Bullaug 2013 - Schifferverein Basel-Kleinhüningen
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Wer in die Zunft (Bruderschaft) aufgenommen<br />
werden wollte, musste nach<br />
der Zunftordnung von 1605 «seine<br />
ehrliche Herkunft, seinen Leumund,<br />
200 Gulden Vermögen und seine schiffergewerbliche<br />
Erfahrung nachweisen».<br />
Nach Art. 3 dieser Ordnung war die<br />
Zahl der Schiffer und Hümpler auf 43<br />
Personen beschränkt. Die Zunftzugehörigkeit<br />
wurde auf den Sohn oder<br />
den «Tochtermann» (=Schwiegersohn)<br />
weitervererbt. Die Marktschiffer oder<br />
Rangschiffer hatten das Recht die<br />
Kaufmannsgüter zu den Messen bis<br />
Worms, Oppenheim, Mainz und Frankfurt<br />
zu transportieren. Erst wenn mehr<br />
Ware als Marktschiffe zur Verfügung<br />
stand, hatten auch die Hümpler dieses<br />
Recht. Die Hümpler und Nachenschiffer<br />
transportierten hauptsächlich Baumaterial<br />
wie Holz, Stein, Ziegel, Sand<br />
und dergleichen. Um diese Rechte kam<br />
es oft zu Streitereien vor den Gerichten<br />
von Kurpfalz und Kurmainz Die<br />
Höchsttransportmenge der Rangschiffe<br />
betrug Mitte des 18. Jahrhunderts<br />
1500 Zentner. Bei einer Überschreitung<br />
konnten die Schiffer bis zu 14 Tage<br />
«bei Wasser und Brot» eingesperrt<br />
werden. Im Laufe der Zeit wurden die<br />
Transportmengen jedoch immer höher<br />
gesetzt. Vor Beginn des Industriezeitalters<br />
wurden hauptsächlich sogenannte<br />
Kolonialwaren (Kaufmannsgüter)<br />
wie Korn, Wein, Häute, Tabak, Öl,<br />
Stockfisch, Früchte Gemüse usw. transportiert.<br />
Der Handel und Transport mit<br />
Steinen wurde fast ausnahmslos von<br />
den Schiffern aus Neckarsteinach betrieben,<br />
während sich die Schiffer aus<br />
Eberbach mehr auf den Holzhandel<br />
und Holztransport spezialisiert hatten.<br />
Langsame Aufhebung<br />
der mittelalterlichen Zwänge<br />
Die politischen Stürme brachten aber<br />
auch individuelle Freiheiten, die zur<br />
Beseitigung von mittelalterlichem<br />
Zwang, von Zunft und Rang führten.<br />
1809 wurde die Bruderschaft neu geordnet<br />
und nannte sich nun Neckargilde.<br />
Der Sitz wurde von Heidelberg nach<br />
Neckargemünd verlegt und eine Gildeordnung<br />
festgelegt. Mit dem Wiener<br />
Kongress 1815 erhielt die Neckarschifffahrt<br />
dieselben Rechte wie<br />
die Schifffahrt auf dem Rhein: Stapel<br />
und gezwungene Umschlagsrechte<br />
sind aufzuheben, jedem qualifizierten<br />
Schiffer steht es frei, den ganzen<br />
Neckar zu befahren. Doch es dauerte<br />
noch bis 1821 bis die freie Durchfahrt<br />
von Heilbronn bis Cannstatt gewährleistet<br />
war. Erst mit der am 31. März<br />
1831 beschlossenen und am 17. Juli in<br />
Kraft getretenen Rheinschifffahrtsakte<br />
und der revidierten Mannheimer<br />
Akte von 1868 wurden an Rhein und<br />
Neckar die grossen Umwälzungen<br />
endgültig vollzogen. Im Laufe der<br />
Jahre wurden die Schiffergilden und<br />
Zünfte aufgelöst, die Stapel- und gezwungenen<br />
Umschlagsrechte sowie<br />
die unterschiedlichen Rechte zwischen<br />
Marktschiffern, Hümplern und<br />
Nachenschiffern aufgehoben.<br />
1842 wurde eine Neckarschifffahrtsverordnung<br />
vereinbart. Im § 1 wurde<br />
festgelegt: Die Schifffahrt auf dem<br />
Neckar soll völlig frei sein.<br />
Frauen an Bord<br />
Die Schiffstypen wurden grösser und<br />
in der Folge kam ein neues Wesen<br />
an Bord, dessen in keinem amtlichen<br />
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