23.10.2012 Aufrufe

Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...

Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...

Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

4. die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Fachbereichen und anderen Organisationseinheiten<br />

auf Vorschlag des Akademischen Senats,<br />

5. die Stellungnahme zu Hochschulentwicklungs- und Ausstattungsplänen,<br />

6. die Festlegung der Zweckbestimmung von Stellen <strong>für</strong> Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen<br />

auf Vorschlag des Akademischen Senats.<br />

Darüber hinaus ist das Kuratorium zuständig <strong>für</strong> Personalangelegenheiten gemäß § 67.<br />

(2) Im übrigen ist das Kuratorium zuständig <strong>für</strong> die der Hochschule zugewiesenen staatlichen Angelegenheiten<br />

von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung. Welche Angelegenheiten von<br />

grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sind, entscheidet im Zweifelsfall das Kuratorium<br />

selbst.<br />

(3) Das Kuratorium richtet zu seiner Beratung eine Hauptkommission, eine Personalkommission<br />

und <strong>für</strong> die <strong>Universität</strong>sklinika eine Finanz- und Wirtschaftskommission als ständige Kommissionen<br />

ein. Im übrigen können weitere Kommissionen und Ausschüsse eingerichtet werden. Das Kuratorium<br />

kann Aufgaben zur endgültigen Erledigung an seine Kommissionen übertragen.<br />

(4) Das Kuratorium kann von Einrichtungen der Selbstverwaltung die Erstattung von Berichten<br />

verlangen und andere Stellen auffordern, bestimmte Angelegenheiten zu überprüfen.<br />

(1) Der Hauptkommission gehören an<br />

§ 66<br />

Hauptkommission des Kuratoriums<br />

1. die dem Kuratorium angehörenden Mitglieder des Senats, die sich durch Beauftragte ihrer Verwaltungen<br />

vertreten lassen können,<br />

2. je ein vom Kuratorium zu bestimmendes Kuratoriumsmitglied aus den Mitgliedergruppen gemäß<br />

§ 45 Abs. 1.<br />

(2) Der Leiter oder die Leiterin der Hochschule führt den Vorsitz; er oder sie kann sich vertreten<br />

lassen.<br />

§ 67<br />

Personalangelegenheiten der Hochschulen, Personalkommission<br />

(1) Dienstbehörde, oberste Dienstbehörde, Personalstelle und Personalwirtschaftsstelle ist das<br />

Kuratorium. Es kann seine Befugnisse auf den Leiter oder die Leiterin der Hochschule, die Personalkommission<br />

oder deren Vorsitzenden oder Vorsitzende, im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung<br />

<strong>für</strong> Inneres auch auf das Landesverwaltungsamt und in den <strong>Universität</strong>sklinika auf den<br />

Klinikumsvorstand übertragen.<br />

(2) Das Kuratorium erlässt die Verwaltungsvorschriften in Personalangelegenheiten und Personalwirtschaftsangelegenheiten.<br />

Im übrigen kann es Einzelangelegenheiten an sich ziehen und<br />

Prüfungen anordnen; soweit es hiermit nicht ein einzelnes Mitglied des Kuratoriums betraut, setzt<br />

es einen Ausschuss ein, der aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der <strong>für</strong> Hochschulen und<br />

<strong>für</strong> Inneres zuständigen Senatsverwaltungen sowie zwei weiteren Mitgliedern des Kuratoriums<br />

besteht. Dem Kuratorium ist zu berichten und ein Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten; die<br />

Verfahrensweise hat den Belangen des Datenschutzes Rechnung zu tragen.<br />

- 45 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!