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Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...

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§ 62<br />

Zusammensetzung des Konzils<br />

(1) Dem Konzil der <strong>Universität</strong>en und der Hochschule der Künste gehören einundsechzig Mitglieder<br />

an, und zwar<br />

1. einunddreißig Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen,<br />

2. zehn akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,<br />

3. zehn Studenten oder Studentinnen,<br />

4. zehn sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen.<br />

(2) Dem Konzil der Beuth-Hochschule <strong>für</strong> Technik Berlin gehören neunundvierzig Mitglieder an,<br />

und zwar<br />

1. fünfundzwanzig Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen,<br />

2. sechs akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,<br />

3. zwölf Studenten oder Studentinnen,<br />

4. sechs sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,<br />

(3) Dem Konzil der künstlerischen Hochschulen und der übrigen Fachhochschulen gehören fünfundzwanzig<br />

Mitglieder an, und zwar<br />

1. dreizehn Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen,<br />

2. drei akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,<br />

3. sechs Studenten oder Studentinnen,<br />

4. drei sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen.<br />

§ 63<br />

Aufgaben des Konzils<br />

(1) Das Konzil ist zuständig <strong>für</strong> die Wahl des Leiters oder der Leiterin der Hochschule sowie der<br />

Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen bzw. des Prorektors oder der Prorektorin, <strong>für</strong> die Beschlussfassung<br />

über die Grundordnung, <strong>für</strong> die Erörterung des jährlichen Rechenschaftsberichts<br />

des Leiters oder der Leiterin der Hochschule sowie <strong>für</strong> die Stellungnahmen zu Angelegenheiten,<br />

die die Hochschule als Ganzes betreffen.<br />

(2) Das Konzil wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, dem an den <strong>Universität</strong>en, der Hochschule<br />

der Künste und der Beuth-Hochschule <strong>für</strong> Technik Berlin jeweils zwei Vertreter oder Vertreterinnen,<br />

an den übrigen Hochschulen jeweils ein Vertreter oder eine Vertreterin der Mitgliedsgruppen<br />

gemäß § 45 Abs. 1 angehören.<br />

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