fachbereich<br />

(1) Der Fachbereich ist die organisatorische Grundeinheit der Hochschule; er erfüllt unbeschadet<br />

der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane<br />

<strong>für</strong> sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er trägt da<strong>für</strong> Sorge, dass die in seinem Gebiet<br />

tätigen Personen und Einrichtungen ihre Aufgaben erfüllen können.<br />

(2) Fachbereiche sollen miteinander verwandte Fächer oder fächerübergreifende Bereiche umfassen.<br />

An Hochschulen, deren Größe und Aufgabenstellung die Gliederung in Fachbereiche nicht<br />

erfordern, kann hierauf verzichtet werden.<br />

(3) Fachbereiche werden nach ihrer Anhörung auf Vorschlag des Akademischen Senats durch das<br />

Kuratorium errichtet, verändert oder aufgehoben.<br />

§ 69a<br />

Gemeinsame Gliedkörperschaft Charité – <strong>Universität</strong>smedizin Berlin<br />

Zur Erfüllung von Aufgaben der Hochschulmedizin wird eine gemeinsame Gliedkörperschaft der<br />

Freien <strong>Universität</strong> Berlin und der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> zu Berlin namens „Charité - <strong>Universität</strong>smedizin<br />

Berlin (Charité)“ gebildet.<br />

§ 70<br />

Fachbereichsrat<br />

(1) Organe des Fachbereichs sind der Fachbereichsrat und der Dekan oder die Dekanin als Sprecher<br />

oder Sprecherin des Fachbereichs.<br />

(2) Dem Fachbereichsrat an den <strong>Universität</strong>en und der Hochschule der Künste gehören dreizehn<br />

Mitglieder an, und zwar<br />

1. sieben Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen,<br />

2. zwei akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,<br />

3. zwei Studenten oder Studentinnen,<br />

4. zwei sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen.<br />

(3) Dem Fachbereichsrat an den Fachhochschulen gehören neun Mitglieder an, und zwar<br />

1. fünf Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen,<br />

2. ein akademischer Mitarbeiter oder eine akademische Mitarbeiterin,<br />

3. zwei Studenten oder Studentinnen,<br />

4. ein sonstiger Mitarbeiter oder eine sonstige Mitarbeiterin.<br />

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