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Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...

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3. Akademischen Räte und Lektoren/Rätinnen und Lektorinnen sowie Akademischen Oberräte<br />

und Lektoren/Oberrätinnen und Lektorinnen,<br />

4. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gemäß § 134,<br />

5. wissenschaftlichen Angestellten,<br />

6. Fachdozenten und Fachdozentinnen an den ehemaligen fachbezogenen Akademien gemäß<br />

§ 60 Abs. 1 des Fachhochschulgesetzes vom 27. November 1970 (GVBl. S. 1915), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 11. Mai 1978 (GVBl. S. 1058).<br />

§ 133<br />

Unterrichtsgeldpauschalen<br />

§ 7 Abs. 2 des Hochschullehrergesetzes in der Fassung vom 6. Mai 1971 (GVBl. S. 755), zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1974 (GVBl. S. 2882), gilt <strong>für</strong> Honorarprofessoren und<br />

Honorarprofessorinnen sowie <strong>für</strong> Privatdozenten und Privatdozentinnen und außerplanmäßige<br />

Professoren und Professorinnen fort.<br />

§ 134<br />

Laufbahn <strong>für</strong> <strong>Universität</strong>sbeamte und -beamtinnen<br />

<strong>Universität</strong>sbeamte und -beamtinnen in der Laufbahn des höheren Dienstes gemäß § 63 des <strong>Universität</strong>sgesetzes<br />

in der Fassung vom 4. September 1975 (GVBl. S. 2565) verbleiben in ihrem<br />

bisherigen Dienstverhältnis. Die bisher <strong>für</strong> sie geltenden Vorschriften gelten fort.<br />

§ 135<br />

Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung, Altersgrenze<br />

(1) Das Recht der am Tage vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen ordentlichen und außerordentlichen<br />

Professoren und Professorinnen gemäß § 23 des Hochschullehrergesetzes in der<br />

Fassung vom 6. Mai 1971 (GVBl. S. 755), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1974<br />

(GVBl. S. 2882), nach Erreichen der dort vorgesehenen Altersgrenze von ihren amtlichen Pflichten<br />

entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt unberührt; dies gilt auch beim Wechsel des Dienstherrn.<br />

In diesen Fällen werden die Dienstbezüge nach der Entpflichtung und die Versorgungsbezüge<br />

der Hinterbliebenen auf der Grundlage des am Tage vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden<br />

Beamten- und Besoldungsrechts gewährt. Dabei wird das Grundgehalt nach der Dienstaltersstufe<br />

zugrundegelegt, die bis zum Zeitpunkt der Entpflichtung hätte erreicht werden können.<br />

Durch die Entpflichtung wird die allgemeine beamtenrechtliche Stellung nicht verändert; die Vorschriften<br />

über Nebentätigkeit, Wohnung, Urlaub und Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit<br />

finden jedoch keine Anwendung.<br />

(2) Absatz 1 findet auf Antrag des Professors oder der Professorin keine Anwendung. Der Antrag<br />

kann nur gestellt werden, solange der Professor oder die Professorin noch nicht entpflichtet ist. Ist<br />

der Professor oder die Professorin vor der Entpflichtung verstorben, ohne einen Antrag nach den<br />

Sätzen 1 und 2 gestellt zu haben, so werden die Hinterbliebenenbezüge auf Grund der Besoldungsgruppe<br />

berechnet, in der der Professor oder die Professorin zuletzt eingestuft war.<br />

(3) Die Rechtsverhältnisse der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entpflichteten oder<br />

im Ruhestand befindlichen Professoren und Professorinnen, die als solche Beamte oder Beamtinnen<br />

sind, im Sinne der §§ 21 bis 25 des Hochschullehrergesetzes in der Fassung vom 6. Mai 1971<br />

(GVBl. S. 755), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1974 (GVBl. S. 2882), und der<br />

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