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Bullaug 2013 - Schifferverein Basel-Kleinhüningen

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Wer in die Zunft (Bruderschaft) aufgenommen<br />

werden wollte, musste nach<br />

der Zunftordnung von 1605 «seine<br />

ehrliche Herkunft, seinen Leumund,<br />

200 Gulden Vermögen und seine schiffergewerbliche<br />

Erfahrung nachweisen».<br />

Nach Art. 3 dieser Ordnung war die<br />

Zahl der Schiffer und Hümpler auf 43<br />

Personen beschränkt. Die Zunftzugehörigkeit<br />

wurde auf den Sohn oder<br />

den «Tochtermann» (=Schwiegersohn)<br />

weitervererbt. Die Marktschiffer oder<br />

Rangschiffer hatten das Recht die<br />

Kaufmannsgüter zu den Messen bis<br />

Worms, Oppenheim, Mainz und Frankfurt<br />

zu transportieren. Erst wenn mehr<br />

Ware als Marktschiffe zur Verfügung<br />

stand, hatten auch die Hümpler dieses<br />

Recht. Die Hümpler und Nachenschiffer<br />

transportierten hauptsächlich Baumaterial<br />

wie Holz, Stein, Ziegel, Sand<br />

und dergleichen. Um diese Rechte kam<br />

es oft zu Streitereien vor den Gerichten<br />

von Kurpfalz und Kurmainz Die<br />

Höchsttransportmenge der Rangschiffe<br />

betrug Mitte des 18. Jahrhunderts<br />

1500 Zentner. Bei einer Überschreitung<br />

konnten die Schiffer bis zu 14 Tage<br />

«bei Wasser und Brot» eingesperrt<br />

werden. Im Laufe der Zeit wurden die<br />

Transportmengen jedoch immer höher<br />

gesetzt. Vor Beginn des Industriezeitalters<br />

wurden hauptsächlich sogenannte<br />

Kolonialwaren (Kaufmannsgüter)<br />

wie Korn, Wein, Häute, Tabak, Öl,<br />

Stockfisch, Früchte Gemüse usw. transportiert.<br />

Der Handel und Transport mit<br />

Steinen wurde fast ausnahmslos von<br />

den Schiffern aus Neckarsteinach betrieben,<br />

während sich die Schiffer aus<br />

Eberbach mehr auf den Holzhandel<br />

und Holztransport spezialisiert hatten.<br />

Langsame Aufhebung<br />

der mittelalterlichen Zwänge<br />

Die politischen Stürme brachten aber<br />

auch individuelle Freiheiten, die zur<br />

Beseitigung von mittelalterlichem<br />

Zwang, von Zunft und Rang führten.<br />

1809 wurde die Bruderschaft neu geordnet<br />

und nannte sich nun Neckargilde.<br />

Der Sitz wurde von Heidelberg nach<br />

Neckargemünd verlegt und eine Gildeordnung<br />

festgelegt. Mit dem Wiener<br />

Kongress 1815 erhielt die Neckarschifffahrt<br />

dieselben Rechte wie<br />

die Schifffahrt auf dem Rhein: Stapel<br />

und gezwungene Umschlagsrechte<br />

sind aufzuheben, jedem qualifizierten<br />

Schiffer steht es frei, den ganzen<br />

Neckar zu befahren. Doch es dauerte<br />

noch bis 1821 bis die freie Durchfahrt<br />

von Heilbronn bis Cannstatt gewährleistet<br />

war. Erst mit der am 31. März<br />

1831 beschlossenen und am 17. Juli in<br />

Kraft getretenen Rheinschifffahrtsakte<br />

und der revidierten Mannheimer<br />

Akte von 1868 wurden an Rhein und<br />

Neckar die grossen Umwälzungen<br />

endgültig vollzogen. Im Laufe der<br />

Jahre wurden die Schiffergilden und<br />

Zünfte aufgelöst, die Stapel- und gezwungenen<br />

Umschlagsrechte sowie<br />

die unterschiedlichen Rechte zwischen<br />

Marktschiffern, Hümplern und<br />

Nachenschiffern aufgehoben.<br />

1842 wurde eine Neckarschifffahrtsverordnung<br />

vereinbart. Im § 1 wurde<br />

festgelegt: Die Schifffahrt auf dem<br />

Neckar soll völlig frei sein.<br />

Frauen an Bord<br />

Die Schiffstypen wurden grösser und<br />

in der Folge kam ein neues Wesen<br />

an Bord, dessen in keinem amtlichen<br />

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