Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...
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§ 108<br />
Hochschuldozenten/Hochschuldozentinnen<br />
(1) Die Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen nehmen die ihrer Hochschule in Wissenschaft<br />
und Kunst, Forschung und Lehre jeweils obliegenden Aufgaben nach näherer Ausgestaltung<br />
ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. § 99 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.<br />
(2) Für die Einstellung von Hochschuldozenten gilt § 100 entsprechend.<br />
§ 109<br />
Dienstrechtliche Stellung der Hochschuldozenten<br />
und Hochschuldozentinnen<br />
(1) Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen werden <strong>für</strong> die Dauer von sechs Jahren zu<br />
Beamten oder Beamtinnen auf Zeit ernannt. Das Dienstverhältnis kann im Bereich der Medizin um<br />
drei Jahre verlängert werden. § 105 Abs. 1 Satz 4 sowie Abs. 2 gilt entsprechend. Ist dem Dienstverhältnis<br />
als Hochschuldozent oder Hochschuldozentin ein Dienstverhältnis als Oberassistent<br />
oder Oberassistentin oder Oberingenieur oder Oberingenieurin vorausgegangen, so verkürzt sich<br />
die Dienstzeit des Hochschuldozenten oder der Hochschuldozentin um den Zeitraum des vorausgegangenen<br />
Dienstverhältnisses.<br />
(2) Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen können mit Zustimmung der <strong>für</strong> Hochschulen<br />
zuständigen Senatsverwaltung in besonders begründeten Ausnahmefällen zu Beamten oder Beamtinnen<br />
auf Lebenszeit ernannt werden.<br />
§ 110<br />
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen<br />
(1) Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen<br />
Einrichtungen oder den Betriebseinheiten zugeordneten Beamten und Beamtinnen<br />
und Angestellten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen.<br />
(2) Für wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen auf Dauer (Funktionsstellen) werden<br />
wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen als Beamte oder Beamtinnen<br />
in der Laufbahn des Akademischen Rats oder der Akademischen Rätin oder als Angestellte<br />
beschäftigt. Näheres über Stellung und Laufbahn regelt die <strong>für</strong> Hochschulen zuständige Senatsverwaltung<br />
nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung <strong>für</strong> Inneres<br />
durch Rechtsverordnung.<br />
(3) Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehören auch die Aufgaben, den Studenten und<br />
Studentinnen selbständig Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung<br />
wissenschaftlicher Methoden eigenverantwortlich zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung<br />
des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist, sowie die Wahrnehmung besonderer<br />
Beratungsfunktionen. In begründeten Einzelfällen kann wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen<br />
die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen<br />
werden. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten<br />
in der Krankenversorgung.<br />
(4) Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Qualifikationsstellen ist mindestens<br />
ein Drittel ihrer Arbeitszeit <strong>für</strong> selbständige Forschung, zur eigenen Weiterbildung oder Promotion<br />
zur Verfügung zu stellen. In den medizinischen Fachbereichen kann eine Tätigkeit in der Krankenversorgung<br />
auf diese Zeit angerechnet werden. Anderen wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mit-<br />
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