Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...
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3. die Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, außerplanmäßigen Professoren und Professorinnen<br />
und Privatdozenten und Privatdozentinnen,<br />
4. die eingeschriebenen Studenten und Studentinnen,<br />
5. die Doktoranden und Doktorandinnen.<br />
(2) An der Hochschule der Künste, den künstlerischen Hochschulen und den Fachhochschulen<br />
sind auch die Lehrbeauftragten und die gastweise tätigen Lehrkräfte Mitglieder der Hochschulen.<br />
(3) Studentische Hilfskräfte sind nur Mitglieder derjenigen Hochschule, an der sie als Studenten<br />
oder Studentinnen eingeschrieben sind.<br />
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend <strong>für</strong> die Gliedkörperschaft des öffentlichen Rechts der<br />
Freien <strong>Universität</strong> Berlin und der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> zu Berlin „Charité – <strong>Universität</strong>smedizin<br />
Berlin“. Die Mitglieder dieser Körperschaft gelten als Mitglieder der Freien <strong>Universität</strong> Berlin und<br />
der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> zu Berlin. Bis zu einer Neuregelung haben sie innerhalb einer der jeweiligen<br />
Hochschule die Rechte gemäß § 44. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Errichtung der<br />
Gliedkörperschaft „Charité – <strong>Universität</strong>smedizin Berlin“ eintretende Mitglieder der Charité - <strong>Universität</strong>smedizin<br />
Berlin (Charité) haben zum Zeitpunkt ihres Eintritts zu erklären, an welcher der<br />
<strong>Universität</strong>en sie diese Rechte ausüben; die gemäß § 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Errichtung<br />
der Gliedkörperschaft „Charité – <strong>Universität</strong>smedizin Berlin“ übergegangenen Mitglieder üben diese<br />
Rechte an der Hochschule aus, an der sie diese bis zum Inkrafttreten des vorbezeichneten<br />
Gesetzes ausgeübt haben.<br />
§ 44<br />
Rechte und Pflichten der Hochschulmitglieder<br />
(1) Die Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet,<br />
1. ihre fachlichen Aufgaben wahrzunehmen,<br />
2. sich so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und<br />
niemand gehindert wird, seine Pflichten und Rechte an der Hochschule wahrzunehmen,<br />
3. sich so zu verhalten, dass niemand wegen seines Geschlechts, seiner sexuellen Identität, seiner<br />
Rasse, ethnischen Herkunft, Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder seines<br />
Alters benachteiligt wird,<br />
4. an der Selbstverwaltung mitzuwirken und Funktionen zu übernehmen; über Ausnahmen aus<br />
wichtigem Grund entscheidet der Leiter oder die Leiterin der Hochschule.<br />
Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt auch <strong>für</strong> Personen, die an der Hochschule nebenberuflich tätig sind, ohne<br />
Mitglieder zu sein.<br />
(2) Die Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt<br />
werden. Sie sind als Mitglieder eines Gremiums an Weisungen nicht gebunden.<br />
(3) Mitglieder von Personalvertretungen der Hochschule können keinem Gremium der Selbstverwaltung<br />
angehören, das <strong>für</strong> Personalangelegenheiten zuständig ist. Leitende Beamte und Beamtinnen<br />
und Angestellte der Hochschulverwaltung dürfen nicht dem Kuratorium oder dem Akademischen<br />
Senat angehören. Den Kreis der leitenden Beamten und Beamtinnen und Angestellten bestimmt<br />
die Dienstbehörde.<br />
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