Berliner Hochschulgesetz - Institut für Physik - Humboldt-Universität ...
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3. Akademischen Räte und Lektoren/Rätinnen und Lektorinnen sowie Akademischen Oberräte<br />
und Lektoren/Oberrätinnen und Lektorinnen,<br />
4. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gemäß § 134,<br />
5. wissenschaftlichen Angestellten,<br />
6. Fachdozenten und Fachdozentinnen an den ehemaligen fachbezogenen Akademien gemäß<br />
§ 60 Abs. 1 des Fachhochschulgesetzes vom 27. November 1970 (GVBl. S. 1915), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 11. Mai 1978 (GVBl. S. 1058).<br />
§ 133<br />
Unterrichtsgeldpauschalen<br />
§ 7 Abs. 2 des Hochschullehrergesetzes in der Fassung vom 6. Mai 1971 (GVBl. S. 755), zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1974 (GVBl. S. 2882), gilt <strong>für</strong> Honorarprofessoren und<br />
Honorarprofessorinnen sowie <strong>für</strong> Privatdozenten und Privatdozentinnen und außerplanmäßige<br />
Professoren und Professorinnen fort.<br />
§ 134<br />
Laufbahn <strong>für</strong> <strong>Universität</strong>sbeamte und -beamtinnen<br />
<strong>Universität</strong>sbeamte und -beamtinnen in der Laufbahn des höheren Dienstes gemäß § 63 des <strong>Universität</strong>sgesetzes<br />
in der Fassung vom 4. September 1975 (GVBl. S. 2565) verbleiben in ihrem<br />
bisherigen Dienstverhältnis. Die bisher <strong>für</strong> sie geltenden Vorschriften gelten fort.<br />
§ 135<br />
Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung, Altersgrenze<br />
(1) Das Recht der am Tage vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen ordentlichen und außerordentlichen<br />
Professoren und Professorinnen gemäß § 23 des Hochschullehrergesetzes in der<br />
Fassung vom 6. Mai 1971 (GVBl. S. 755), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1974<br />
(GVBl. S. 2882), nach Erreichen der dort vorgesehenen Altersgrenze von ihren amtlichen Pflichten<br />
entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt unberührt; dies gilt auch beim Wechsel des Dienstherrn.<br />
In diesen Fällen werden die Dienstbezüge nach der Entpflichtung und die Versorgungsbezüge<br />
der Hinterbliebenen auf der Grundlage des am Tage vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden<br />
Beamten- und Besoldungsrechts gewährt. Dabei wird das Grundgehalt nach der Dienstaltersstufe<br />
zugrundegelegt, die bis zum Zeitpunkt der Entpflichtung hätte erreicht werden können.<br />
Durch die Entpflichtung wird die allgemeine beamtenrechtliche Stellung nicht verändert; die Vorschriften<br />
über Nebentätigkeit, Wohnung, Urlaub und Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit<br />
finden jedoch keine Anwendung.<br />
(2) Absatz 1 findet auf Antrag des Professors oder der Professorin keine Anwendung. Der Antrag<br />
kann nur gestellt werden, solange der Professor oder die Professorin noch nicht entpflichtet ist. Ist<br />
der Professor oder die Professorin vor der Entpflichtung verstorben, ohne einen Antrag nach den<br />
Sätzen 1 und 2 gestellt zu haben, so werden die Hinterbliebenenbezüge auf Grund der Besoldungsgruppe<br />
berechnet, in der der Professor oder die Professorin zuletzt eingestuft war.<br />
(3) Die Rechtsverhältnisse der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entpflichteten oder<br />
im Ruhestand befindlichen Professoren und Professorinnen, die als solche Beamte oder Beamtinnen<br />
sind, im Sinne der §§ 21 bis 25 des Hochschullehrergesetzes in der Fassung vom 6. Mai 1971<br />
(GVBl. S. 755), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1974 (GVBl. S. 2882), und der<br />
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