Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...
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§ 62<br />
Zusammensetzung des Konzils<br />
(1) Dem Konzil der <strong>Universität</strong>en und der Hochschule der Künste gehören einundsechzig Mitglieder<br />
an, und zwar<br />
1. einunddreißig Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen,<br />
2. zehn akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,<br />
3. zehn Studenten oder Studentinnen,<br />
4. zehn sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen.<br />
(2) Dem Konzil der Beuth-Hochschule <strong>für</strong> Technik Berlin gehören neunundvierzig Mitglieder an,<br />
und zwar<br />
1. fünfundzwanzig Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen,<br />
2. sechs akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,<br />
3. zwölf Studenten oder Studentinnen,<br />
4. sechs sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,<br />
(3) Dem Konzil der künstlerischen Hochschulen und der übrigen Fachhochschulen gehören fünfundzwanzig<br />
Mitglieder an, und zwar<br />
1. dreizehn Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen,<br />
2. drei akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,<br />
3. sechs Studenten oder Studentinnen,<br />
4. drei sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen.<br />
§ 63<br />
Aufgaben des Konzils<br />
(1) Das Konzil ist zuständig <strong>für</strong> die Wahl des Leiters oder der Leiterin der Hochschule sowie der<br />
Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen bzw. des Prorektors oder der Prorektorin, <strong>für</strong> die Beschlussfassung<br />
über die Grundordnung, <strong>für</strong> die Erörterung des jährlichen Rechenschaftsberichts<br />
des Leiters oder der Leiterin der Hochschule sowie <strong>für</strong> die Stellungnahmen zu Angelegenheiten,<br />
die die Hochschule als Ganzes betreffen.<br />
(2) Das Konzil wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, dem an den <strong>Universität</strong>en, der Hochschule<br />
der Künste und der Beuth-Hochschule <strong>für</strong> Technik Berlin jeweils zwei Vertreter oder Vertreterinnen,<br />
an den übrigen Hochschulen jeweils ein Vertreter oder eine Vertreterin der Mitgliedsgruppen<br />
gemäß § 45 Abs. 1 angehören.<br />
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