Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...
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§ 84<br />
Zentraleinrichtungen<br />
(1) Zentraleinrichtungen sind Betriebseinheiten außerhalb von Fachbereichen. Sie erbringen<br />
Dienstleistungen <strong>für</strong> die Hochschule insgesamt oder <strong>für</strong> mehrere Fachbereiche.<br />
(2) Die Organisation und Benutzung einer Zentraleinrichtung wird vom Akademischen Senat durch<br />
Satzung geregelt.<br />
(3) § 61 Abs. 1 Nr. 2 und § 83 Abs. 3 gelten entsprechend.<br />
§ 85<br />
<strong>Institut</strong> an der Hochschule<br />
(1) Eine Einrichtung außerhalb der Hochschule, die ausschließlich im Bereich von Weiterbildung<br />
oder Forschung und Entwicklung tätig ist, kann vom Akademischen Senat als "<strong>Institut</strong> an der<br />
Hochschule" anerkannt werden, wenn gewährleistet ist, dass<br />
1. die Tätigkeit der Einrichtung sich im Rahmen der Aufgaben der Hochschule und in Zusammenarbeit<br />
mit ihr vollzieht,<br />
2. Grundsätze der Wissenschaftsfreiheit und das Recht auf Veröffentlichung von Forschungsergebnissen<br />
gesichert sind,<br />
3. <strong>für</strong> die Angehörigen der Einrichtung die Grundsätze dieses Gesetzes bei Beschäftigung und<br />
Mitwirkung in sinngemäßer Anwendung gelten,<br />
4. die Arbeitsverträge den vergleichbaren tariflichen Bestimmungen <strong>für</strong> die Beschäftigten der<br />
Hochschule als Mindestbedingungen entsprechen,<br />
5. die laufenden Kosten der Einrichtung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert werden.<br />
(2) Die Anerkennung gemäß Absatz 1 ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann nach<br />
Überprüfung verlängert werden.<br />
(3) Näheres regelt der Akademische Senat durch Satzung.<br />
§ 86<br />
Bibliothekswesen<br />
(1) Das Bibliothekssystem der Hochschule gliedert sich in die zentrale Bibliothek und gegebenenfalls<br />
in Fachbibliotheken. Die Bibliotheken haben die Aufgabe, die <strong>für</strong> Forschung, Lehre und Information<br />
erforderliche Literatur und andere Informationsträger zu sammeln, zu erschließen und zur<br />
Nutzung bereitzustellen. Die Bibliotheken der Hochschule sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.<br />
(2) Die zentrale Bibliothek arbeitet mit anderen Bibliotheken und bibliothekarischen Einrichtungen<br />
außerhalb der Hochschule zusammen und nimmt gegebenenfalls regionale Aufgaben wahr. Die<br />
Fachbibliotheken können mit bibliothekarischen Einrichtungen außerhalb der Hochschule zusammenarbeiten.<br />
Die zentrale Bibliothek koordiniert die Arbeit und die Anschaffung der Literatur im<br />
Bibliothekssystem. Sie übt die bibliothekarische Fachaufsicht aus.<br />
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