23.10.2012 Aufrufe

Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...

Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...

Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

3. die Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, außerplanmäßigen Professoren und Professorinnen<br />

und Privatdozenten und Privatdozentinnen,<br />

4. die eingeschriebenen Studenten und Studentinnen,<br />

5. die Doktoranden und Doktorandinnen.<br />

(2) An der Hochschule der Künste, den künstlerischen Hochschulen und den Fachhochschulen<br />

sind auch die Lehrbeauftragten und die gastweise tätigen Lehrkräfte Mitglieder der Hochschulen.<br />

(3) Studentische Hilfskräfte sind nur Mitglieder derjenigen Hochschule, an der sie als Studenten<br />

oder Studentinnen eingeschrieben sind.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend <strong>für</strong> die Gliedkörperschaft des öffentlichen Rechts der<br />

Freien <strong>Universität</strong> Berlin und der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> zu Berlin „Charité – <strong>Universität</strong>smedizin<br />

Berlin“. Die Mitglieder dieser Körperschaft gelten als Mitglieder der Freien <strong>Universität</strong> Berlin und<br />

der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> zu Berlin. Bis zu einer Neuregelung haben sie innerhalb einer der jeweiligen<br />

Hochschule die Rechte gemäß § 44. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Errichtung der<br />

Gliedkörperschaft „Charité – <strong>Universität</strong>smedizin Berlin“ eintretende Mitglieder der Charité - <strong>Universität</strong>smedizin<br />

Berlin (Charité) haben zum Zeitpunkt ihres Eintritts zu erklären, an welcher der<br />

<strong>Universität</strong>en sie diese Rechte ausüben; die gemäß § 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Errichtung<br />

der Gliedkörperschaft „Charité – <strong>Universität</strong>smedizin Berlin“ übergegangenen Mitglieder üben diese<br />

Rechte an der Hochschule aus, an der sie diese bis zum Inkrafttreten des vorbezeichneten<br />

Gesetzes ausgeübt haben.<br />

§ 44<br />

Rechte und Pflichten der Hochschulmitglieder<br />

(1) Die Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet,<br />

1. ihre fachlichen Aufgaben wahrzunehmen,<br />

2. sich so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und<br />

niemand gehindert wird, seine Pflichten und Rechte an der Hochschule wahrzunehmen,<br />

3. sich so zu verhalten, dass niemand wegen seines Geschlechts, seiner sexuellen Identität, seiner<br />

Rasse, ethnischen Herkunft, Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder seines<br />

Alters benachteiligt wird,<br />

4. an der Selbstverwaltung mitzuwirken und Funktionen zu übernehmen; über Ausnahmen aus<br />

wichtigem Grund entscheidet der Leiter oder die Leiterin der Hochschule.<br />

Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt auch <strong>für</strong> Personen, die an der Hochschule nebenberuflich tätig sind, ohne<br />

Mitglieder zu sein.<br />

(2) Die Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt<br />

werden. Sie sind als Mitglieder eines Gremiums an Weisungen nicht gebunden.<br />

(3) Mitglieder von Personalvertretungen der Hochschule können keinem Gremium der Selbstverwaltung<br />

angehören, das <strong>für</strong> Personalangelegenheiten zuständig ist. Leitende Beamte und Beamtinnen<br />

und Angestellte der Hochschulverwaltung dürfen nicht dem Kuratorium oder dem Akademischen<br />

Senat angehören. Den Kreis der leitenden Beamten und Beamtinnen und Angestellten bestimmt<br />

die Dienstbehörde.<br />

- 31 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!