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Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...

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§ 108<br />

Hochschuldozenten/Hochschuldozentinnen<br />

(1) Die Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen nehmen die ihrer Hochschule in Wissenschaft<br />

und Kunst, Forschung und Lehre jeweils obliegenden Aufgaben nach näherer Ausgestaltung<br />

ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. § 99 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.<br />

(2) Für die Einstellung von Hochschuldozenten gilt § 100 entsprechend.<br />

§ 109<br />

Dienstrechtliche Stellung der Hochschuldozenten<br />

und Hochschuldozentinnen<br />

(1) Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen werden <strong>für</strong> die Dauer von sechs Jahren zu<br />

Beamten oder Beamtinnen auf Zeit ernannt. Das Dienstverhältnis kann im Bereich der Medizin um<br />

drei Jahre verlängert werden. § 105 Abs. 1 Satz 4 sowie Abs. 2 gilt entsprechend. Ist dem Dienstverhältnis<br />

als Hochschuldozent oder Hochschuldozentin ein Dienstverhältnis als Oberassistent<br />

oder Oberassistentin oder Oberingenieur oder Oberingenieurin vorausgegangen, so verkürzt sich<br />

die Dienstzeit des Hochschuldozenten oder der Hochschuldozentin um den Zeitraum des vorausgegangenen<br />

Dienstverhältnisses.<br />

(2) Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen können mit Zustimmung der <strong>für</strong> Hochschulen<br />

zuständigen Senatsverwaltung in besonders begründeten Ausnahmefällen zu Beamten oder Beamtinnen<br />

auf Lebenszeit ernannt werden.<br />

§ 110<br />

Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen<br />

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen<br />

Einrichtungen oder den Betriebseinheiten zugeordneten Beamten und Beamtinnen<br />

und Angestellten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen.<br />

(2) Für wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen auf Dauer (Funktionsstellen) werden<br />

wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen als Beamte oder Beamtinnen<br />

in der Laufbahn des Akademischen Rats oder der Akademischen Rätin oder als Angestellte<br />

beschäftigt. Näheres über Stellung und Laufbahn regelt die <strong>für</strong> Hochschulen zuständige Senatsverwaltung<br />

nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung <strong>für</strong> Inneres<br />

durch Rechtsverordnung.<br />

(3) Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehören auch die Aufgaben, den Studenten und<br />

Studentinnen selbständig Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung<br />

wissenschaftlicher Methoden eigenverantwortlich zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung<br />

des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist, sowie die Wahrnehmung besonderer<br />

Beratungsfunktionen. In begründeten Einzelfällen kann wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen<br />

die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen<br />

werden. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten<br />

in der Krankenversorgung.<br />

(4) Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Qualifikationsstellen ist mindestens<br />

ein Drittel ihrer Arbeitszeit <strong>für</strong> selbständige Forschung, zur eigenen Weiterbildung oder Promotion<br />

zur Verfügung zu stellen. In den medizinischen Fachbereichen kann eine Tätigkeit in der Krankenversorgung<br />

auf diese Zeit angerechnet werden. Anderen wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mit-<br />

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