Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...
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4. die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Fachbereichen und anderen Organisationseinheiten<br />
auf Vorschlag des Akademischen Senats,<br />
5. die Stellungnahme zu Hochschulentwicklungs- und Ausstattungsplänen,<br />
6. die Festlegung der Zweckbestimmung von Stellen <strong>für</strong> Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen<br />
auf Vorschlag des Akademischen Senats.<br />
Darüber hinaus ist das Kuratorium zuständig <strong>für</strong> Personalangelegenheiten gemäß § 67.<br />
(2) Im übrigen ist das Kuratorium zuständig <strong>für</strong> die der Hochschule zugewiesenen staatlichen Angelegenheiten<br />
von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung. Welche Angelegenheiten von<br />
grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sind, entscheidet im Zweifelsfall das Kuratorium<br />
selbst.<br />
(3) Das Kuratorium richtet zu seiner Beratung eine Hauptkommission, eine Personalkommission<br />
und <strong>für</strong> die <strong>Universität</strong>sklinika eine Finanz- und Wirtschaftskommission als ständige Kommissionen<br />
ein. Im übrigen können weitere Kommissionen und Ausschüsse eingerichtet werden. Das Kuratorium<br />
kann Aufgaben zur endgültigen Erledigung an seine Kommissionen übertragen.<br />
(4) Das Kuratorium kann von Einrichtungen der Selbstverwaltung die Erstattung von Berichten<br />
verlangen und andere Stellen auffordern, bestimmte Angelegenheiten zu überprüfen.<br />
(1) Der Hauptkommission gehören an<br />
§ 66<br />
Hauptkommission des Kuratoriums<br />
1. die dem Kuratorium angehörenden Mitglieder des Senats, die sich durch Beauftragte ihrer Verwaltungen<br />
vertreten lassen können,<br />
2. je ein vom Kuratorium zu bestimmendes Kuratoriumsmitglied aus den Mitgliedergruppen gemäß<br />
§ 45 Abs. 1.<br />
(2) Der Leiter oder die Leiterin der Hochschule führt den Vorsitz; er oder sie kann sich vertreten<br />
lassen.<br />
§ 67<br />
Personalangelegenheiten der Hochschulen, Personalkommission<br />
(1) Dienstbehörde, oberste Dienstbehörde, Personalstelle und Personalwirtschaftsstelle ist das<br />
Kuratorium. Es kann seine Befugnisse auf den Leiter oder die Leiterin der Hochschule, die Personalkommission<br />
oder deren Vorsitzenden oder Vorsitzende, im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung<br />
<strong>für</strong> Inneres auch auf das Landesverwaltungsamt und in den <strong>Universität</strong>sklinika auf den<br />
Klinikumsvorstand übertragen.<br />
(2) Das Kuratorium erlässt die Verwaltungsvorschriften in Personalangelegenheiten und Personalwirtschaftsangelegenheiten.<br />
Im übrigen kann es Einzelangelegenheiten an sich ziehen und<br />
Prüfungen anordnen; soweit es hiermit nicht ein einzelnes Mitglied des Kuratoriums betraut, setzt<br />
es einen Ausschuss ein, der aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der <strong>für</strong> Hochschulen und<br />
<strong>für</strong> Inneres zuständigen Senatsverwaltungen sowie zwei weiteren Mitgliedern des Kuratoriums<br />
besteht. Dem Kuratorium ist zu berichten und ein Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten; die<br />
Verfahrensweise hat den Belangen des Datenschutzes Rechnung zu tragen.<br />
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